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Satzung zur Beteiligung der Einwohner der Stadt Prenzlau (Einwohnerbeteiligungssatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2011 vom 06.07.2011, Seite 5
    geändert durch die 1.Satzung zur Änderung der Satzung zur Beteiligung der Einwohner der Stadt Prenzlau (1. Änderungssatzung Einwohnerbeteiligung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2019 vom 01.06.2019, Seite 3

I. Einwohnerbeteiligung

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für die in der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung am 01.11.2010, aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden nachfolgend die Einzelheiten bestimmt.

(2) Die Regelungen zum Einwohnerantrag (§ 14 BbgKVerf) sowie zum Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid (§ 15 BbgKVerf) bleiben hiervon unberührt.

§ 2
Einwohnerfragestunde
( § 4 der Hauptsatzung)

(1) Die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner dient deren Meinungsbildung und der Willensbildung.

(2)  Die Beschränkung der Unterrichtung oder der Beteiligung auf Teile der Einwohnerschaft ist statthaft.

(3) Die Unterrichtung der Einwohner ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

§ 3
Einwohnerversammlung
( § 4 Abs. 1 Buchstabe a der Hauptsatzung)

(1) In den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind alle Einwohner berechtigt, Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderer Angelegenheiten der Stadt an den Bürgermeister und/oder den Vorsitzenden zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Der Vorsitzende hat das Recht, bei Bedarf Auskunft über die Identität des Fragestellers einzufordern.

(2) Ausgeschlossen von Abs. 1 sind juristische Personen.

(3) Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner hat das Recht, sich zu drei Themen zu Wort zu melden. Die Redezeit soll drei Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Fragen sind mündlich oder schriftlich zu beantworten. Zuständig für die Beantwortung ist der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung bzw. des jeweiligen Ausschusses.

§ 4
Einwohnerversammlung
( § 4 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung)

(1) Wichtige Angelegenheiten der Stadt sind mit deren Einwohnern zu erörtern. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

-    städtebauliche Angelegenheiten

-    Schulplanung

-    finanzielle Angelegenheiten

(2) Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung die Einwohnerversammlung ein. Über die Modalitäten (Terminwahl, Ort usw.) werden die Stadtverordneten im Vorab durch den Bürgermeister informiert.

(3) Die Einwohnerversammlung kann regional auf bestimmte Einwohner begrenzt werden.

(4) Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(5) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter leitet die Einwohnerversammlung.

(6) Alle Einwohner haben in der Einwohnerversammlung Rederecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.

(7) Die Einberufung einer Einwohnerversammlung auf Antrag ist statthaft. Es muss ein hinreichend bestimmter Antrag vorgelegt werden, wobei mindestens fünf vom Hundert der Einwohner auf Unterschriftenlisten den Antrag so einbringen.

§ 5
Einwohnerunterrichtung
( § 4 Abs. 1 Buchstabe c der Hauptsatzung)

(1) Der Bürgermeister unterrichtet bei Bedarf die Einwohner der Stadt Prenzlau im Rahmen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses sowie der Fachausschüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Bürgermeisters“ über wichtige Angelegenheiten der Stadt.

(2) Jedermann hat das Recht, den schriftlichen Wortlaut der Drucksachen für die in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses sowie der Fachausschüsse zu behandelnden Tagesordnungspunkte während der regulären Öffnungszeiten des Bürgerservice-Empfang, in der Stadtverwaltung Prenzlau, Am Steintor 4 in 17291 Prenzlau vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung bis zum Tag der betreffenden Sitzung einzusehen.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet neben der Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Einwohner der Stadt Prenzlau über die wichtigen Angelegenheiten der Stadt insbesondere mittels regelmäßig erscheinender Publikationen, über die Internetseiten der Stadt Prenzlau sowie über die Medien.

§ 6
Einwohnerbefragung
( § 4 Abs. 1 Buchstabe d der Hauptsatzung)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Orts- bzw. Gemeindeteile beschließen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Prenzlau, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja" oder „Nein" beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unterschiedlichen vorzugebenden Varianten.

(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Stadtverordnetenversammlung jeweils durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.2018 bestimmten Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.

(5) Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter der Stadt Prenzlau.

§ 7
Petitionen
( § 16 BbgKVerf)

(1) Jeder hat das Recht sich in Angelegenheiten der Stadt mit Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Stadtverordnetenversammlung oder den Bürgermeister zu wenden. Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

(2) Petitionen an die Stadtverordnetenversammlung sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Der Vorsitzende unterrichtet den Bürgermeister über die eingegangene Petition. Liegt die inhaltliche Zuständigkeit beim Bürgermeister, hat der Vorsitzende ihm die Petition unverzüglich zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. Liegt die inhaltliche Zuständigkeit bei der Stadtverordnetenversammlung, bereitet der Hauptausschuss den Entscheidungsvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung vor.

(3) An den Bürgermeister gerichtete Petitionen werden vom Bürgermeister bearbeitet. Er informiert die Stadtverordnetenversammlung in geeigneter Weise über den Eingang von Petitionen und veranlasst deren Bearbeitung. Der Bürgermeister gibt der Stadtverordnetenversammlung die ergangenen Bescheide zur Kenntnis.

II. Kinder- und Jugendbeteiligung

§ 8
Kinder und Jugendliche in der Stadt Prenzlau

Der Begriff „Kinder und Jugendliche in der Stadt Prenzlau“ umfasst alle Kinder und Jugendlichen, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder ihren schulischen oder anderweitigen Ausbildungsaufenthalt hauptsächlich in der Stadt Prenzlau und ihrer Ortsteile haben.
Jugendlicher ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 9
Mitwirkung/Wirkungskreis des Kinder- und Jugendbeirats (KJB)
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe a der Hauptsatzung)

(1) Der KJB der Stadt Prenzlau ist das vorrangige Gremium, welches die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Prenzlau gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und dem Bürgermeister vertritt.

(2) Der KJB ist über alle Belange, die Kinder und Jugendliche berühren, unverzüglich zu unterrichten. Er hat das Recht und ihm ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die die Belange der Kinder und Jugendlichen in der Stadt Prenzlau berühren, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist ihm Gelegenheit zu geben, eigene Vorstellungen und Interessen in geeigneter Form vorzutragen.

(3) Der KJB führt regelmäßig öffentliche Sitzungen durch. Die Bekanntgabe der Sitzungstermine erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(4) Der Kinder- und Jugendbeauftragte der Stadt Prenzlau (KJBf-PZ) begleitet und unterstützt den KJB in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Darüber hinaus kann der KJB sich weitere fachliche Unterstützung auf der Grundlage von ehrenamtlich Mitwirkenden einholen.

§ 10
Schülervertreterkonferenzen, Kinder- und Jugendversammlungen/-konferenzen
(§ 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Hauptsatzung)

(1) Mindestens einmal im Jahr soll unter der Leitung des KJB eine Schülervertreter-konferenz durchgeführt werden, zu der alle Schülervertreter der ortsansässigen Schulen einzuladen sind.

(2) Unter der Leitung des KJBf-PZ soll mindestens pro Kalenderjahr eine Kinder- oder eine Jugendkonferenz in Prenzlau durchgeführt werden. Zu der jeweiligen Konferenz sind die Kinder bzw. Jugendlichen in der Stadt Prenzlau in geeigneter Weise einzuladen.

(3) Unterjährig können projektbezogene Workshops zu einzelnen Themen der Kinder- und Jugendbeteiligung auch gebiets- oder altersgruppenbezogen durchgeführt werden. Der KJB ist an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung angemessen zu beteiligen.

(4) Weitere Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung können das direkte Gespräch mit dem Bürgermeister oder die Durchführung von Diskussionsrunden (z.B. mit den Stadtverordneten) als Form der offenen Beteiligung sein.

(5) Die Stadt Prenzlau entscheidet in Abstimmung mit dem KJB und unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

§ 11
Inkrafttreten

Die Lesefassung tritt am Tage nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.

 

Downloads

10.20 - Einwohnerbeteiligungssatzung (89.4 KB)

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