Gemäß § 65 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung mit dem dazugehörigen Haushaltsplan erlassen.
Die Haushaltssatzung ist die Zusammenfassung des Haushaltsplans und enthält nach § 65 Abs. 2 BbgKVerf den Gesamtbetrag der geplanten ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sowie den Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, den Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt). Darüber hinaus werden in der Haushaltssatzung der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (Auftragsvergaben für Investitionen zu Lasten der Folgejahre), die Höhe der Kreditermächtigung, die Realsteuerhebesätze (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer) sowie weitere Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegt.
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (§ 66 Abs. 1 und 3 BbgKVerf). Er enthält alle zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie notwendigen Verpflichtungs- ermächtigungen. Der Haushaltplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern (§ 66 Abs. 2 BbgKVerf). Die Darstellung folgt gesetzlich vorgegebenen Mustern. Neben den Ansätzen des Planjahres sind auch die Haushaltsansätze des Vorjahres sowie das Ergebnis der Jahresrechnung des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres darzustellen. Dies dient der Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Haushaltspositionen und stellt eine Kontrollmöglichkeit für die Gemeindevertretung dar.
Zu einer soliden kommunalen Finanzwirtschaft gehört, dass das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen in jedem Jahr ausgeglichen ist.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über den Finanzbedarf der Stadt Prenzlau. Sie hat die Etathoheit und beschließt auf Grundlage des § 67 BbgKVerf über die Haushaltssatzung. Folglich kommen darin die von der politischen Mehrheit in der Gemeindevertretung gesetzten Prioritäten und Schwerpunkte zum Ausdruck.
Frau S. Burmeister
Kämmerei
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