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Satzung über das Anbringen bzw. Aufstellen von Werbeträgern für Veranstal-tungen und die Durchführung von Werbemaßnahmen und von Wahlwerbung in der Stadt Prenzlau (Plakatierungssatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2023 vom 21.12.2019, Seite 4

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Durchführung von Veranstaltungs- und Angebotswerbung sowie Werbung anlässlich stattfindender allgemeiner Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (nachfolgend Wahlwerbung genannt) an den Straßenbeleuchtungsanlagen (Straßenlaternen) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Prenzlau. Werbung ist jede kurzzeitig errichtete Werbeanlage, die nicht größer als DIN-Format A1 ist und der Unterrichtung über Veranstaltungen, Angeboten und Wahlen dient. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Plakate, Werbeaufsteller und Tafeln.

(2) Öffentliche Straßen sind alle Flächen, die gemäß § 2 BbgStrG hierzu zählen.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, zur Durchführung von Veranstaltungs- oder Wahlwerbung, ist Sondernutzung nach § 18 BbgStrG. Diese Bedarf der Erlaubnis der Stadt Prenzlau und ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis schriftlich erteilt wurde.

§ 3 Erlaubnisantrag

Erlaubnisanträge sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der Sondernutzung mit An-gaben zum Ort, der Anzahl der Werbeträger und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie Anlass der Plakatierung an die Stadt Prenzlau zu richten.

§ 4 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder privater Rechte Dritter nur auf Zeit und auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Auflagen können auch nach der Erlaubniserteilung angeordnet werden, wenn dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der öffentlichen Straße erforderlich ist.

(2) Erlaubnisnehmer im Sinne dieser Satzung ist der Antragsteller.

(3) Sonstige erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Erlaubnis zur Durchführung der Werbung nicht ersetzt.

(4) Muss eine auf Zeit erteilte Erlaubnis aus Gründen des Straßenzustandes, des Straßenbaues, der Straßenunterhaltung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor Ablauf der Zeit widerrufen werden, so besteht kein Anspruch des Erlaubnisnehmers auf Schadensausgleich gegenüber der Stadt Prenzlau.

§ 5 Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Durchführung der Werbung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat alle von ihm auf die öffentliche Straße gebrachten Anla-gen unverzüglich nach Ablauf der Genehmigung bzw. Sondernutzung zu entfer-nen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Nicht fristgerecht entfernte Werbeanlagen werden auf Kosten des Eigentümers entfernt und sichergestellt.

§ 6 Zulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Die Plakate sind sicher anzubringen und ständig zu kontrollieren. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum ragen. Es muss die erforderliche Höhe eingehalten werden (Unterkante Plakat mind. 2,20 m) und darf keine Behinderung für Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugverkehr darstellen.

(2) Bei der Anbringung der Plakate ist ein Seitenabstand zur Fahrbahn von 0,50 m (Außenkante Plakat) einzuhalten.

(3) Je Straßenbeleuchtungsanlage (Straßenlaterne) darf nur eine Werbeanlage (bestehend aus max. zwei in der Größe identischen Werbeplakaten – Vor- und Rückseite) für Veranstaltungen und Angebote angebracht werden.

(4) Werbeanlagen jeglicher Art dürfen nicht mit metallischen Befestigungsmaterialien angebracht werden.

§ 7 Unzulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Unzulässig ist Werbung im Bereich von 5 m vor bzw. hinter Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven. Auf Mittelinseln sind keine Plakate anzubringen.

(2) Die Plakatwerbung darf je Antragsteller und Anlass nur an jedem 4. Lichtmast erfolgen.

(3) Veranstaltungs- und Angebotswerbung ist unzulässig entlang der Friedrichstraße und auf dem Marktberg (Marktplatz) vor dem Ostgiebel der Marienkirche.

(4) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

(5) Die Befestigung von Plakaten an Straßenbäumen sowie an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig.

(6) Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt bzw. in ihrer Sicht beeinträchtigt werden.

(7) Plakate dürfen kein Blink- oder Wechsellicht aufweisen.

(8) Unzulässig ist Veranstaltungs- und Angebotswerbung, die für die Dauer von mehr als vier Wochen errichtet werden soll. Bezüglich der Wahlwerbung wird auf § 18 Abs. 3 BbgStrG verwiesen.

§ 8 Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten bzw. aufgestellten Werbeanlagen. Der Erlaubnisnehmer haftet für alle Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen. Die Haftung tritt auch bei Schäden ein, die ein vom Erlaubnisnehmer Beauftragter verschuldet.

(2) Wird durch eine Sondernutzung der Straßenkörper, sein Zubehör oder seine Nebenanlagen beschädigt, so hat der Verpflichtete den Schaden bei der Stadt Prenzlau unverzüglich zu melden und fachgerecht zu beseitigen. Sofern eine Beseitigung seitens des Erlaubnisnehmers nicht möglich ist, so hat dieser der Stadt Prenzlau alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Werbung entstehen.

§ 9 Gebühren

(1) Für Veranstaltungs- und Angebotswerbung gemäß dieser Satzung werden Sondernutzungsgebühren erhoben.

(2) Die Gebühr für Veranstaltungs- und Angebotswerbung beträgt:
für die Nutzung eines Plakates pro Tag 0,30 €
für die Nutzung von 10 Plakaten pro Woche 20,00 €
für die Nutzung von 20 Plakaten pro Woche 40,00 €
für die Nutzung von 50 Plakaten pro Woche 100,00 €
für die Nutzung von 100 Plakaten pro Woche 200,00 €

zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (zur Zeit 19%).

(3) Für Wahlwerbung sowie Veranstaltungswerbung in Kooperation mit der Stadt Prenzlau werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.

(4) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

(5) Wird eine genehmigte Plakatierung zeit- oder teilweise nicht genutzt oder vorzeitig beendet, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erstattung entrichteter Gebühren.

(6) Von den Regelungen des Absatzes 2 können Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau.

(7) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

(8) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Bei einer unerlaub-ten Sondernutzung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Nutzung. Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, mit der Feststellung durch die Behörde.

(9) Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben. Sie werden zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
b) § 4 Abs. 1 Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht oder nur unzureichend erfüllt,
c) § 5 Abs. 2 nach Beendigung der Sondernutzung den Straßenraum nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt.

(2) Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 47 Abs. 2 BbgStrG.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung über das Anbringen bzw. Aufstellen von Werbeträgern für Veranstaltungen und die Durchführung von Werbemaßnahmen und von Wahlwerbung in der Stadt Prenzlau (Plakatierungssatzung) vom 17.02.2023 ist seit dem 12.03.2023 in Kraft.

 

Downloads

66.5 - Plakatierungssatzung (127.7 KB)

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