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Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Prenzlau (Obdachlosensatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2007 vom 28.09.2007, Seite 11

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadt Prenzlau stellt in der Franz-Wienholz-Straße 25 eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.
(2) Die Obdachlosenunterkunft dient grundlegend zur vorübergehenden Auf-nahme von Prenzlauer Bürgern, die ihren Wohnraum verloren haben oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
(3) Die Obdachlosenunterkunft dient auch zur Aufnahme von nicht sesshaften Personen.

§ 2
Benutzung


(1) Die obdachlosen Bürger werden durch ordnungsbehördliche Verfügung (Einweisungsverfügung) der Stadt Prenzlau nach den Vorschriften des Ordnungsbehördenrechts eingewiesen. Eine andere Art des Bezuges ist unzulässig. Ein Mietverhältnis wird durch die ordnungsbehördliche Verfügung nicht begründet.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlichrechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in bestimmten Räumen oder Räumen von bestimmter Art und Größe besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist auch eine Umsetzung in eine andere Räumlichkeit der Obdachlosenunterkunft nach Maßgabe des Ordnungsamtes der Stadt Prenzlau zulässig. Der Anordnung muss seitens der Benutzer Folge geleistet werden.
(3) Einweisungen in die Obdachlosenunterkunft werden ausschließlich durch das Ordnungsamt der Stadt Prenzlau vorgenommen.
(4) Mit dem Bezug der zugewiesenen Unterkunft beginnt das Benutzungsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Benutzer der Haus- und Brandschutzordnung der Einrichtung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Obdachs nicht mehr vor, so hat der Benutzer die Unterkunft nach Weisung des Ordnungsamtes der Stadt Prenzlau zu räumen und sauber zurückzugeben. Zu diesem Zweck erfolgt regelmäßig ein Aufhebungsbescheid. Alle dem Benutzer übergebe-nen Schlüssel sind der Stadt Prenzlau auszuhändigen. Wird die Unterkunft nicht geräumt, so ist es vertretbar, dass die Stadt Prenzlau die Unterkunft auf Kosten des Betroffenen öffnen und räumen lässt.

§ 3
Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Obdachlosengebührensatzung zu entrichten.

§ 4
Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Benutzer haften für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Stadt Prenzlau, ihrer Organe und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer der Obdachlosenunterkunft gegenseitig zuführen, übernehmen sowohl die Stadt Prenzlau als auch ihre Organe und Beauftragten keine Haftung.

§ 5 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. Bekanntmachung seit dem 01.09.2007 in Kraft.

 

Downloads

32.20 - Obdachlosensatzung (14.8 KB)

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