direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 98/2012
Gründung der UCKERSERVICE GmbH regionale Betriebsführungsgesellschaft für Wasserver- und Abwasserentsorgung (Betriebsführungsgesellschaft)

Downloads

Drucksache 98/2012 (168.4 KB)

Anlage 1 zur DS 98-2012 (59.9 KB)

Anlage 2 zur DS 98-2012 (65.9 KB)

Anlage 3 zur DS 98-2012 (76.9 KB)

Anlage 4 zur DS 98-2012 (65.8 KB)

Anlage 5 zur DS 98-2012 (372.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau beschließt:

1. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH (SWP) gründet gemeinsam mit dem Nord- Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverband (NUWA) eine gemeinsame Betriebsführungsgesellschaft zum Zwecke der Wasserver- und Abwasserentsorgung für das Verbandsgebiet des NUWA incl. der im Jahre 2001 eingemeindeten Ortsteile. Diese Gesellschaft lautet auf den Namen „UCKERSERVICE GmbH regionale Betriebsführungsgesellschaft für Wasserver- und Abwasserentsorgung (Betriebsführungsgesellschaft) (UCKERSERVICE GmbH)". Die SWP hält 55 %, der NUWA 45 % der Gesellschaftsanteile.

2. Dem Abschluss eines Kooperationsvertrages mit dem NUWA und der SWP gem. Anlage 1 wird zugestimmt.

3. Dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der UCKERSERVICE GmbH gemäß Anlage 2 wird zugestimmt.

4. Die kaufmännische Betriebsführung für die UCKERSERVICE GmbH und den NUWA übernimmt die SWP. Die UCKERSERVICE GmbH wird außerdem die technische Betriebsführung für die SWP und den NUWA wahrnehmen. Der Beauftragung und dem Abschluss eines entsprechenden Betriebsführungsvertrages zwischen der SWP und der UCKERSERVICE GmbH gem. Anlage 3 sowie eines entsprechenden Betriebsführungsvertrages zwischen der UCKERSERVICE GmbH und dem NUWA nach Anlage 4 wird zugestimmt.

5. Als Geschäftsführer der UCKERSERVICE GmbH wird der Geschäftsführer der SWP, Herr Harald Jahnke, bestellt.

6. Der Bürgermeister wird mit der Vornahme der für die Umsetzung der Beschlüsse zu 1. bis 5. erforderlichen Maßnahmen, Willenserklärungen und Rechtserklärungen beauftragt. Er hat über den Stand der laufenden Umsetzung regelmäßig bzw. nach Umsetzung abschließend in der Stadtverordnetenversammlung zu informieren.

7. Falls sich aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufgrund von Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde, das Finanzamt oder das Registergericht Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Bürgermeister der Stadt Prenzlau ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Über die Änderungen ist die Stadtverordnetenversammlung zu informieren.

8. Die Stadt Prenzlau wird im Aufsichtsrat der UCKERSERVICE GmbH durch den Bürgermeister der Stadt Prenzlau, Herrn Hendrik Sommer, vertreten.

Anlagen:
1. Kooperationsvertrag NUWA - SWP - Stadt Prenzlau vom ______
2. Gesellschaftsvertrag UCKERSERVICE GmbH vom __________
3. Betriebsführungsvertrag SWP - UCKERSERVICE GmbH vom ___________
4. Betriebsführungsvertrag NUWA - UCKERSERVICE GmbH vom ________
5. Wirtschaftlichkeitsgutachten INVRA Treuhand AG vom 26.08.2011

Begründung

Im NUWA wurden am 10.12.2003 der Verbandsvorsteher und der Vorstand durch die Verbandsversammlung des NUWA beauftragt, Gespräche mit anderen Zweckverbänden sowie der Stadtwerke Prenzlau GmbH zu führen, um den NUWA in geeigneter Weise in einen neuen größeren Zweckverband einzubringen, der wirtschaftlich arbeiten kann. Der Vorstand des NUWA hat in seinen Sitzungen vom 04. Februar 2004 und 04. März 2004 seinerseits beschlossen, mit der Stadtwerke Prenzlau GmbH und der Stadt Prenzlau über den Zusammenschluss des NUWA und der Stadtwerke Prenzlau GmbH zu einem gemeinsamen Unternehmen Verhandlungen aufzunehmen.
Die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau hat in ihrer Sitzung am 24.02.2005 einen Grundsatzbeschluss (DS 11/2005) zur Aufgabenübertragung durch den NUWA gefasst. Damals wurde der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Vertrag nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vorzubereiten. Dies entsprach dem damaligen Erkenntnisstand zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und juristischen Möglichkeiten.
Nach langwieriger Abwägung aller steuerrechtlichen und kommunalrechtlichen Implikationen wurde nunmehr, unter Einbeziehung und Zustimmung der Kommunalaufsicht des Landkreises Uckermark, die Bildung einer gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft durch Stadtwerke Prenzlau GmbH und NUWA als die geeignete Lösung herausgearbeitet, um die vorgenannten Aufträge zu erfüllen.

Zur Etablierung der gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft „UCKERSERVICE GmbH“ ist der Abschluss von insgesamt vier Verträgen notwendig. Namentlich sind dies (1.) der Kooperationsvertrag zwischen dem NUWA und der SWP, (2.) der Gesellschaftsvertrag der UCKERSERVICE GmbH, (3.) der Betriebsführungsvertrag zwischen dem NUWA und der UCKERSERVICE GmbH sowie (4.) der Betriebsführungsvertrag zwischen der SWP und der UCKERSERVICE GmbH. Zu den wesentlichen Vertragsinhalten wie folgt:
Im Kooperationsvertrag werden die Grundlagen einer vertieften Zusammenarbeit zwischen der SWP, dem NUWA und der Stadt Prenzlau geschaffen. Die Kooperationsvereinbarung fungiert dabei als „Bindeglied“ aller vier Verträge, da sie die drei übrigen Verträge als Anlagen enthält. Auf diesem Wege wird der „Grundstein“ für die UCKERSERVICE GmbH als Betriebsführungsgesellschaft gelegt.
Geregelt werden die Maßgaben für die Errichtung der gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft und für die Übertragung der Betriebsführung. Weiterhin sind im Kooperationsvertrag verschiedene Regelungen für den Fall einer eventuellen Rückabwicklung der Kooperationsvereinbarung getroffen worden. Die Rückabwicklung hat im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, im Falle einer Auflösung der UCKERSERVICE GmbH - soweit anwendbar – insbesondere nach denjenigen der §§ 60 ff. GmbHG, zu erfolgen. Im Falle einer Rückabwicklung des Kooperationsvertrages sind die mit Wirksamwerden dieses Vertrages aufgehobenen Verträge entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen neu abzuschließen.

Der Gesellschaftsvertrag der UCKERSERVICE GmbH regelt die interne Struktur der Gesellschaft und die Zusammenarbeit von SWP und NUWA innerhalb der Gesellschaft. Die SWP hält 55 % und der NUWA 45 % der Gesellschaftsanteile. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 € (SWP: 13.750,00 € / NUWA: 11.250,00 €). Die Gesellschafter sind zur Leistung von Nachschüssen grundsätzlich nicht verpflichtet; es sei denn, hierüber wird zur Sicherung des Fortbestehens der Gesellschaft einstimmig in der Gesellschafterversammlung beschlossen.
Die nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 BbgKVerf nur im Ausnahmefall bestehende Verlustausgleichsverpflichtung wird für den NUWA pauschal auf einen Betrag von 11.250,00 EUR jährlich begrenzt. Für die SWP beschränkt sich diese Verpflichtung pauschal auf einen Betrag von 13.750,00 EUR jährlich.
Öffentlicher Zweck der UCKERSERVICE GmbH ist die Erbringung von Betriebsführungsleistungen für die SWP und den NUWA im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Die UCKERSERVICE GmbH wird als Tochtergesellschaft der SWP und des NUWA zum Zwecke der technischen Betriebsführung gegründet. Die Aufgaben des Unternehmens umfassen insbesondere die Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung der Wasserversorgungsanlagen, die Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Beseitigung des in Sammelgruben und Hausund Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers und Klärschlamms einschließlich der kaufmännischen Betriebsführung der öffentlichen Einrichtungen.
Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung unterliegt der Kontrolle des Aufsichtsrates, der seinerseits aus sechs Mitgliedern besteht, namentlich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der SWP, einem weiteren Mitglied der SWP, zwei Mitgliedern vom NUWA, dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Prenzlau (oder Vertreter) sowie dem Verbandsvorsteher des NUWA (oder Vertreter). Beschlüsse des Aufsichtsrates werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Neben der Überwachung der Geschäftsführung beschließt der Aufsichtsrat in Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen. Weitere wesentliche Entscheidungen werden – überwiegend einstimmig, ansonsten per Mehrheitsbeschluss - durch die Gesellschafterversammlung getroffen, die alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfindet.

Gegenstand des Betriebsführungsvertrages NUWA – UCKERSERVICE GmbH ist die Übertragung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung des NUWA auf die UCKERSERVICE GmbH. Die UCKERSERVICE GmbH ist dabei berechtigt, einzelne Aufgaben – insbesondere der kaufmännischen Betriebsführung – unter Zuhilfenahme Dritter zu erbringen.
Zur technischen Betriebsführung gehören die technische Durchführung der Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung einschließlich der Bewirtschaftung der Anlagen. Die errichteten Anlagen werden Eigentum des NUWA. Die kaufmännische Betriebsführung umfasst alle verwaltungsmäßigen und kaufmännischen Tätigkeiten, die für die ordnungsgemäße Versorgung der Kunden erforderlich sind.
Die Finanzierung der Aufgaben im Rahmen der Betriebsführung für den NUWA erfolgt durch den NUWA. Die Vertragsparteien bemühen sich zudem, alle im Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung möglichen Zuwendungen der öffentlichen Hand zu erhalten. Die UCKERSERVICE GmbH erhält für ihre mit eigenem Personal erbrachten Leistungen ein jährlich im Voraus kalkuliertes festes Entgelt (Selbstkostenfestpreis). Sie rechnet monatlich spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats den tatsächlich angefallenen Aufwand ab.
Der Betriebsführungsvertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren und verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Weitere Vertragsanpassungen sind möglich. Dem NUWA steht darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Mit dem Betriebsführungsvertrag Stadtwerke Prenzlau – UCKERSERVICE GmbH beauftragt die SWP die UCKERSERVICE GmbH mit der technischen Betriebsführung ihrer vorhandenen und noch zu errichtenden Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung. Das Personal der SWP, das die technische Betriebsführung der Wasser- und Abwasser-Einrichtungen wahrnimmt, wird zu diesem Zwecke auf die UCKERSERVICE GmbH übertragen.

Im Gegenzug beauftragt die UCKERSERVICE GmbH die SWP mit der kaufmännischen Betriebsführung, d.h. insbesondere der Material- und Auftragsabrechnung, dem Rechnungswesen bis zu den Vorarbeiten bis zum Jahresabschluss der UCKERSERVICE GmbH sowie den Vorbereitungen für die Aufstellung der Wirtschaftspläne der UCKERSERVICE GmbH. Darüber hinaus überträgt die UCKERSERVICE GmbH auch die kaufmännische Betriebsführung, die sie aufgrund des anderen Betriebsführungsvertrages für den NUWA zu erbringen hat, auf die SWP. Das kaufmännische Knowhow wird auf diese Weise bei der SWP, das technische Knowhow bei der UCKERSERVICE GmbH konzentriert.
Die Ausgestaltung dieses Betriebsführungsvertrages im Verhältnis SWP - UCKERSERVICE GmbH entspricht im Übrigen sinngemäß derjenigen des anderen Betriebsführungsvertrages, also dem Verhältnis NUWA - UCKERSERVICE GmbH.

Findung eines geeigneten Kooperationsmodells

a) Phase 1

Für die gemeinsame Zusammenarbeit zwischen der SWP und dem NUWA wurden im Jahre 2007/2008 zunächst drei verschiedene Kooperationsmodelle diskutiert. Auf dieser Grundlage wurde zunächst die Variante „Übertragung Anlagevermögen des NUWA gegen Übertragung eines Geschäftsanteils an die SWP“ favorisiert, d. h. eine direkte Beteiligung des NUWA an der SWP, die den Abschluss eines Betreibervertrages zwischen dem NUWA und der SWP vorsah. Der im Einzelnen noch zu gestaltenden Umsetzung dieses Modells standen aus Sicht der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde allerdings im Wesentlichen drei Punkte entgegen:

·Bezweifelt wurde die Möglichkeit zum vergabefreien Abschluss eines Betriebsführungsvertrages zwischen dem NUWA und der SWP, an der zukünftig der NUWA als Gesellschafter beteiligt sein sollte.

· Die Kommunalaufsicht ging weiterhin davon aus, dass sich der NUWA nur im Rahmen seiner Aufgaben wirtschaftlich betätigen dürfe. Da die SWP ein breiteres Aufgabenspektrum als der NUWA (Gas, Strom usw.) erfülle, müsse eine „Abgrenzung“ innerhalb der Gesellschaft erfolgen.

· Zuletzt wurden von der Kommunalaufsicht Forderungen nach Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP aufgrund der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) erhoben.

b) Phase 2

In der Folge wurde mit der juristischen Beratung zur Umsetzung eines rechtskonformen und wirtschaftlichen Organisationsmodells ab Mai 2010 Herr Rechtsanwalt Janko Geßner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, DOMBERTRECHTSANWÄLTE, Potsdam, beauftragt. Mit der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsanalyse wurde Herr Guido Sydow, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, INVRA Treuhand AG, Berlin, beauftragt.

Für die angestrebte Zusammenarbeit zwischen der SWP und dem NUWA wurden in Abstimmung der Kanzlei DOMBERTRECHTSANWÄLTE mit der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde im Juli/August 2010 insgesamt acht Unternehmenskonzepte – inklusive der bisher favorisierten Beteiligungsvariante – für eine weitere Prüfung vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurden sämtliche Modelle einer Wirtschaftlichkeitsanalyse durch die INVRA Treuhand AG unterzogen und dazu am 14.11.2010 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt.

Auf Grundlage der bis dahin gefundenen Ergebnisse entschloss man sich als Vorzugsvariante eine gemeinsame Betriebsführungsgesellschaft weiterzuverfolgen. Diese Form der Kooperation stellte sich im Ergebnis als umsetzbar und am wirtschaftlichsten dar.

c) Phase 3

Mit Schreiben vom 28.01.2011 wurden der Unteren Kommunalaufsicht vier Vertragsentwürfe zu einer informellen Vorprüfung übersandt. Mit Schreiben vom 25.03.2011 teilte die Untere Kommunalaufsicht daraufhin mit, dass sie das vorgeschlagene Modell einer gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft grundsätzlich für genehmigungsfähig halte. Gleichzeitig wurden Hinweise und Änderungsvorschläge unterbreitet.

Mit Schreiben vom 12.07.2011 wurden die entsprechend den Empfehlungen der Kommunalaufsicht – soweit möglich und sinnvoll - überarbeiteten Vertragsentwürfe zur erneuten Prüfung an diese übersandt. Die Untere Kommunalaufsicht empfahl darauf hin noch einige Änderungen.

Zwischenzeitlich wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse aufgrund der Hinweise der Kommunalaufsicht ebenfalls zum 26.08.2011 nochmals überarbeitet. Danach stellte das angestrebte Organisationsmodell einer gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft im Ergebnis wiederum die Vorzugsvariante dar.

Mit Schreiben vom 08.09.2011 teilte die Untere Kommunalaufsicht mit, dass zur geplanten Fusion der SWP mit dem NUWA in Form einer gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft zwischenzeitlich eine Abstimmung mit dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erfolgt sei. Danach würden noch einige Änderungen in den Verträgen empfohlen. Diese Hinweise wurden bei der Fertigstellung der Vertragsfassungen aufgegriffen und – soweit möglich und sinnvoll - entsprechend umgesetzt.

Mit weiterem Schreiben vom 24.11.2011 wies die Untere Kommunalaufsicht darauf hin, dass bei der weiteren Ausgestaltung des angestrebten Kooperationsmodells auch die jüngere Rechtsprechung der Obergerichte zur Reichweite kommunaler Aufgabenwahrnehmung durch Private entsprechend zu beachten sei (vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 – 4 KO 482/09; BVerwGE, Urteil vom 23.08.2011 – 9 C 2.11; VG Cottbus, Beschluss vom 17.12.2010 – 6 L 55/10). Die finalen Vertragsfassungen berücksichtigen auch dies.

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf dürfen sich die Stadt Prenzlau - als kommunale Gesellschafterin der SWP - sowie die einzelnen – kommunalen - Mitglieder des NUWA zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn u. a. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Zudem haben diese nach § 91 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Dazu sind nach § 91 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf grundsätzlich entweder Markterkundungsverfahren durchzuführen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der SVV vorzulegen sind.

Aufgrund der Novellierung des brandenburgischen Gemeindewirtschaftsrechts (§§ 91 ff. BbgKVerf) durch das am 10.01.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge“ vom 09.01.2012 (GVBl. I Nr. 1 S. 1, ber. GVBl. I 2012 Nr. 7 S. 1) stehen die Instrumente „Vergleichsberechnungen“ und „Markterkundungsverfahren“ in einem Alternativverhältnis zueinander. Die Gemeinde kann - anstatt der Durchführung eines Markterkundungsverfahrens - bei eigener Marktkenntnis die Vergleichsberechnung nunmehr selbst vornehmen. Darüber hinaus ist es sogar möglich, dass die Gemeinde im öffentlichen Interesse vollständig auf beide Instrumente verzichtet, was dann allerdings zu begründen ist (§ 91 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf).

Vorliegend wurde den neuen Anforderungen des Gemeindewirtschaftsrechts in jeden Fall ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass man die Wirtschaftlichkeitsanalyse nach alter Rechtslage von einem Sachverständigen hat durchführen lassen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in Bezug auf die in Frage kommenden Organisationsmodelle wurde – wie bereits erwähnt – durch Herrn Guido Sydow, INVRA Treuhand AG, Berlin, erstellt. Im Ergebnis liegt das Modell einer gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft an erster Stelle aller acht betrachteten Varianten und bietet zahlreiche Vorteile gegenüber der derzeitigen Form der Zusammenarbeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird das beigefügte Wirtschaftlichkeitsgutachten der INVRA Treuhand AG vom 26.08.2011 (vgl. hierzu insb. S. 46 ff., 49 des Gutachtens) verwiesen – Anlage 5.

Zusammenfassung

In der Gesamtschau wird daher die Gründung der gemeinsamen Betriebsführungsgesellschaft „UCKERSERVICVE GmbH“ als Vorzugsvariante für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der SWP und dem NUWA empfohlen. Die dafür nach § 100 S. 1 Nr. 1 BbgKVerf erforderliche Anzeige gegenüber der Kommunalaufsicht wird unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

Die Vertretung der Stadt Prenzlau im Aufsichtsrat der UCKERSERVICE GmbH durch den Bürgermeister ergibt sich aus § 8 des Gesellschaftsvertrages. Gemäß den Regelungen der §§ 28 Nr. 22, 96 Abs. 1 Nr. 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bedarf die Gründung der UCKERSERVICE GmbH einer Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung.

Die als Anlagen zur Drucksache ausgewiesenen Verträge besitzen selbst Anlagen, die zum Teil Anlage zur Drucksache sind oder personenbezogene bzw. wirtschaftliche Informationen enthalten. Letztere werden deshalb nicht öffentlich ausgereicht.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Zweiter Beigeordneter der Stadt Prenzlau

zurück Seitenanfang Seite drucken