direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Richtlinie zur Regelung der Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Prenzlau


öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2015 vom 21.10.2015, Seite 5

§ 1 Grundlagen der Ehrung

(1) Die Stadt Prenzlau führt ein Goldenes Buch.

(2) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise oder durch besondere Leistungen um das Ansehen der Stadt Prenzlau verdient gemacht haben, können mit der Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Prenzlau geehrt werden.

(3) Eine Eintragung in das Goldene Buch kann auch zu besonderen Anlässen wie Ehrungen, Jubiläen, Besuchen usw. erfolgen.

(4) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen für die Eintragung in das Goldene Buch der Stadt sind der Bürgermeister und die Fraktionen der Stadtvertretung. Die Einwohner und die Stadtverordneten können dem Bürgermeister schriftlich begründete Vorschläge für die Eintragung unterbreiten.

(5) Soweit in dieser Richtlinie Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 2 Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Prenzlau

(1) Der Bürgermeister wird ermächtigt, insbesondere folgende Personen bei ihrem Aufenthalt in der Stadt Prenzlau um Eintragung zu bitten, wobei der Hauptausschuss – im Vorfeld – über die Eintragung zu informieren ist:
a) Staatsoberhäupter und andere hochrangige Vertreter anderer Staaten;
b) den Bundespräsidenten, den Bundestagspräsidenten sowie den Bundeskanzler und Minister der Bundesregierung;
c) Ministerpräsidenten der Bundesländer;
d) Minister des Bundeslandes Brandenburg;
e) Bürgermeister oder andere hochrangige Vertreter der Partnerstädte der Stadt Prenzlau;
f) den Standortältesten der Bundeswehr, sofern eine Partnerschaftsvereinbarung besteht. Dabei ist es unerheblich, auf wessen Einladung die Personen sich in der Stadt aufhalten, jedoch soll der Aufenthalt mehr als nur privaten Charakter haben.

(2) Auf Beschluss des Hauptausschusses können darüber hinaus Persönlichkeiten um Eintragung gebeten werden:
a) die sich in besonderer Weise und mit mindestens regionaler Bedeutung um das Wohl der Stadt Prenzlau verdient gemacht haben;
b) die herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Politik, internationale Zusammenarbeit,
c) der Bildung und der Wissenschaft,
d) der Kultur, der Kunst und des Sports,
e) der Wirtschafts- und Stadtentwicklung,
f) des religiösen Lebens,
g) des sozialen Engagements und karitativen Engagements,
h) Verdienste auf humanitärem Gebiet erbracht haben, wenn diese in einem direkten Bezug zur Stadt stehen.

(3) Die Ehrung der Persönlichkeiten durch die Eintragung in das Goldene Buch ist nicht an deren Wohnsitz in der Stadt Prenzlau gebunden.

(4) Der Beschluss des Hauptausschusses über die Ehrung der Persönlichkeiten durch die Eintragung in das Goldene Buch bedarf einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses. Zum Schutz der Privatsphäre der für eine Ehrung vorgeschlagenen Persönlichkeit erfolgt die Beratung über die Ehrung in nichtöffentlicher Sitzung.

(5) Die Eintragung ins Goldene Buch soll in einem feierlichen öffentlichen Rahmen durch den Bürgermeister erfolgen. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung ist dazu einzuladen.

(6) Jede Person soll sich in der Regel nur einmal in das Goldene Buch eintragen, es sei denn, die zweite Eintragung erfolgt in Ausübung eines anderen Amtes.

(7) Die Streichung bzw. das Entfernen einer Eintragung bedarf eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Lesefassung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

 

Downloads

0.40 - Richtlinie Goldenes Buch (72.6 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken