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Richtlinie für Ehrengrabstellen auf den Friedhöfen der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2023 vom 23.12.2023, Seite 4

I. Allgemeines
Die Richtlinie umfasst die kommunalen Friedhöfe der Stadt Prenzlau.
1. Ehrengrabstätten sind: Grabstätten die unter Denkmalschutz stehen.

2. Ehrengrabstätten können sein: Einzelgrabstellen, Familiengräber und Urnengräber.

3. Die Anerkennung als Ehrengrabstätte soll frühestens nach Beendigung der festgelegten Ruhezeit erfolgen. In gebotenen Ausnahmefällen, z.B., wenn die nutzungsberechtigte Person unbekannt ist, kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau die Anerkennung schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

4. Die Umbettung eines Verstorbenen aus einer Ehrengrabstätte sowie die Umsetzung der Ehrengrabstätte ist nicht zulässig. Sie muss an ihrem Standort verbleiben.

5. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau führt ein Verzeichnis der Ehrengrabstätten. Das Verzeichnis über die Anerkennung und Aberkennung von Ehrengrabstätten wird fortgeführt.

6. Die Stadt Prenzlau übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandsetzung der Ehrengrabstätte und des Grabmals.

7. Wird bei einer bekannten Persönlichkeit mit besonderen Verdiensten nach Beendigung der Ruhezeit oder Nutzungszeit ein Antrag auf Beräumung der Grabstelle durch die nutzungsberechtigte Person gestellt, ist dies der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau zur Beschlussfassung vorzulegen. Wird die Grabstelle als Ehrengrabstelle durch die Stadtverordnetenversammlung anerkannt, ist dies der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. Sollte keine Zustimmung zum Erhalt der Grabstelle von der nutzungsberechtigten Person erteilt werden, gilt deren Entscheidung.


II. Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten
1. Eine Ehrengrabstätte kommt in Betracht für Personen die:
a) eine nachhaltige und positive Rolle für die geschichtliche Entwicklung Deutschlands, der Stadt Prenzlau und/bzw. Brandenburgs gespielt haben.
b) die Stadt Prenzlau oder das Prenzlauer Gemeinwesen durch Hinterlassenschaften, Erbschaften, Vor- und Nachlässen gefördert haben.
c) den Bekanntschaftsgrad der Stadt Prenzlau durch besondere politische, künstlerische oder sportliche Leistungen erhöht haben.
d) die in Mahnmalanlagen beigesetzt sind, welche teilweise auch Bestandsschutz (z. B. nach Gräbergesetz) haben.
e) in Grabmalanlagen beigesetzt sind, welche unter Denkmalschutz lt. Denkmalliste stehen.
f) von der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ein Staatsbegräbnis gewährt wurde.

2. Eine Ehrengrabstätte kann auch eine Grabstelle sein, wenn dieses ein baulich/fachlich besonderes erhaltenswertes Grabmal hat.

III. Anerkennungsverfahren
1. Anregungen zur Anerkennung von Ehrengrabstätten für Persönlichkeiten sind mit einer Begründung versehen an die Stadt Prenzlau zur Beschlussfassung zu richten. Der Antrag muss neben einer eingehenden Begründung die Lebensdaten und die wichtigsten biographischen Daten des Werdegangs der Persönlichkeit enthalten.
Die Beschlussfassung zur Anerkennung als Ehrengrabstätte muss in der Stadtverordnetenversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit, d.h. 2/3 der gesetzlichen Mitglieder erfolgen.

2. Die Anerkennung einer Grabstelle als Ehrengrabstätte, welches ein baulich/fachlich besonderes erhaltenswertes Grabmal hat, obliegt dem zuständigen Fachamt der Stadt Prenzlau im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde.


IV. Aberkennungsverfahren
1. Die Anerkennung als Ehrengrabstätte hat bis zur Aberkennung durch die Stadtverordnetenversammlung Bestand.

2. Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass sie dem Status einer Ehrengrabstätte entgegenstehen, wird dies durch den Bürgermeister geprüft. Ergibt die Prüfung, dass eine Aberkennung zu empfehlen ist, legt der Bürgermeister die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor, die mit einer qualifizierten Mehrheit, d.h. 2/3 der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erfolgen muss.


V. Herrichtung und Pflege
1. Eine Ehrengrabstätte muss ein würdiges Erscheinungsbild bieten. Das Grabmal ist in einem verkehrssicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.
2. Die Stadt Prenzlau trägt die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Ehrengrabstätten.

VI. Übergangs- und Schlussvorschriften
1. Die Fortdauer von Ehrengrabstätten, die ohne besonderes Verfahren anerkannt worden sind, bleibt bestehen. Die hiervon betroffenen Grabstätten sind in der Anlage I aufgeführt.

2. Die Richtlinie für Ehrengrabstellen auf den Friedhöfen der Stadt Prenzlau vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.

 

Downloads

67.7 - Richtlinie für Ehrengrabstellen (20.3 KB)

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