öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 08/2024 vom 09.11.2024, Seite 10
Aus Anlass von besonderen Ereignissen dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet von Prenzlau am folgenden Sonntag, in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr, geöffnet sein.
- 08.12.2024 – „Weihnachtsmarkt“
Die Inhaber der Verkaufsstellen haben die Öffnungszeiten von außen gut lesbar an ihrer Verkaufsstelle anzubringen.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 Abs. 2 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Sonn- und Feiertage und Geschäftszeiten offen hält oder entgegen § 2 die Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt.
2. Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 12 Abs. 2 BbgLöG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung wird bis zum 31.12.2024 beschränkt.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2024 tritt am 17.11.2024 in Kraft.