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3. Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Prenzlau

Textdarstellung der Satzung

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 11/2001 vom 19.12.2001, Seite 5

§ 1 Allgemeines, öffentliche Einrichtung

(1) Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Prenzlau, soweit in diesem die Aufgaben der Abwasserbeseitigung nicht durch einen Zweckverband wahrgenommen werden.

(2) Die Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Stadt Prenzlau (nachfolgend „Stadt" genannt) sind eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung der Abwässer, die aus folgenden Teileinrichtungen besteht:
Beseitigung von Abwasser über die Kanalisation
Beseitigung von Abwasser aus Sammelgruben
Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen
Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Stadtwerke Prenzlau GmbH (nachfolgend „Betreiber" genannt), die nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der
Stadtwerke Prenzlau GmbH handelt.

(3) Die Stadt entscheidet über Art, Umfang und Zeitpunkt des Baus, der Erweiterung und/oder der Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen des Betreibers zu wahren.

(4) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung, deren Benutzung und die Entgelterhebung erfolgen nach Maßgabe mit dem Betreiber abzuschließender Verträge.

§ 2 Umfang der öffentlichen Einrichtungen

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören,
a) das gesamte öffentliche Abwassernetz, bestehend aus Gefälleleitungen (Sammler, Kanäle und offene Gräben) und Druck-, Unterdruck- und Freispiegelleitungen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber) für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) bzw. nur für eine Schmutzwasserleitung bei modifiziertem Trennsystem oder Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren),
b) die Abwasserpumpstationen und Hebewerke,
c) die Rückhaltevorrichtungen , Sandfänge und Bauwerke,
d) die öffentlichen Kläranlagen,
e) die Straßenentwässerungsanlagen, soweit sie nicht als Entwässerungsanlagen der öffentlichen Straße gewidmet sind,
f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen
g) die vom Betreiber unterhaltenen Gräben und sonstigen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Abwässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,
h) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem Betreiber selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich die Stadt dieser Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer bedient,
i) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, soweit die wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist und die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht,
a) für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser,
b) für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde,
c) für Niederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet oder verrieselt werden kann.

§ 3 Grundstücksbegriff, Berechtigte, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

(2) Die in dieser Satzung erlassenen Vorschriften gelten für Grundstückseigentümer.
Ist ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für ein Grundstück ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt (z.B. Nießbrauchsrecht, Wohnungseigentumsrecht im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes),
so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der dinglich
Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

(3) Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, sofern das Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz hat und sofern das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen werden soll, der Kanal in der öffentlichen
Straße, dem öffentlichen Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt ist. Die Stadt kann auch sonstigen dinglich Berechtigten (z.B. Hinterliegern) eine Anschlussberechtigung erteilen.

§ 4 Grundstücksentwässerungsanlage

Jedes Grundstück, das durch eine öffentliche Abwasseranlage (Kanal vor dem
Grundstück) erschlossen ist, ist innerhalb eines halben Jahres vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und ggf. zu ändern ist. An der Grundstücksgrenze (in der Regel im öffentlichen Bereich) ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Dies gilt nicht für Druckentwässerung. Die Stadt Prenzlau kann in begründeten Fällen verlangen, dass zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht auf Kosten des Grundstückseigentümers zu erstellen ist. Die Stadt kann erforderliche Vorbehandlungs- und Speicheranlagen verlangen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Kanäle sind Mischwasser-, Schmutzwasser- oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

(3) Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

(4) Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

(5) Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

(6) Druckleitungen sind Leitungen größer DN 65 zur Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich aller Sonderbauwerke, insbesondere der Pumpwerke.

(7) Öffentliche Abwasserbehandlungsanlage ist eine Anlage zur Behandlung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum
Gewässer.

(8) Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis an den Kontrollschacht (im öffentlichen Bereich) oder ansonsten bis an die Grundstücksgrenze.
Die im öffentlichen Bereich liegenden privaten Grundstücksanschlüsse
sind gemäß § 5 Absatz 8 Satz 2 der „2. Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Prenzlau" vom 07.09.1999 in den Besitz der Stadt übergegangen.

(9) Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten, Speichern bzw. Behandeln des Abwassers dienen, einschließlich des Kontrollschachtes im öffentlichen Bereich und dessen Zuleitungen vom Grundstück auch soweit sich diese im öffentlichen Bereich befinden.

(10) Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

(11) Als Rückstauebene gilt, sofern von der zuständigen Behörde die Rückstauebene nicht festgelegt worden ist, die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.

(12) Abflusslose Sammelgruben dienen lediglich dem Auffangen und Aufbewahren von häuslichem oder in seiner Beschaffenheit ähnlichem Abwasser.

(13) Schächte sind Bauwerke im Entwässerungsnetz, die der Reinigung und Überwachung der Kanäle dienen.

(14) Kleinkläranlagen sind Anlagen, in denen Abwasser mit begrenztem Zufluss behandelt wird.

§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlagen und das Einleiten der auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer nach Maßgabe dieser Satzung und unter Wahrung des mit dem Betreiber abzuschließenden Entsorgungsvertrages zu verlangen.
Die Berechtigung richtet sich auf den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zur Beseitigung von Abwasser über die Kanalisation, soweit der öffentliche Kanal vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, ansonsten auf den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlagen zur Beseitigung von Abwasser aus Sammelgruben und zur Beseitigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf Grundstücke i.S. von § 3 Abs. 3. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Abwasseranlage hergestellt oder eine bestehende geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende öffentliche Abwasseranlage
kann versagt werden, wenn die Entsorgung wegen der Lage des Grundstücks
oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Kosten erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.

(5) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage in den Anschlusskanal eingeleitet werden. In den nach Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Abwässer nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann angeordnet werden, dass zur besseren Spülung des Schmutzwasserkanals das Niederschlagswasser einzelner günstig gelegener Grundstücke in diesen eingeleitet wird.

§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück, sofern es bebaut ist, an eine bestehende Abwasseranlage gemäß § 1 Absatz 1 anzuschließen und diese zu benutzen. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die Stadt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn ein besonderes öffentliches Bedürfnis dieses erfordert. Unbebaute Grundstücke sind spätestens dann an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn auf ihnen Abwasser anfällt.

(3) Erfolgt die Entsorgung eines Grundstückes über eine Kleinkläranlage oder Sammelgrube, kann die Stadt den Anschluss an die Kanalisation verlangen, sobald ein öffentlicher Kanal vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch die Stadt. Der Anschluss ist binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.

(4) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt oder dem Betreiber alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten. Neubauten dürfen erst dann errichtet werden, wenn die Abwasserentsorgung gewährleistet ist.

(5) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage anordnen. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung über die Ausübung des Anschlusszwangs vorzunehmen.

(6) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwangs, so haben die Anschlussnehmer dies unverzüglich der Stadt oder dem Betreiber mitzuteilen.

(7) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Stadt die Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Stadt den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
Eine Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation soll nur erfolgen, wenn insbesondere davon auszugehen ist, dass
- ein Grundstück derart bebaut oder befestigt worden ist, dass das Niederschlagswasser nicht versickern oder ablaufen und eine Möglichkeit zur Versickerung nicht nachträglich geschaffen werden kann,
- Niederschlagswasser nicht nur unerheblich verunreinigt wird, bevor es in den Boden gelangt,
- Niederschlagswasser aufgrund der natürlichen Bodenbeschaffenheit nicht oder nur teilweise versickern kann,
- durch die Versickerung Schäden an Bauwerken oder Gebäuden zu erwarten sind,
- aufgrund technischer Mängel an ober- und unterirdischen Anlagen, Gebäuden oder Bauwerken diese bei einer Versickerung nicht mehr oder noch eingeschränkt genutzt werden können.

(8) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser - unter Wahrung der Regelungen des mit dem Betreiber geschlossenen Vertrags - in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(9) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann die Stadt oder der Betreiber den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage (z.B. Hauspumpstation) durch die Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag ist unter Angabe der Gründe innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann auf Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise befreit werden,
1. soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist
oder
2. wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage
für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls unzumutbar ist.

(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann auf Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ausgesprochen werden, 1. soweit die Stadt von der Pflicht zur Entsorgung freigestellt ist
oder 2. wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.

§ 9 Antrags- und Zustimmungsverfahren für Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage sowie die Herstellung und die Veränderung von Einrichtungen zum Ableiten, Speichern und Behandeln der Abwässer eines Grundstücks (Grundstücksentwässerungsanlagen) sind zustimmungspflichtig und entsprechend zu beantragen.

(2) Die Stadt entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entsorgungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(3) Die Zustimmung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der Zustimmung. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(4) Die Stadt kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung zeitweilig erteilen.

(5) Vor der Erteilung der Zustimmung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis erklärt hat.

(6) Ändert sich die Zusammensetzung der von einem Grundstück einzuleitenden Abwässer so, dass die Einleitungsbeschränkungen des Betreibers oder die Grenzwerte der Zustimmung überschritten werden, ist die Zustimmung unverzüglich erneut zu beantragen.

(7) Die Zustimmung zur Einleitung von gewerblichen und industriellen Abwässern sowie sonstiger, nichthäuslicher Abwässer wird widerruflich erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Dies gilt auch für Abwässer von Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen öffentlichen Verwaltungsstellen (z.B. Bundeswehr, Schulen).

(8) Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt zu stellen. Er muss enthalten:
a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten und bestehenden Anlage der Größe und Befestigungsart der Hoffläche.
b) Angaben über Art, Menge und Zusammensetzung der Abwässer bei Industrie- und Gewerbebetrieben, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen.

(9) Dem Antrag sind als Anlage zweifach beizufügen:
a) ein mit einem Nordpfeil versehener Lageplan im Maßstab 1:1000 bis 1:5000 des anzuschließenden Grundstücks,
b) für jedes Bauwerk ein Grundrissplan des Kellers im Maßstab 1:100 oder 1:50 und Grundrisse der übrigen Geschosse sowie der Außenanlagen, soweit diese zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage notwendig sind gemäß DIN 1986,
c) für jedes Bauwerk ein Schnittplan im Maßstab 1:50 oder 1:100 durch Fallrohre, die Entlüftungsleitungen und das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres gem. DIN 1986. In ihm müssen die Höhe über N.N. des Straßenkanals, des Anschlusskanals, der Kellersohle und des Geländes enthalten sein,
d) für Mehrfamilienwohnhäuser und gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke eine Berechung der Rohrdurchmesser gem. DIN 1986,
e) eine Baubeschreibung für die Entwässerungsanlage.

(10) Sämtliche Antragsunterlagen sind von dem Anschlussberechtigten zu unterschreiben.
In den Zeichnungen auf dauerhaftem Papier sind darzustellen:
a) bestehende Anlagen = schwarz
b) geplante Anlagen = rot
c) abzubrechende Anlagen = gelb
Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.

(11) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung sowie den technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksanlagen (DIN 1996) und den anderen Anforderungen
der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anderenfalls setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
Die Stadt ist berechtigt, Ergänzungen der Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und Stellungnahmen von Sachverständigen zu fordern, soweit dies notwendig ist.

(12) Für neu herzustellende oder zu verändernde Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, gleichzeitig satzungsgemäß
hergerichtet werden.

(13) Ergeben sich während der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen von der Zustimmung, ist unverzüglich das Einvernehmen mit der Stadt herzustellen und ein Nachtrag zur Zustimmung vorzulegen.

(14) Die Zustimmung erlischt ein Jahr nach Bekanntgabe, wenn
a) mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird
oder
b) eine begonnene Ausführung länger als ein Jahr eingestellt war.

§ 10 Eigentum am Abwasser

Die Abwässer werden mit der Einleitung in die Abwasseranlage Eigentum des Betreibers. Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

§ 11 Sammelgruben und Kleinkläranlagen

(1) Sind betriebsfähige öffentliche Abwasserkanäle noch nicht vorhanden, Gebiete noch nicht mit einer öffentlichen Kanalisation erschlossen, oder ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Kanalisation gemäß § 8 erteilt worden, ist auf dem Grundstück vom Eigentümer zu eigenen Lasten eine Grundstücksentwässerungsanlage in Form einer Sammelgrube oder einer Kleinkläranlage zu errichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb der Sammelgruben und Kleinkläranlagen muss entsprechend den geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(2) Anzahl, Art und Größe der Sammelgruben und Kleinkläranlagen sind der Stadt vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

(3) Beim Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation oder bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzugsberechtigte innerhalb von 2 Monaten die Anlagenteile, die nicht Bestandteil einer neuen Grundstücksentwässerungsanlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen.

(4) Das in den Sammelgruben anfallende Abwasser sowie der in den Kleinkläranlagen anfallende Schlamm ist durch die Grundstückseigentümer vollständig der entsprechenden öffentlichen Teileinrichtung zur Behandlung zuzuführen (Benutzungszwang).

(5) Hinsichtlich der Beschränkungen des in die Grundstücksabwasseranlage einzuleitenden Abwassers gelten die Bestimmungen des Betreibers entsprechend.

§ 12 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

(1) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Prüfung der Grundstücksanschlüsse, Schächte und Abscheider, für die Berechnung der Entgelt- und Erstattungsansprüche sowie die für den Betrieb der öffentlichen Anlagen und Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die benutzungspflichtigen Betreiber von Sammelgruben und Kleinkläranlagen haben der Stadt oder Ihrem Beauftragten auf Verlangen die ordnungsgemäße Zuführung von sämtlichen, auf dem Grundstück angefallenen Abwässer und Klärschlamm zur Behandlung in der öffentlichen Anlage, in geeigneter Weise (z.B. Entsorgungsnachweise, Rechnungen usw.) nachzuweisen.

(3) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung kann die Stadt, ihr Beauftragter oder der Betreiber Besichtigungen, Prüfungen und Beprobungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist der Stadt, ihrem Beauftragten oder dem Betreiber nach Anmeldung Zugang zu privaten Grundstücken und den darauf befindlichen Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 und § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht mit einer Grundstücksentwässerungsanlage versieht,
b) seine Abwässer nicht gem. § 6 Abs.5 in den Anschlusskanal einleitet,
c) dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 und § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,
d) seinen Auskunfts-, Mitteilungs- und Meldepflichten gem. § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
e) das Zugangsrecht gemäß § 12 Abs. 3 nicht gewährt.
f) Abwässer ohne die nach § 9 erforderlichen Zustimmungen in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „2. Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Prenzlau" vom 07.09.1999 außer Kraft.

 

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