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Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 06/2004 vom 24.11.2004, Seite 11
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 07/2012 vom 14.11.2012, Seite 5

§ 1
Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Steuerschuldner ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Prenzlau gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
1. Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das übliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
(2) Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale:
a) American Pitbull Terrier,
b) American Staffordshire Terrier,
c) Bullterrier,
d) Staffordshire Bullterrier und
e) Tosa Inu,
f) Alano,
g) Bullmastiff,
h) Cane Corso,
i) Dobermann,
j) Dogo Argentino,
k) Dogue de Bordeaux,
l) Fila Brasileiro,
m) Mastiff,
n) Mastin Espanol,
o) Mastino Napoletano,
p) Perro de Presa Canario
q) Perro de Presa Mallorquin und
r) Rottweiler

§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich in der Stadt Prenzlau einschließlich der Ortsteile:
a) für den ersten Hund 60,00 €
b) für den zweiten Hund 60,00 €
c) für jeden weiteren Hund 72,00 €
d) für jeden gefährlichen Hund 490,00 €
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.
(3) Sofern der Hundehalter für das jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 2 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist, erfolgt eine Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a bis c.

§ 4
Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen


(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Prenzlau aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.

§ 5
Steuerermäßigungen


Die Steuer ist auf Antrag des Steuerschuldners auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen;
b) von einem Jagdgebrauchshund, der eine Jagdeignungsprüfung abgelegt hat und von einem Revierinhaber jagdlich geführt wird.

§ 6
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung


(1) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2 sowie Steuerermäßigungen nach § 5 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2 sowie Steuerermäßigungen nach § 5 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 dieser Satzung.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Prenzlau zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Prenzlau endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres oder hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Wer einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuern auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
(4) Geht der Hundesteuerbescheid dem Steuerpflichtigen erst nach einem der genannten Fälligkeitstermine zu, so ist die anteilige Steuer für den oder die vorangegangenen Fälligkeitstermine innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahmen sind die Hundehalter, Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Bevollmächtigte zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Bst. b) des KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, und
als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht rechtzeitig abmeldet,
2. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
3. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können gemäß § 5 Abs. 2 GO i.V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. Bekanntmachung seit dem 1.1.2013 in Kraft.

 

Downloads

22.2 - Hundesteuersatzung (93.9 KB)

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