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Anmeldung und Abmeldung

Es besteht in Deutschland die Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Eine Besonderheit des Bundesmeldegesetztes, welches am 01.11.2015 in Kraft trat, stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde.

Es besteht seit Einführung des Bundesmeldegesetzes eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Ein- oder Auszug der Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen sowie für die Meldepflichtigen die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. Dies kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Meldebehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat.

Downloads

Wohnungsgeberbestätigung - § 19 BMG (52.7 KB)

Ansprechpartner

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Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SB Bürgerservice

Telefon: 03984 75-320
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Frau S. Hidde
Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SB Bürgerservice

Telefon: 03984 75-320
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Frau C. Ramm
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SGL Bürgerservice

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Frau D. Eberwein
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