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Satzung für den Betrieb gewerblicher Art - Dominikanerkloster

Satzung für den Betrieb gewerblicher Art der Stadt Prenzlau im Dominikanerkloster (Kulturzentrum und Museum)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2003 vom 15.01.2003, Seite 9

§ 1
Die Stadt Prenzlau verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art im Dominikanerkloster (Kulturzentrum und Museum) mit Sitz in Prenzlau ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Einrichtung ist die Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Denkmalpflege, die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung eines Kulturhistorischen Museums, die Unterhaltung einer Stadtbibliothek, die Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen und Lesungen.
Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung eines historischen Stadtarchivs, Angebote künstlerischer Selbstbetätigung, wie Malen, Basteln sowie Tonarbeiten.

§ 2
Die Stadt Prenzlau ist mit diesem Betrieb gewerblicher Art selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

§ 3
Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art. Die Stadt Prenzlau erhält bei Einstellung des Betriebs gewerblicher Art im Dominikanerkloster (Kulturzentrum und Museum) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Einstellung des Betriebs gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Prenzlau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit o.g. Bekanntmachung rückwirkend seit dem
1.1.2001 in Kraft.

 

Downloads

41.3 - BgA-Dominikanerkloster (66.5 KB)

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