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Ergänzungssatzung Wiesenweg Schönwerder

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2020 vom 11.07.2020, Seite 19

Die Stadt Prenzlau erlässt gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 der Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) folgende Ergänzungssatzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Wiesenweg Schönwerder“ umfasst Teilflächen der Flurstücke 73, 74, 75, 76, 77, 79/4, 212 sowie das Flurstück 211 der Flur 1 der Gemarkung Schönwerder, Stadt Prenzlau.

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil werden gemäß im Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt.
Der Lageplan vom 10.03.2020 ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der gemäß § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

§ 3 Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich dieser Satzung nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Dorfgebiet festgesetzt.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.



(2) Zulässig sind
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3. sonstige Wohngebäude,
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6. sonstige Gewerbebetriebe,
7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8. Gartenbaubetriebe,
9. Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Die Zulässigkeit konkreter Bauvorhaben richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB.


§ 4 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB

(1) Innerhalb der Ergänzungsfläche sind Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig.

(2) Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird auf 2 festgesetzt.

§ 5 Naturschutzrechtlicher Ausgleich

(1) Entlang der rück- und seitwärtigen Grundstücksgrenzen ist aus standortgerechten heimischen Sträuchern ein möglichst durchgehender, zweireihiger Pflanzriegel (Hecke), Pflanzraster 2x2 m mit  mindestens  75 m² Gesamtfläche gemäß Pflanzliste anzupflanzen. Die Sträucher müssen eine Anpflanzhöhe von 0,60 cm über dem Erdreich einhalten.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.

(2) Die Flächen zwischen den künftigen Wohngebäuden und der Verkehrsfläche sowie weitere Pflanzflächen sind als mindestens 75 m² große Gartenbereiche gärtnerisch zu gestalten und gemäß Pflanzliste zu bepflanzen, entlang der Verkehrsfläche sind nur heimische, standortgerechte Hecken anzupflanzen.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.



(3) Auf den Baugrundstücken ist je angefangene 150 m² versiegelter Fläche ein heimischer, standortgerechter Laubbaum / Obstbaum gemäß Pflanzliste, Stammumfang 10-12 cm, gemessen in 1,30 m über dem Erdreich, anzupflanzen. Die Pflanzflächen sind bodendeckend zu begrünen.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Downloads

61-9 Ergänzungssatzung Wiesenweg Schönwerder (568.3 KB)

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