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Antrag 35-1/2020 - Version 2
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

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Drucksache 35-1/2020 - Version 2 (143.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Kostenbeitragsatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalenKindertagestätederStadtPrenzlauwiefolgtzuändern:

1.Änderung des Satzes in den Anlagen 1 bis 3 der Satzung:
„Ab dem 4. unterhaltsberechtigtem Kind veringert sich der monatliche Kostenbeitrag um 25% und ab dem 5.unterhaltsberechtigtem Kind um 40% je unterhaltsberechtigtem Kind ausgehendvom Beitrag einer3-Kind-Familie bis zur Beitragsfreiheit."

2.Änderung der Höchstbeiträge lt. Anlagen zur Satzung

Die Höchstbeiträge sind wie folgt zu ändern:
a) Höchstbeitrag der Anlage 1(Kostenbeiträge zur Betreuung von Krippenkindern)
- bis 10h tägliche Betreuungszeit und Einkommenstufe Y:
- 1-Kind-Familie iHv 266,00 €; 2-Kind-Familie iHv 199,00 €; 3-Kind-Familie iHv 133,00 €

b)Höchstbeitrag der Anlage 2 (Kostenbeiträge zur Betreuung von Kindergartenkindern)
- bis 10h tägliche Betreuungszeit und Einkommenstufe Y:
- 1-Kind-Familie iHv 250,00 €; 2-Kind-Familie iHv 187,00 €; 3-Kind-Familie iHv 125,00 €

Dabei sind die Anlagen 1 und 2 unter Berücksichtigung der o.g. Höchstbeträge entsprechend in den Einkommenstufen A bis Y und den dazugehörigen Betreuungszeiten a bis e der Anlagen zur Satzung neu zu berechnen.
Über die Nr.1 und 2 ist einzeln abzustimmen.

Begründung:

zu Nr.1

Die Eltern mit vier und mehr Kindern sollen für deren Betreuung eine finanzielle Entlastung erhalten. Dem wird Rechnung getragen, in dem ab dem dritten Kind für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagestätte der Stadt Prenzlau kein Kostenbeitrag erhoben kein Kosten beitrag erhoben wird. Lediglich für die zwei jüngsten Kinder werden entsprechend der Satzung die Kostenbeiträge erhoben. 

zu Nr.2

Der höchste Elternbeitrag darf gemäß § 17 Abs. 2 S.3 KitaG nicht über die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen liegen, vgl. OVG vom 22.05.2019 Rn.29, Stelungnahme von Herrn Dr. Christoph Baum KStZ 2018 Nr.9 und 10, BVerfG vom 10.03.19 8-1 BvR 178/97 Rn.50.

OVG Niedersachsen 29.09.2015 4 LB 149/13 jurisRn.67: Beider Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII ist hingegen der sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten (vgl. Senatsbeschl.v.21.6.2013-4LA 98/12-; Hes.VGH, Beschl.v. 4.3.2014-5C23 1/12.N-, ESVGH 64,21 ; BVerfG, Beschl.v.10.3.19 8-1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 3 2; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). Dieser ist bei einer Kostenbeitragstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs.1 Satz 2 SGB VII aber jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zu gewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl.v.10.3.19 8-1 BvR 178/97-,BVerfGE,97,3 2; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). In einem solchen Fall ist auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt, weill dann von einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Kostenbeitrag und dem Wert der Leistung keine Rede sein kann. Angesichts noch anhängiger Verfahren besteht das Risiko, dass die Satzung rückwirkend für nichtig erklärt wird. Dies würde zu einer Rückforderung der Kostenbeiträge führen. In Risikoabwägung ist es nur sachgerecht, wenn bei der Berechnung der Höchstbeiträge die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen nicht überschreiten. Das Ausfallrisiko würde jährlich ca. 800.000 € betragen. Dieser mögliche Schaden sollte von der Stadt Prenzlau abgewendet werden.

gez. S. Kirchner
Fraktion Wir Prenzlau

Begründung

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der Antrag 35-1/2020 ist auch in der Version 2 als rechtswidrig abzulehnen.

Zu 1.
Der Antrag ist rechtlich nicht umsetzbar. Die entsprechende Regelung zur Höhe der Beiträge bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern findet sich in § 7 Abs.2 des Satzungsentwurfs. Die erforderliche Änderung des § 7 Abs.2 wurde nicht beantragt. Der Antrag ist auch in sich widersprüchlich. Die Begründung widerspricht dem Beschlusstext, da ausweislich der Begründung ab dem 3. Kind überhaupt keine Beiträge erhoben werden sollen.

Zu 2.
Ein positiver Beschluss über den Antrag zu 2. würde zur Rechtswidrigkeit der Satzung insgesamt führen. Die Stadtverordnetenversammlung muss über den vollständigen Satzungstext sowie über die Höhe der in den Anlagen festgesetzten Beiträge selbst beschließen. Da hier eine komplette Neuberechnung der Beiträge, ausgehend von niedrigeren Höchstbeträgen beantragt wird, kann eine Beschlussfassung durch die SVV über die Satzung erst nach Vorlage der neu berechneten Beiträge durch die Verwaltung erfolgen.

Ich weise nochmals darauf hin, dass die Rechtsprechung anderer Bundesländer zur Kalkulation der Elternbeiträge überhaupt nicht aussagekräftig ist, da es hier eindeutig um die Auslegung von Landesrecht geht. Wie bereits ausgeführt, entspricht die Ermittlung der Platzkosten im von der Verwaltung vorgelegten Satzungsentwurf der maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Sollte die Stadtverordnetenversammlung den Antrag 35-1/2020 Version 2 beschließen, werde ich eine Beanstandung der Beschlüsse gemäߧ 55 BbgKVerf prüfen müssen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion Wir Prenzlauer

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