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Antrag 35-1/2020 - Version 3
KostenbeitragsatzungüberdieErhebungvonKostenbeiträgen

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Drucksache 35-1/2020 - Version 3 (157.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau wie folgt zu ändern:

1. Änderung § 7 Abs. 2 Satz 4 und des Satzes in den Anlagen 1 bis 3 der Satzung:
„Ab dem 4. unterhaltsberechtigtem Kind verringert sich der monatliche Kostenbeitrag um 25 % und ab dem 5. unterhaltsberechtigtem Kind um 40% je unterhaltsberechtigtem Kind ausgehend vom Beitrag einer 3-Kind-Familie bis zur Beitragsfreiheit.“

2. Änderung der Höchstbeiträge lt. Anlagen zur Satzung Die Höchstbeiträge sind wie folgt zu ändern:

a) Höchstbeitrag der Anlage 1 (Kostenbeiträge zur Betreuung von Krippenkindern)
- bis 10h tägliche Betreuungszeit und Einkommensstufe Y:
- 1-Kind-Familie iHv 266,00 €; 2-Kind-Familie iHv 199,00 €; 3-Kind-Familie iHv 133,00 €

b) Höchstbeitrag der Anlage 2 (Kostenbeiträge zur Betreuung von Kindergartenkindern)
- bis 10h tägliche Betreuungszeit und Einkommensstufe Y: - 1-Kind-Familie iHv 250,00 €; 2-Kind-Familie iHv 187,00 €; 3-Kind-Familie iHv 125,00 €

Dabei sind die Anlagen 1 und 2 unter Berücksichtigung der o.g. Höchstbeträge entsprechend in den Einkommensstufen A bis Y und den dazugehörigen Betreuungszeiten a bis e der Anlagen zur Satzung neu zu berechnen. Über die Nr. 1 und 2 ist einzeln abzustimmen.

Begründung:

zu Nr. 1
Die Eltern mit vier und mehr Kindern sollen für deren Betreuung eine finanzielle Entlastung erhalten.

zu Nr. 2
Der höchste Elternbeitrag darf gemäß § 17 Abs. 2 S.3 KitaG nicht über die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen liegen, vgl. OVG vom 22.05.2019 Rn. 29, Stellungnahme von Herrn Dr. Christoph Baum KStZ 2018 Nr. 9 und 10, BVerfG vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 Rn. 50.

Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist hingegen der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 332; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). Dieser ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aber jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 332; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). In einem solchen Fall ist auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt, weil dann von einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Kostenbeitrag und dem Wert der Leistung keine Rede sein kann.

Angesichts noch anhängiger Verfahren besteht das Risiko, dass die Satzung rückwirkend für nichtig erklärt wird. Dies würde zu einer Rückforderung der Kostenbeiträge führen. In Risikoabwägung ist es nur sachgerecht, wenn bei der Berechnung der Höchstbeiträge die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen nicht überschreiten. Das Ausfallrisiko würde jährlich ca. 800.000 € betragen. Dieser mögliche Schaden sollte von der Stadt Prenzlau abgewendet werden.

gez. Sven Kirchner
Fraktion Wir Prenzlauer

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion Wir Prenzlauer

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