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Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2023

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2023 vom 15.07.2023, Seite 6

§ 1

Aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Prenzlau am folgenden Sonntag, in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr, geöffnet sein.

- 10.12.2023 – „Weihnachtsmarkt“

§ 2

Die Inhaber der Verkaufsstellen haben die Öffnungszeiten von außen gut lesbar an ihrer Verkaufsstelle anzubringen.

§ 3

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 Abs. 2 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§ 4

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Sonn- und Feiertage und Geschäftszeiten offen hält oder entgegen § 2 die Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt.
2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 12 Abs. 2 BbgLöG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 5

Die Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung wird bis zum 31.12.2023 beschränkt.

§ 6

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2023 tritt am 23.07.2023 in Kraft.

 

Downloads

32.11 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2023 (106.7 KB)

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