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Richtlinie der Stadt Prenzlau zur Förderung von „Kunst im öffentlichen Raum“

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2006 vom 26.04.2006, Seite 15

1. Allgemeines
1.1 Die Stadt Prenzlau fördert für eigene Investitionen nach den Vorschriften dieser Richtlinie „Kunst im öffentlichen Raum".
Unter „Kunst im öffentlichen Raum" sind insbesondere künstlerische Gestaltungen in und an Bauwerken, Grünanlagen, Sportstätten und Plätzen der Stadt zu verstehen. Von der Richtlinie ausgenommen sind Straßenbaumaßnahmen. Dabei soll sich die Arbeit der Künstlerin/des Künstlers als sichtbarer Beitrag auf und mit den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsflächen, Anlagen und Gebäuden verwirklichen.
1.2 Aufträge im Rahmen dieser Richtlinie werden an bildende Künstlerinnen und Künstler, die in den Ländern Brandenburg und Berlin wohnen oder tätig sind, vergeben.

2. Finanzierung
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Rekonstruktions- und Sanierungs-vorhaben wird nach folgenden Sätzen gefördert:
Bei Investitionen ab 400.000,- € werden 2,0 bis 0,5 % der Investitionssumme, mindestens jedoch 3.000,- € und maximal 25.000,- €, aus den Gesamtinvestitionskosten zur Verfügung gestellt.

3. Projektauftrag
3.1 Zur Ermittlung der am besten geeigneten künstlerischen Arbeiten sind je nach Eignung des Vorhabens beschränkte, bei bedeutenden Baumaßnahmen offene Wettbewerbe durchzuführen.
3.2 An beschränkten Wettbewerben sind in der Regel mindestens drei Künstlerin-nen/Künstler zu beteiligen. Den Entwürfen sind Kostenberechnungen beizufügen.
3.3 Künstlerische Leistungen können in geeigneten Fällen an Bildende Künstlerinnen/Künstler, die durch entsprechende Arbeiten bereits ihre Eignung nachgewiesen haben, ohne Wettbewerb bis maximal 5.000,- € vergeben werden.
3.4 Zur Auswertung des Wettbewerbs wird eine Jury gebildet.
Diese besteht aus:
- dem Bürgermeister
- dem Leiter des Amtes für Schulen, Kultur und Sport
- einem Vertreter des Hoch- und Tiefbauamtes
- zwei Vertretern der Stadtverordnetenversammlung
- einem Kunstsachverständigen oder Künstlerin/Künstler, die vom Leiter des Amtes für Schulen, Kultur und Sport im Benehmen mit dem Baudezernat berufen werden,
- einem Vertreter des Planungsbüros.
Jedes Mitglied kann einen Stellvertreter namentlich benennen. Den Vorsitz der Jury führt der Bürgermeister.
Die Stadtverordneten werden für die Dauer einer Legislaturperiode durch die Stadtverordnetenversammlung benannt.
Die Jury kann zu ihren Beratungen weitere Personen, wie beispielsweise Vertreter der betreffenden Einrichtung, hinzuziehen. Diese haben eine beratende Funktion.
Die Sitzungen der Jury sind so einzuberufen, dass die Teilnahme der Vertreter der Stadtverordnetenversammlung sowie des Kunstsachverständigen oder der Künstlerin/des Künstlers objektiv möglich ist.

4. Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung ist mit ihrer o. g. Bekanntmachung seit dem 27.04.2006 in Kraft.

 

Downloads

10.51 - Richtlinie Förderung Kunst (126.2 KB)

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