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Antrag 35-2/2020
Streichung des zweiten Satzes von § 9 Abs. 5.2

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Drucksache 35-2/2020 (91.3 KB)

Anlage zur DS 35-2/2020 (231.3 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:

Der Satz "Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig." wird gestrichen.

Begründung:

Grundlage für die Berechnung der Kostenbeiträge ist das Einkommen nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Der zweite Satz, welcher die Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkünften ausschließt, führt zu einer unrichtigen Einkommensabbildung. Hier liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.

Durch das Verrechnungsverbot werden arme Menschen reich gerechnet. Und dies ist im Ergebnis das Gegenteil von sozialverträglich.

Gerade in Zeiten von Corona leben wieder Menschen häufiger in prekären Erwerbssituationen und sind auf verschiedene Einnahmequelle (Einkunftsarten) angewiesen. Entsteht bei einer Einkunftsart (z.B. Hausmeisterservice) ein Verlust, so ist dieser bei einer anderen Einkunftsart (Lohn) nicht berücksichtungsfähig!

Dieses Ergebnis ist mit meiner Auffassung von Gerechtigkeit absolut unvereinbar.

gez. Thomas Richter

Begründung

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der Antrag DS 35-2/2020 (Einreicher Herr Richter, Fraktion "Wir Prenzlauer") wurde nochmals geprüft, ist jedoch nach wie vor aus Sicht der Verwaltung abzulehnen, da das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung (Urteil vom 06.10.2017, 6 B 1.16 - siehe Anlage) im Gegenteil darauf hingewiesen hat, dass der verwendete Einkommensbegriff, der einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ausschließt, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffelung angesehen worden ist.

Die Regelung dient u. a. dazu, dass bei Vorlage von Verlusten bei einer von zwei Personensorgeberechtigten dennoch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 herangezogen werden kann, weil der Haushalt ja von einem gewissen Einkommen leben muss, ansonsten käme es nie zu einem anrechenbaren Einkommen. Das angenommene Einkommen gilt solange, bis ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Stadtverordneter Richter

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