Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen in Prenzlau, Friedhofstraße 38, Alexanderhof und Schönwerder, die Trauerhallen in Dauer und Güstow sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben.
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für
1. Reihengrabstellen | (20 J.) | |
1.1 Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | (20 J.) | 695,00 € |
1.2 Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen | (20 J.) | 925,00 € |
2. Wahlgrabstellen | (20 J.) | |
2.1 Wahlgrabstellen für Erdbestattung | (20 J.) | 1.010,00 € |
Für Mehrfachgrabstellen gilt der mit der Grabstellenanzahl vervielfachte Gebührensatz.
2.2 wandelbare Wahlgrabstellen pro m² | (20 J.) | 665,00 € |
2.3 Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal | (20 J.) | 1.010,00 € |
3. Urnengrabstellen | (20 J.) | |
3.1 Urnenwahlstellen für 4 Urnen je Grabstelle | (20 J.) | 710,00 € |
3.2 Urnenreihenstellen für 2 Urnen je Grabstelle | (20 J.) | 630,00 € |
3.3 Urnengemeinschaftsanlage | (20 J.) | 580,00 € |
3.4 Urnennische für 2 Urnen in Urnenwandanlagen, die vor dem 31.12.2018 errichtet worden sind |
(30 J.) | 1.930,00 € |
3.5 Urnennische für 2 Urnen in Urnenwandanlagen/Urnenstelen | (20 J.) | 1.930,00 € |
(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt für
1. die Verlängerung der Nutzungszeit bei Wahlgrabstellen nach Abs. 1 Nr. 2 sowie Urnenwahlstellen nach Abs. 1 Nr. 3.1 und Urnennischen nach Nr. 3.5 für jedes Jahr 1/20 der vorgenannten Gebühr.
2. die Verlängerung der Nutzungszeit bei Urnennischen nach Abs. 1 Nr. 3.4 für je-des Jahr 1/30 der vorgenannten Gebühr.
3. Diese Gebühren sind vor Aushändigung der Urkunde über die Verlängerung zu entrichten.
Die Gebühr für das Herstellen eines Grabes für einen Sarg bzw. eine Urne einschließlich Verfüllen und Herrichten des Grabbeetes beträgt bei:
1. Grabstellen für Erdbestattungen | |
1.1 Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 215,00 € |
1.2 Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen | 800,00 € |
2. Urnengrabstellen | 140,00 € |
1. Ausgrabungen | |
1.1 Ausgrabung einer Urne | 420,00 € |
1.2 Ausgrabung einer Kinderleiche bis zum 6. Lebensjahr | 434,00 € |
1.3 Ausgrabung einer Leiche über 6 Jahren | 485,00 € |
2. Umbettungen
Die Gebühren nach 1.1 bis 1.3 schließen nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen gem. § 3 zu entrichten. Die Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof der Stadt Prenzlau wird ebenfalls nach den Sätzen gem. § 3 berechnet.
1. Benutzung der Trauerhalle | 105,00 € |
1. Trägerleistung für Urnenbeisetzungen in Ausnahmefällen und bei Umbettungen | 32,00 € |
1. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal | 470,00 € |
2. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal | 700,00 € |
3. Rasenpflege auf wandelbaren Wahlgräbern je m² und Jahr | 10,00 € |
4. 20 Jahre Rasenpflege auf Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal | 700,00 € |
5. Beräumung einer Grabstelle pro Arbeitsstunde (Stundenzahl nach Aufwand) | 80,00 € |
6. Verkauf von 60 l Kies für Grabpflege | 2,00 € |
7. die Verlängerung der Grabpflege bei Wahlgrabstellen nach Nr. 3 und Nr. 4 beträgt für jedes Jahr 1/20 der vorgenannten Gebühr |
1. Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende auf städtischen Friedhöfen (Zeitdauer 2 Jahre) | 75,00 € |
2. Einmalige Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende auf städtischen Friedhöfen (Tageszulassung) | 15,00 € |
3. Erstellen einer Graburkunde incl. Porto | 16,00 € |
4. Urnenversand | 12,00 € |
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Prenzlau oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gegeben oder beantragt hat.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Begründung des Nutzungsrechts, im Falle der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechts.
Sie wird für die gesamte Nutzungszeit bzw. Verlängerungszeit erhoben.
Die Gebührenschuld für andere Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder der sonstigen Leistungen.
Alle Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2006 ist seit dem 06.07.2006 in Kraft.
Die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.06.2010 ist seit dem 15.07.2010 in Kraft.
Die 2. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft.
Die 3. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2014 ist seit dem 19.12.2014 in Kraft.
Die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.07.2015 ist seit dem 23.07.2015 in Kraft.
Die 5. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 06.12.2018 ist seit dem 23.12.2018 in Kraft.
Die 6. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.