§ 1 Name der Gemeinde
§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
§ 3 Bekanntmachungen
§ 4 Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann
§ 6 Zuständigkeiten
§ 7 Mitteilungspflicht der Stadtverordneten
§ 8 Stadtverordnetenversammlung
§ 9 Fachausschüsse
§ 10 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile
§ 10 a - gestrichen -
§ 11 Vertretung des Bürgermeisters
§ 12 Seniorenbeirat
§ 13 Beirat für Menschen mit Behinderung
§ 14 Kinder- und Jugendbeirat
§ 15 Sportbeirat
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name der Gemeinde (vergl. § 9 BbgKVerf)
(1) Die Gemeinde führt den Namen
- STADT PRENZLAU -.
(2) Die Namen der Ortsteile und ihrer bewohnten Gemeindeteile werden beibehalten.
(3) Die Stadt Prenzlau hat die Rechtsstellung einer amtsfreien kreisangehörigen Stadt.
(4) Der Schriftverkehr der Stadt wird unter der Bezeichnung
STADT PRENZLAU
Der Bürgermeister
geführt.
§ 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel (vergl. § 10 BbgKVerf)
(1) Das Wappen der Stadt Prenzlau ist von Silber und Rot geteilt, oben ein gold-bewehrter roter Adler mit einem über den Kopf gestülpten goldenen Spangenhelm, darauf ein roter Flug, unten ein auf blauen Wellen schwimmender silberner Schwan (siehe Anlage 1).
(2) Die Verwendung des Wappens zu anderen als in § 2 Absatz 2 Satz 1 Kommunale Hoheitszeichenverordnung (KommHzV) genannten Zwecken bedarf der Genehmigung der Stadt Prenzlau als wappenführende Körperschaft.
(3) Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz - aus drei Längsstreifen im Verhältnis 1 : 3 : 1 in den Farben Rot - Weiß - Rot mit dem Stadtwappen im Mittelfeld (siehe Anlage 2).
(4) Das Dienstsiegel der Stadt Prenzlau enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift:
„STADT PRENZLAU - LANDKREIS UCKERMARK“ (siehe Anlage 3).
(5) Die Ortsteile haben das Recht, zum Zwecke der gesellschaftlichen Repräsentation ein eigenes Ortsteilwappen und eine eigene Ortsteilflagge zu führen.
§ 3 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im „Amtsblatt für die Stadt Prenzlau“. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder sonstigen ortsrechtlichen Vorschrift, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung), dass sie im Verwaltungsgebäude der Stadt (Am Steintor 4, Haus 1, Prenzlau) zwei Wochen lang zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Satzung muss den Inhalt der Ersatzbekanntmachung (Pläne, Karten, Zeichnungen) in groben Zügen umschreiben. Eine Ersatz- bekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erfolgen nach Maßgabe des Absatzes 2 als ortsübliche Bekanntmachungen.
(5) Sonstige Bekanntmachungen, die nicht Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind, erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlau:
Stadtgebiet Prenzlau | Am Steintor 4 | am Haus 3, Höhe Hofzugang zwischen Haus 1 und Haus 3 |
Georg-Dreke-Ring 62 | am Nordost-Giebel des Gebäudes der Sparkasse Uckermark, Hauptstelle | |
Vincentstraße | Raiffeisenplatz (südliche Seite) | |
OT Alexanderhof | Alexanderstraße | neben der Bushaltestelle |
OT Blindow | Landstraße 49 | am Pfarrhaus |
OT Dauer | Prenzlauer Straße 38 a | vor dem Giebel des neuen Feuerwehrgebäudes |
OT Dedelow | Am zentralen Platz | Höhe LSA (Lichtsignalanlage) |
OT Güstow | Am Lindenberg 45 | Südöstliche Grundstücksgrenze an der Straße nach Gollmitz |
OT Klinkow | Am Quillow 42 a | vor dem Gemeindezentrum |
OT Schönwerder | Dorfstraße 39 a | vor dem Gemeindezentrum |
OT Seelübbe | Am Seelübber See 26 | gegenüber der Bushaltestelle |
Die Dauer des Aushangs beträgt, soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben, 14 Tage, den Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme ist bei Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Aushangsfrist bewirkt. Die sonstigen Bekanntmachungen können daneben im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau, in Tageszeitungen und anderen Verkündigungsblättern sowie auf den Internetseiten der Stadt Prenzlau erfolgen.
(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
(7) Die Amtsblätter sind im Internet zu veröffentlichen.
§ 4 Förmliche Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 Absatz 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
a. Einwohnerfragestunden
b. Einwohnerversammlungen
c. Einwohnerunterrichtung
d. Einwohnerbefragung
Die Stadt prüft, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.
(2) Die Kinder und Jugendlichen der Stadt Prenzlau werden in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten je nach Anlass in Form
a) der Mitwirkung des Kinder- und Jugendbeirats (s. § 14)
b) der Durchführung von Schülervertreterkonferenzen oder
c) von gebiets- und sachbezogen Kinder- und Jugendversammlungen
beteiligt.
(3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Buchstabe a bis d genannten Formen der Einwohnerbeteiligung sowie der in Abs. 2 Buchstabe a bis c genannten Formen der Kinder- und Jugendbeteiligung werden in der Satzung zur Beteiligung der Einwohner in der Stadt Prenzlau (Einwohnerbeteiligungssatzung) näher geregelt.
(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
§ 5 Gleichberechtigung von Frau und Mann (vergl. § 18 BbgKVerf)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Stadtverordnetenversammlung oder Ausschüsse wenden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich oder elektronisch darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Absatz 2 wahr und berät die Gemeindevertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann. Die §§ 22 bis 24 Landesgleichstellungsgesetz finden keine Anwendung.
(5) Sind in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.
§ 6 Zuständigkeiten
(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über
a. Vermögensgeschäfte gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 17 BbgKVerf, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, ab einem Wert von 20.000 €
b. den Erlass von Forderungen ab 100 €
c. den Abschluss von Vergleichen ab 50.000 € gemäß§ 28 Absatz 2 Nr. 18
BbgKVerf.
(2) Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, entscheidet der Hauptausschuss über Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen für Dritte.
(3) Der Bürgermeister entscheidet gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf über die Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Angelegenheit nicht von grundsätzlicher und weittragender Bedeutung ist; insbesondere über
- Vergaben im Rahmen des beschlossenen Haushalts- und Investitionsplanes, wenn die zu erwartenden Kosten die geplanten Mittel um nicht mehr als 10 v. H., höchstens aber um 50.000 € überschreiten
- Miet- und Pachtverträge
- die Aussetzung der Vollziehung
- Stundung
- Niederschlagung
- den Erlass von Forderungen bis 100 €
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten
- den Abschluss von Vergleichen bis 50.000 €
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
Über Geschäfte der laufenden Verwaltung ab einem Wert von 15.000 € informiert der Bürgermeister quartalsweise schriftlich.
(4) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung gemäß § 61 Absatz 1 BbgKVerf.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Stadtverordnete, sachkundige Einwohner und Mitglieder von Ortsbeiräten teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.
Anzugeben sind dann:
Jede Änderung der gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die übrigen Rechte und Pflichten der Stadtverordneten ergeben sich aus den §§ 30 und 31 BbgKVerf.
§ 8 Stadtverordnetenversammlung (vergl. §§ 34, 36 BbgKVerf)
(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und aller übrigen Ausschüsse werden abweichend zu § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung nach § 3 Absatz 5 in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlau mindestens vier volle Werktage vor dem Sitzungstag bekannt gemacht.
Abweichend zu § 3 Absatz 5 Satz 2 darf die Abnahme frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. § 3 Absatz 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist in dringenden Fällen eine verkürzte Ladungsfrist erforderlich, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben bzw. digital versandt wurde, in den Bekanntmachungskästen gemäß § 3 Absatz 5 der Hauptsatzung.
(4) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:
- Personal- und Disziplinarangelegenheiten
- Grundstücksangelegenheiten und Vergaben
- Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner
- Aushandlungen von Verträgen mit Dritten
- Rechtsstreitigkeiten.
Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Satz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
(5) Die Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können nach Festsetzung der Tagesordnung sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung nach Unterzeichnung durch den jeweiligen Vorsitzenden von jeder Person auf der Internetseite der Stadt Prenzlau unter https://prenzlau.ratsinfomanagement.net/startseite eingesehen werden, soweit dies technisch möglich ist. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Fachausschüsse (vergl. §§ 43, 44 BbgKVerf)
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet außer dem Hauptausschuss freiwillige Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses.
(2) Zu Beginn einer jeden Wahlperiode beschließt die Stadtverordnetenversammlung eine Zuständigkeitsordnung, in der Zahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der jeweiligen Fachausschüsse bestimmt werden.
(3) Fraktionen, auf die kein Sitz in einem Fachausschuss entfallen ist, haben das Recht, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in diesen Fachausschuss zu entsenden.
§ 10 Ortsteile/bewohnte Gemeindeteile (vergl. §§ 45 bis 48 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau hat folgende Ortsteile mit den zugehörigen bewohnten Gemeindeteilen:
- Alexanderhof mit Bündigershof und Ewaldshof
- Blindow
- Dauer
- Dedelow mit Ellingen und Steinfurth
- Güstow mit Mühlhof
- Klinkow mit Basedow
- Schönwerder
- Seelübbe mit Augustenfelde, Dreyershof und Magnushof
(2) Die Stadt Prenzlau hat folgende bewohnte Gemeindeteile:
- Stegemannshof
- Wollenthin
(3) In den Ortsteilen nach Absatz 1 wird nach den Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht aus drei Mitgliedern.
(4) Neben den ihm durch Gesetz obliegenden Befugnissen entscheidet der Ortsbeirat außerdem über:
- Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht
- Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und
Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil
- Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.
(5) Auf die Mitglieder der Ortsbeiräte und den Ortsvorsteher sowie auf das Verfahren in den Ortsbeiräten findet § 8 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Hauptsatzung
entsprechend Anwendung.
§ 10 a – gestrichen –
§ 11 Vertretung des Bürgermeisters (vergl. §§ 56, 59 BbgKVerf)
Die Stadt Prenzlau hat 2 Beigeordnete. Der 1. Beigeordnete ist zugleich der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Geschäftsbereiche der Beigeordneten werden durch den Bürgermeister festgelegt.
§ 12 Seniorenbeirat (vergl. § 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Senioren einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Prenzlau“.
(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Seniorenbeirates können Einwohner der Stadt Prenzlau ab einem Alter von 55 Jahren sein. Darüber hinaus können auch Bürger mit einem Wohnort außerhalb der Stadt Prenzlau ab einem Alter von 55 Jahren Mitglied des Seniorenbeirates sein, wenn sie einen regelmäßigen Aufenthalt in der und/oder aktiven Bezug zur Stadt Prenzlau haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.
§ 13 Beirat für Menschen mit Behinderung (vergl. § 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Menschen mit Behinderung einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Beirat der Stadt Prenzlau für Menschen mit Behinderung“.
(2) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Mitglied des Beirates können Einwohner der Stadt Prenzlau sein, die sich für die Belange der Menschen mit Behinderung einsetzen wollen. Darüber hinaus können auch Bürger mit einem Wohnort außerhalb der Stadt Prenzlau Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderung sein, wenn sie sich im Rahmen eines regelmäßigen Aufenthalts in der Stadt Prenzlau und/oder in einem aktiven Bezug zur Stadt Prenzlau für die Belange der Menschen mit Behinderung in der Stadt Prenzlau einsetzen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderung gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht.Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.
§ 14 Kinder- und Jugendbeirat (vergl. § 19 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Kinder und Jugendlichen einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Prenzlau“.
(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates können Personen sein, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder ihren schulischen oder anderweitigen Ausbildungsaufenthalt hauptsächlich in Prenzlau oder als Einwohner der Stadt Prenzlau eine auswärtige Ausbildung bzw. ein auswärtiges Studium noch nicht abgeschlossen haben. Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein und dürfen bei der Benennung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der
Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit eigene Vorstellungen und Interessen vorzutragen. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.
§ 15 Sportbeirat (vergl. § 17 BbgKVerf)
(1) Die Stadt Prenzlau richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der organisierten Sportler einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Sportbeirat der Stadt Prenzlau“
(2) Dem Beirat gehören bis zu zehn Mitglieder an. Mitglied des Sportbeirates können Personen sein, die Einwohner der Stadt Prenzlau sind und/oder Mitglied eines eingetragenen Vereins mit Sitz in der Stadt Prenzlau. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglied im Beirat darf nicht sein, wer bereits Stadtverordneter oder Mitglied in einem anderen Beirat nach dieser Hauptsatzung ist. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg durch Abstimmung benannt. Liegen mehr Bewerbungen um die Mitgliedschaft vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, ist im Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales eine Vorschlagsliste für die Stadtverordnetenversammlung aufzustellen. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Sporttreibenden gehören. Die Vorschlagsliste wird mittels einer Listenwahl aufgestellt, bei der die Bewerber auf die Vorschlagsliste gesetzt werden, auf die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Besteht nach der Stichwahl wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Mitglieder von Sportvereinen und -gruppen in der Stadt Prenzlau haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.
(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen und die Stadtverordneten haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf die Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch Geschäftsordnung trifft.
§ 16 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009 ist seit dem 19.02.2009 in Kraft.
Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 21.09.2009 ist seit dem 03.10.2009 in Kraft.
Die 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.12.2009 ist seit dem 31.12.2009 in Kraft.
Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 01.11.2010 ist seit dem 18.11.2010 in Kraft.
Die 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft.
Die 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.06.2012 ist seit dem 05.07.2012 in Kraft.
Die 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.06.2013 ist seit dem 04.07.2013 in Kraft.
Die 7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 12.10.2015 ist seit dem 22.10.2015 in Kraft.
Die 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 21.09.2018 ist seit dem 14.10.2018 in Kraft.
Die 9. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 05.12.2019 ist seit dem 22.09.2019 in Kraft.
Die 10. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 25.09.2022 ist seit dem 18.10.202 in Kraft.
Die 11. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 07.10.2022 ist seit dem 30.10.2022 in Kraft.
Die 12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.
Die 13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 18.10.2024 ist seit dem 10.11.2024 in Kraft.
Abweichend hiervon tritt § 5 Absatz 4 Satz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die 14. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 21.02.2025 ist seit dem 16.03.2025 in Kraft.