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Beschlussvorlage 69/2013
Aufhebung DS 116/2012 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines deckungsgleichen Schulbezirks einschließlich der zur Schulbezirksfestlegung berechtigten Satzungsbefugnis zwischen der Stadt Prenzlau und der Gemeinde Göritz, Amt Brüssow

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Drucksache 69/2013 (14.6 KB)

Anlage 1 zur DS 69-2013 (130.7 KB)

Anlage 2 zur DS 69-2013 (64.5 KB)

Anlage 3 zur DS 69-2013 (87.3 KB)

Anlage 4 zur DS 69-2013 (158.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.09.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufhebung der DS 116/2012 Öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bildung eines deckungsgleichen Schulbezirks einschließlich der zur Schulbezirksfestlegung berechtigten Satzungsbefugnis zwischen der Stadt Prenzlau und der Gemeinde Göritz, Amt Brüssow vom 21.02.2013.

Anlagen:
Anlage 1 Festlegung des Schulbezirkes für den Ortsteil Dauer (Schreiben vom Landkreis Uckermark - Rechtsamt vom 15.03.2013)
Anlage 2 Festlegung des Schulbezirkes für den Ortsteil Dauer (Schreiben an den Landkreis Uckermark vom 26.03.2013)
Anlage 3 Festlegung des Schulbezirkes für den Ortsteil Dauer (Schreiben vom Landkreis Uckermark - Rechtsamt vom 06.06.2013)
Anlage 4 Festlegung von deckungsgleichen Schulbezirken (Schreiben an MBJS vom 13.06.2013)

Begründung

Die Kommunalaufsicht beanstandete in einem Schreiben vom 15.03.2013 die DS 116/2012 als rechtswidrig, da sie davon ausging, dass das Gemeindegebiet nur dem Grundschulbezirk einer Gemeinde zugeordnet werden kann (siehe Anlage 1).

Die Stadt Prenzlau widersprach dieser Auffassung in einem Schreiben vom 26.03.2013, da sie davon ausging, dass der § 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg die Möglichkeit von deckungsgleichen Schulbezirken auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zulässt, um den Eltern des Ortsteils Dauer die Möglichkeit zu geben, sowohl die Grundschule „J. H. Pestalozzi“, als auch die Grundschule Göritz aufgrund des kurzen Weges für ihre Kinder anzuwählen (siehe Anlage 2).

In ihrem Schreiben vom 06.06.2013 widersprach die Kommunalaufsicht der Rechtsauffassung der Stadt Prenzlau und forderte die Aufhebung der DS 116/2012 sowie eine damit verbundene Änderung der Satzung über die Schulbezirke für Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau bis zum 12.09.2013 (siehe Anlage 3). Eine erbetene Gegenprüfung durch das Referat 14 des MBJS, das u. a. für Rechtsangelegenheiten zuständig ist, ergab kein anderes Ergebnis (siehe Anlage 4). Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber beim Abschluss einer öfentlich-rechtlichen Vereinbarung die Übertragung der Schulträgerschaft zum Ziel hatte, um eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die schulpflichtigen Kinder im Land zu sichern.

Eine Übertragung der Schulträgerschaft für den Ortsteil Dauer auf die Gemeinde Göritz war und ist jedoch nicht vorgsehen.

Somit muss die DS 116/2012 durch die Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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