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Ordnungsbehördliche Verordnung über Hausnummern

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung, Gestaltung,
Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern in der Stadt Prenzlau

(Hausnummernverordnung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2021 vom 08.05.2021, Seite 2

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Prenzlau einschließlich aller Orts- und Gemeindeteile.

§ 2 Allgemeines

(1) Hausnummern dienen der schlüssigen Kennzeichnung von Gebäuden, um ein schnelles Auffinden unter anderem für Rettungskräfte, Behörden und Ortsfremde zu gewährleisten.

(2) Für die Beantragung einer Hausnummer ist der Eigentümer bzw. sonstige Berechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Mieter, Pächter etc.) zuständig.

(3) Die Vergabe, Überprüfung und Änderung von Hausnummern obliegt der Stadtverwaltung Prenzlau.

§ 3 Pflichten des Eigentümers bzw. Berechtigten

(1) Jedes zur eigenständigen Wohn- oder Gewerbenutzung bestimmte Gebäude bzw. jedes Gebäude mit einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungsgebäude, Bildungs-, Gesundheits-, medizinische, soziale und kulturelle Einrichtungen) ist durch den Eigentümer bzw. sonstigen Berechtigten auf eigene Kosten mit einer von der Stadt Prenzlau festgesetzten Hausnummer zu versehen.

Befinden sich mehrere zur eigenständigen Nutzung bestimmte Gebäude auf einem Grundstück, erhält jedes eine eigene Hausnummer. Bei Wohn- und Geschäftshäusern mit mehreren Eingängen, zwischen denen keine allgemein zugängliche Verbindung besteht, erhält jeder Eingang eine eigene Hausnummer. Unbebaute Grundstücke, Betriebsstätten, in denen Arbeitskräfte nicht dauerhaft tätig sind (z. B. Pump- und Trafostationen, Gasregler, Windkraftanlagen), Container, Garagen, Gartenlauben, mobile Einrichtungen, Schuppen u. ä. erhalten keine Hausnummer.

(2) Die Verpflichtung zu Abs. 1 schließt auch die Pflicht zur Änderung, Neuanbringung und Instandhaltung der Hausnummernschilder im Falle einer von der Stadt Prenzlau veranlassten Hausnummernänderung ein.

§ 4 Anbringen der Hausnummernschilder

Die Hausnummernschilder müssen so angebracht werden, dass sie von der Straße aus deutlich sichtbar sind. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer usw. beeinträchtigt werden.
Zudem müssen sie in einem lesbaren Zustand gehalten werden. Die Hausnummer ist in der Regel unmittelbar neben dem Haupteingang an der Hauswand des Gebäudes in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen.
Ist der Haupteingang eines Gebäudes nicht von der Straße einzusehen, so ist sie an der der Straße zugewandten Hauswand entsprechend anzubringen. Ist das Gebäude zur Straße hin verdeckt oder nicht einsehbar bzw. ist die Hausnummer nicht erkennbar, so ist sie an der Einfriedung des Grundstückes neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder ggf. separat anzubringen.

§ 5 Gestaltung

(1) Für die Hausnummern sind Schilder mit arabischen Ziffern und lateinische Buchstaben zu verwenden.

(2) Die Mindesthöhe beträgt für Ziffern 7 cm und für Buchstaben 5 cm.

(3) Anstelle der in Abs. 1 genannten Schilder können auch Hausnummernleuchten, reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern mit gleicher Mindestgröße verwendet werden.

Bei Umnummerierungen ist die alte Hausnummer so durchzustreichen, dass sie deutlich lesbar bleibt. Eine Entfernung darf frühestens ein Jahr und muss spätestens 2 Jahre nach Festsetzung der neuen Hausnummer erfolgen.

§ 6 Antragstellung und Fristen

Die Erteilung der Hausnummer bei Neubauten ist durch den Grundstückseigentümer bzw. den sonstigen Berechtigten spätestens 2 Monate vor Fertigstellung und bei Nutzung vor Fertigstellung spätestens 2 Monate vor Nutzungsbeginn des Gebäudes bei der Stadt Prenzlau, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau in Textform (auch E-Mail oder Fax) zu beantragen. Der Inhalt des Antrages ist der Anlage 1 zu entnehmen. Mit dem Antrag ist ein Lageplan (Maßstab 1:1000 oder 1:500) einzureichen, aus dem die Lage des zu nummerierenden Gebäudes zu der erschließenden Straße und die Grenzen der Nachbargrundstücke zu erkennen sind.
Für bereits vorhandene Gebäude ohne Hausnummer ist dieser Antrag innerhalb von 8 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Die Anbringung muss inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung erfolgen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 30 Abs. 1 OBG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 keine Hausnummer beantragt,

2. entgegen § 3 keine Hausnummer anbringt,

3. entgegen § 4 die Hausnummer nicht so anbringt, dass sie von der Straße aus zu erkennen ist oder die Hausnummer nicht in einem lesbaren Zustand hält,

4. entgegen § 5 andere Zeichen als arabische Ziffern und lateinische Buchstaben verwendet, oder die Mindestgröße nicht einhält oder bei Umnummerierungen die alte Hausnummer nicht so durchstreicht, dass sie noch deutlich lesbar bleibt oder sie zu früh oder zu spät entfernt,

5. entgegen § 6 den Antrag auf Zuteilung einer Hausnummer später als 2 Monate vor Fertigstellung oder bei Nutzung vor Fertigstellung später als 2 Monate vor Beginn der tatsächlichen Nutzung bzw. bei bereits vorhandenen Gebäuden ohne Hausnummer den Antrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt, den erforderlichen Lageplan nicht vorlegt oder die festgesetzte Hausnummer nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung anbringt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt für die beschränkte Zeit von 20 Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens.

Anlage 1 (hier ohne Datenschutzerklärung dargestellt)

Antragsteller/in (derzeitige Wohnanschrift):

.........................................

Vor- und Zuname

.........................................

Straße, Haus-Nr.

.........................................

Postleitzahl, Ort

.........................................

Tel./ Fax/ E-Mail

Stadt Prenzlau

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung - Bauverwaltung

Am Steintor 4

17291 Prenzlau

Tel.: 03984 75-332, Fax: 03984 75-393, E-Mail: bauverwaltung@prenzlau.de

Antrag auf Erteilung einer Hausnummer

Hiermit beantrage(n) ich (wir) die

☐ Zuteilung

☐ Änderung

(Zutreffendes bitte ankreuzen!)

einer Hausnummer für das folgende

☐ neu erbaute Anwesen

☐ bestehende Anwesen

☐ zu errichtende Anwesen

(Zutreffendes bitte ankreuzen!)

Gemarkung ........................., Flur..............., Flurstück/e ...............................

Sonstige Bezeichnung/ Lage: ........................................................................

Art der baulichen Anlage: .............................................................................

Ein Lageplan, aus dem die Lage des zu nummerierenden Gebäudes zu erkennen ist, ist dem Antrag beigefügt. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die umseitige Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe und der Erhebung meiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beantragung der Hausnummer zustimme.

.................................

Ort, Datum, Unterschrift

 

Downloads

62.2 - Hausnummernverordnung (142.7 KB)

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