direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 147/2010
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "PV- Anlage – Flugplatz Dedelow“ gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB)

Downloads

Drucksache 147/2010 (60.8 KB)

Anlage 1 zur DS 147-2010 (24.6 KB)

Anlage 2 zur DS 147-2010 (564.4 KB)

Anlage 2.1 zur DS 147-2010 (277.3 KB)

Anlage 2.2 zur DS 147-2010 (380.2 KB)

Anlage 3 zur DS 147-2010 (427.2 KB)

Anlage 1 zur Anlage 3 zur DS 147-2010 (3.8 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 09.12.2010 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die im Parallelverfahren gemäß § 8 III BauGB im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Resultat der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden mit dem in der Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft und gebilligt.
2. Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "PV- Anlage – Flugplatz Dedelow“ (Anlage 2) wird zugestimmt. Die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wird gebilligt.
3. Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "PV- Anlage – Flugplatz Dedelow“ vom 01.11.2010 Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 II Baugesetzbuch.

Anlagen:
Anlage 1 - Abwägungsbericht zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
Anlage 2 - Entwurf "PV- Anlage – Flugplatz Dedelow“ vom 01.11.2010
Anlage 3 - Begründung VBP und Umweltbericht

Begründung

Nach den Regelungen des § 32 Abs. 2 EEG ist für die Abnahme der erzeugten Solarenergie und deren Einspeisevergütung die Lage der PV-Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB zwingende Voraussetzung. Um das Vorhaben zu verwirklichen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die geplante Nutzung wird sich von den Baugebietskategorien der §§ 2 - 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für das Plangebiet wird ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. I.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO soll durch die Zweckbestimmung "Erneuerbare Energien" ein Gebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, geschaffen werden. Im Sinne der Zweckbestimmung sind die Errichtung und der Betrieb baulicher Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie zulässig (Photovoltaik).
Gemäß § 3 II Baugesetzbuch (BauGB) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Flächennutzungsplan (FNP), der zurzeit ein Sondergebiet Luftverkehr/ Landeplatz ausweist, wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) geändert. Es handelt sich bei dem geplanten Baugrundstück um eine wirtschaftliche Konversionsfläche. Die Herausnahme des Sonderlandeplatzes aus den Fachplanungen der oberen Luftfahrtbehörde wurde seitens des Grundstückseigentümers und Betreibers des Landeplatzes beantragt. Die Entlassung aus den Fachplanungen soll zum 31.12.2010 erfolgen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand zu beiden Bauleitverfahren innerhalb der Informationsveranstaltung am 18.10.2010 mit anschließender 14-tägiger Äußerungsfrist statt. Die Behördenbeteiligung für beide Verfahren wird parallel gemäß § 4 II i. V. m. § 8 III BauGB durchgeführt.
Die Öffentlichkeit hat während des Auslegungszeitraumes die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung werden in die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange mit einbezogen. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der späteren Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungen nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

zurück Seitenanfang Seite drucken