Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, angebracht, verändert oder versetzt werden. Die Aufstellung eines vorläufigen Grabzeichens aus Holz bedarf keiner Genehmigung.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Herstellerin bzw. dem Hersteller unterschriebene Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung enthalten.
Der Grabmalantrag wird in der Regel vom beauftragten Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung eingereicht.
Gemäß technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen. Sachkundig und somit fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel
Herr A. Kortstock
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