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Hauptsatzung der Stadt Prenzlau

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2009 vom 18.02.2009, Seite 8
  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2009 vom 02.10.2009, Seite 5
  • geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2009 vom 30.12.2009, Seite 4
  • geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2010 vom 17.11.2010, Seite 2
  • geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 5
  • geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2012 vom 04.07.2012, Seite 5
  • geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2013 vom 03.07.2013, Seite 4
  • geändert durch die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2015 vom 21.10.2015, Seite 4
  • geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2018 vom 13.10.2018, Seite 5
  • geändert durch die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 11/2019 vom 21.12.2019, Seite 5

  • geändert durch die 10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2020 vom 17.10.2020, Seite 5
  • geändert durch die 11. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2022 vom 29.10.2022, Seite 4
  • geändert durch die 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2023 vom 23.10.2023, Seite 3

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1        Name der Gemeinde
§ 2        Wappen, Flagge und Dienstsiegel
§ 3        Bekanntmachungen
§ 4        Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
§ 5        Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 5 a     Ausländerbeauftragter
§ 6        Zuständigkeiten
§ 7        Mitteilungspflicht der Stadtverordneten
§ 8        Stadtverordnetenversammlung
§ 9        Fachausschüsse
§ 10      Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile
§ 10 a   - gestrichen -
§ 11      Vertretung des Bürgermeisters
§ 12      Seniorenbeirat
§ 13      Beirat für Menschen mit Behinderung
§ 14      Kinder- und Jugendbeirat
§ 15      Sportbeirat
§ 16      Inkrafttreten



§ 1 Name der Gemeinde (vergl. § 9 BbgKVerf)


(1) Die Gemeinde führt den Namen
- STADT PRENZLAU -.
(2) Die Namen der Ortsteile und ihrer bewohnten Gemeindeteile werden beibehalten.
(3) Die Stadt Prenzlau hat die Rechtsstellung einer amtsfreien kreisangehörigen Stadt.
(4) Der Schriftverkehr der Stadt wird unter der Bezeichnung
STADT PRENZLAU
Der Bürgermeister
geführt.


§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (vergl. § 10 BbgKVerf)

(1) Das Wappen der Stadt Prenzlau ist von Silber und Rot geteilt, oben ein gold-bewehrter roter Adler mit einem über den Kopf gestülpten goldenen Spangenhelm, darauf ein roter Flug, unten ein auf blauen Wellen schwimmender silberner Schwan (siehe Anlage 1).

(2) Die Verwendung des Wappens zu anderen als in § 2 Absatz 2 Satz 1 Kommunale Hoheitszeichenverordnung (KommHzV) genannten Zwecken bedarf der Genehmigung der Stadt Prenzlau als wappenführende Körperschaft.

(3) Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz - aus drei Längsstreifen im Verhältnis 1 : 3 : 1 in den Farben Rot - Weiß - Rot mit dem Stadtwappen im Mittelfeld (siehe Anlage 2).

(4) Das Dienstsiegel der Stadt Prenzlau enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift:
„STADT PRENZLAU - LANDKREIS UCKERMARK“ (siehe Anlage 3).

(5) Die Ortsteile haben das Recht, zum Zwecke der gesellschaftlichen Repräsentation ein eigenes Ortsteilwappen und eine eigene Ortsteilflagge zu führen.


§ 3 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im „Amtsblatt für die Stadt Prenzlau“. Dies gilt auch für orts- übliche Bekanntmachungen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung), dass sie im Verwaltungsgebäude der Stadt (Am Steintor 4, Haus II, Prenzlau) zwei Wochen lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Satzung muss den Inhalt der Ersatzbekanntmachung (Pläne, Karten, Zeichnungen) in groben Zügen umschreiben. Eine Ersatz- bekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

(4) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 2 als ortsübliche Bekanntmachungen.

(5) Sonstige Bekanntmachungen, die nicht Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind, erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlau:

Stadtgebiet Prenzlau Am Steintor 4 am Haus 3, Höhe Hofzugang zwischen Haus 1 und Haus 3
Georg-Dreke-Ring 62 am Nordost-Giebel des Gebäudes der Sparkasse Uckermark, Hauptstelle
Vincentstraße Raiffeisenplatz (südliche Seite)
OT Alexanderhof Alexanderstraße neben der Bushaltestelle
OT Blindow Landstraße 49 am Pfarrhaus
OT Dauer Prenzlauer Straße 25 b vor dem Feuerwehrgebäude
OT Dedelow Am zentralen Platz Höhe LSA (Lichtsignalanlage)
OT Güstow Am Lindenberg 45 Südöstliche Grundstücksgrenze an der Straße nach Gollmitz
OT Klinkow Am Quillow 42 a vor dem Gemeindezentrum
OT Schönwerder Dorfstraße 39 a vor dem Gemeindezentrum
OT Seelübbe Am Seelübber See 26 gegenüber der Bushaltestelle

Die Dauer des Aushangs beträgt, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben, 14 Tage. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme ist bei Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Aushangsfrist bewirkt. Die sonstigen Bekanntmachungen können daneben im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau, in Tageszeitungen und anderen Verkündigungsblättern sowie auf den Internetseiten der Stadt Prenzlau erfolgen.

(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

(7) Die Amtsblätter sind im Internet zu veröffentlichen.


§ 4 Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

a. Einwohnerfragestunden
b. Einwohnerversammlungen
c. Einwohnerunterrichtung
d. Einwohnerbefragung

(2) Die Kinder und Jugendlichen der Stadt Prenzlau werden in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten je nach Anlass in Form

a) der Mitwirkung des Kinder- und Jugendbeirats (s. § 14)

b) der Durchführung von Schülervertreterkonferenzen oder

c) von gebiets- und sachbezogen Kinder- und Jugendversammlungen

beteiligt.

(3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Buchstabe a bis d genannten Formen der Einwohnerbeteiligung sowie der in Abs. 2 Buchstabe a bis c genannten Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung werden in der Satzung zur Beteiligung der Einwohner in der Stadt Prenzlau (Einwohnerbeteiligungssatzung) näher geregelt.

(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.


§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann (vergl. § 18 BbgKVerf)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abwei- chenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

(4) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.



§ 5 a Ausländerbeauftragter

(1) Der Ausländerbeauftragte wird nach öffentlicher Ausschreibung von der Stadtverordnetenversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt.
Die Benennung kann nach den ersten 2 Jahren auch ohne öffentliche Ausschreibung durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgen, wenn der Amtsinhaber die Arbeit erfolgreich geleistet hat und weiterführen soll.

(2) Dem Ausländerbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen und/ oder zu aktuellen Ereignissen die Auswirkungen auf oder im Zusammenhang mit Menschen mit Migrationshintergrund in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen sowie der Beiräte mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.


Der Ausländerbeauftragte kann jederzeit angehört werden.



§ 6 Zuständigkeiten

(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über
a. Vermögensgeschäfte gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 17 BbgKVerf, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, ab einem Wert von 20.000 €
b. den Erlass von Forderungen ab 100 €
c. den Abschluss von Vergleichen ab 50.000 € gemäߧ 28 Absatz 2 Nr. 18
BbgKVerf.

(2) Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, entscheidet der Hauptausschuss über Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen für Dritte.

(3) Der Bürgermeister entscheidet gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf über die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Angelegenheit nicht von grundsätzlicher und weittragender Bedeutung ist; insbesondere über

- Vergaben im Rahmen des beschlossenen Haushalts- und Investitionsplanes, wenn die zu erwartenden Kosten die geplanten Mittel um nicht mehr als 10 v. H., höchstens aber um 50.000 € überschreiten
- Miet- und Pachtverträge
- die Aussetzung der Vollziehung
- Stundung
- Niederschlagung
- den Erlass von Forderungen bis 100 €
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten
- den Abschluss von Vergleichen bis 50.000 €
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Über Geschäfte der laufenden Verwaltung ab einem Wert von 15.000 € informiert der Bürgermeister quartalsweise schriftlich.

(4) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung gemäß § 61 Absatz 1 BbgKVerf.



§ 7 Mitteilungspflicht der Stadtverordneten (vergl. § 31 Absatz 3 BbgKVerf)

(1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind dann:
1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.
2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
Jede Änderung der gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
Die Angaben zum ausgeübten Beruf sowie zu anderen vergüteten oder ehrenamtlichen
Tätigkeiten werden ortsüblich bekannt gemacht.

(2) Die übrigen Rechte und Pflichten der Stadtverordneten ergeben sich aus den §§ 30 und 31 BbgKVerf.



§ 8 Stadtverordnetenversammlung (vergl. §§ 34, 36 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und aller übrigen Ausschüsse werden abweichend zu § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung nach § 3 Absatz 5 in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlau mindestens vier volle Werktage vor dem Sitzungstag bekannt gemacht.
Abweichend zu § 3 Absatz 5 Satz 2 darf die Abnahme frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. § 3 Absatz 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist in dringenden Fällen eine verkürzte Ladungsfrist erforderlich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen gemäß § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung.

(4) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
-       Personal- und Disziplinarangelegenheiten
-       Grundstücksangelegenheiten und Vergaben
-       Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
-       Aushandlungen von Verträgen mit Dritten
-       Rechtsstreitigkeiten.

Auch in diesen Fällen bleibt es bei einer Einzelfallprüfung.

(5) Die Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte werden nach Festsetzung der Tagesordnung sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden nach Unterzeichnung durch den jeweiligen Vorsitzenden im Internet unter https://prenzlau.ratsinfomanagement.net veröffentlicht.



§ 9 Fachausschüsse (vergl. §§ 43, 44 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet außer dem Hauptausschuss freiwillige Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses.

(2) Zu Beginn einer jeden Wahlperiode beschließt die Stadtverordnetenversammlung eine Zuständigkeitsordnung, in der Zahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der jeweiligen Fachausschüsse bestimmt werden. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen des § 16 BbgKVerf (Petitionsrecht). Demnach obliegt die Zuständigkeit für Petitionen entweder der Stadtverordnetenver-sammlung oder dem Bürgermeister.

(3) Fraktionen, auf die kein Sitz in einem Fachausschuss entfallen ist, haben das Recht, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in diesen Fachausschuss zu entsenden.



§ 10 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile (vergl. §§ 45 bis 48 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau hat folgende Ortsteile mit den zugehörigen bewohnten Gemeindeteilen:
- Alexanderhof mit Bündigershof und Ewaldshof
- Blindow
- Dauer
- Dedelow mit Ellingen und Steinfurth
- Güstow mit Mühlhof
- Klinkow mit Basedow
- Schönwerder
- Seelübbe mit Augustenfelde, Dreyershof und Magnushof

(2) Die Stadt Prenzlau hat folgende bewohnte Gemeindeteile:
- Stegemannshof
- Wollenthin

(3) In den Ortsteilen nach Absatz 1 wird nach den Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht aus drei Mitgliedern.

(4) Neben den ihm durch Gesetz obliegenden Befugnissen entscheidet der Ortsbeirat außerdem über:
- Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht
- Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und
Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil
- Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

(5) Auf die Mitglieder der Ortsbeiräte und den Ortsvorsteher sowie auf das Verfahren in den Ortsbeiräten findet § 8 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Hauptsatzung
entsprechend Anwendung.



§ 10 a – gestrichen –



§ 11 Vertretung des Bürgermeisters (vergl. §§ 56, 59 BbgKVerf)

Die Stadt Prenzlau hat 2 Beigeordnete. Der 1. Beigeordnete ist zugleich der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Geschäftsbereiche der Beigeordneten werden durch den Bürgermeister festgelegt.



§ 12 Seniorenbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Prenzlau“.

(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Einwohner der Stadt Prenzlau ab einem Alter von 55 Jahren sein. Darüber hinaus können auch Bürger mit einem Wohnort außerhalb der Stadt Prenzlau ab einem Alter von 55 Jahren Mitglied des Seniorenbeirates sein, wenn sie einen regelmäßigen Aufenthalt in der und/oder aktiven Bezug zur Stadt Prenzlau haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.



§ 13 Beirat für Menschen mit Behinderung (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Menschen mit Behinderung einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Beirat der Stadt Prenzlau für Menschen mit Behinderung“.

(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Beirates können Einwohner der Stadt Prenzlau sein, die sich für die Belange der Menschen mit Behinderung einsetzen wollen. Darüber hinaus können auch Bürger mit einem Wohnort außerhalb der Stadt Prenzlau Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderung sein, wenn sie sich im Rahmen eines regelmäßigen Aufenthalts in der Stadt Prenzlau und/oder in einem aktiven Bezug zur Stadt Prenzlau für die Belange der Menschen mit Behinderung in der Stadt Prenzlau einsetzen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderung gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht.Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.



§ 14 Kinder- und Jugendbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Kinder und Jugendlichen einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Prenzlau“.

(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates können Personen sein, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder ihren schulischen oder anderweitigen Ausbildungsaufenthalt hauptsächlich in Prenzlau oder als Einwohner der Stadt Prenzlau eine auswärtige Ausbildung bzw. ein auswärtiges Studium noch nicht abgeschlossen haben. Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein und dürfen bei der Benennung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der
Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit eigene Vorstellungen und Interessen vorzutragen. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.



§ 15 Sportbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der organisierten Sportler einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Sportbeirat der Stadt Prenzlau“

(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Mitglied des Sportbeirates können Personen sein, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder Mitglied eines eingetragenen Vereins mit Sitz in der Stadt Prenzlau. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Sporttreibenden gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Mitglieder von Sportvereinen und -gruppen in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.


§ 16 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009 ist seit dem 19.02.2009 in Kraft.
Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 21.09.2009 ist seit dem 03.10.2009 in Kraft.
Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.12.2009 ist seit dem 31.12.2009 in Kraft.
Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 01.11.2010 ist seit dem 18.11.2010 in Kraft.
Die 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft.
Die 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.06.2012 ist seit dem 05.07.2012 in Kraft.
Die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.06.2013 ist seit dem 04.07.2013 in Kraft.
Die 7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 12.10.2015 ist seit dem 22.10.2015 in Kraft.
Die 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 21.09.2018 ist seit dem 14.10.2018 in Kraft.
Die 9. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 05.12.2019 ist seit dem 22.09.2019 in Kraft.
Die 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 25.09.2022 ist seit dem 18.10.202 in Kraft.
Die 11. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 07.10.2022 ist seit dem 30.10.2022 in Kraft.
Die 12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.

 

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