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Beschlussvorlage 149/2010
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes der Stadt Prenzlau E II „Alter Feldflugplatz“ gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB)

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Drucksache 149/2010 (87.5 KB)

Anlage 1 zur DS 149-2010 (58.7 KB)

Anlage 2 zur DS 149-2010 (5.5 MB)

Anlage 3 zur DS 149-2010 (1.0 MB)

Anlage 1 zur Anlage 3 zur DS 149-2010 (1.1 MB)

Anlage 2 zur Anlage 3 zur DS 149-2010 (1.2 MB)

Anlage 3 zur Anlage 3 zur DS 149-2010 (13.8 KB)

Anlage 4 zur Anlage 3 zur DS 149-2010 (133.3 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 09.12.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Parallelverfahren gemäß § 8 III BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Resultat der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden mit den in der Anlage 1 dargestellten Ergebnissen geprüft und gebilligt.
2. Dem Entwurf des Bebauungsplanes E II „Alter Feldflugplatz“ (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wird gebilligt.
3. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes E II „Alter Feldflugplatz“ mit Stand vom 01.11.2010 mit Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 II Baugesetzbuch.

Anlagen:
Anlage 1 - Abwägungsbericht zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
Anlage 2 - Entwurf E II „Alter Feldflugplatz“ vom 01.11.2010
Anlage 3 - Begründung VBP und Umweltbericht

Begründung

Nach den Regelungen des § 32 Abs. 2 EEG ist für die Abnahme der erzeugten Solarenergie und deren Einspeisevergütung die Lage der PV-Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB zwingende Voraussetzung. Um das Vorhaben zu verwirklichen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die geplante Nutzung wird sich von den Baugebietskategorien der §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für das Plangebiet wird ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. I.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO soll durch die Zweckbestimmung "Erneuerbare Energien" ein Gebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, geschaffen werden. Im Sinne der Zweckbestimmung sind die Errichtung und der Betrieb baulicher Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie zulässig (Photovoltaik).
Der Flächennutzungsplan (FNP), der zurzeit landwirtschaftliche Nutzung ausweist, wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) geändert. Es handelt sich bei dem geplanten Baugrundstück um eine militärische Konversionsfläche.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand zu beiden Bauleitverfahren innerhalb der Informationsveranstaltung am 14.10.2010 in Prenzlau mit anschließender 14-tägiger Äußerungsfrist statt. Die Behördenbeteiligung für beide Verfahren wird parallel gemäß § 4 II i. V. m. § 8 III BauGB durchgeführt.
Im Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist festzustellen, dass die naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fachbelange, insbesondere die erforderliche Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Bewältigung der Artenschutzproblematik aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Umweltbericht, bis zur Entwurfserarbeitung noch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und bewältigt wurden. Somit konnten die Bedenken und Anregungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, des Landkreises Uckermark, sowie des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände noch nicht hinreichend abgewogen werden.
Konkret können im Plangebiet derzeit u. a. keine ausreichenden Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgewiesen werden. Festsetzungen auf externen Flächen, insbesondere für die beabsichtigte Revierausgrenzung der Grauammer und des Braunkehlchens, wurden nicht hinreichend bilanziert und begründet sowie mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark abgestimmt.
Da die Erarbeitung der Planungsunterlagen (Bebauungsplan, Änderung Flächennutzungsplan mit erforderlichen Begründungen, Fachgutachten) vom Vorhabenträger an ein Planungsbüro vergeben wurde, trägt der Vorhabenträger die Konsequenzen einer zeitplanmäßigen Verzögerung der Realisierung seines Vorhabens. Die Stadt Prenzlau hat die Verantwortung der Sicherstellung der fristund qualitätsgerechten Vorlage der Unterlagen mit dem Vorhabenträger vertraglich vereinbart. Eine ggf. erneute öffentliche Auslegung des (überarbeiteten) Entwurfes und somit eine Verzögerung des Zeitplanes liegen im Verantwortungsbereich des Vorhabenträgers.
Gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Öffentlichkeit hat während des Auslegungszeitraumes die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung werden in die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange mit einbezogen.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der späteren Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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