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Antrag 35-1/2020
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

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Drucksache 35-1/2020 (162.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgenfür die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau wie folgt zu ändern:

1.In Ergänzung zu § 5 wird der Absatz 6 eingefüg t- Beitragsfreistellung ab dem dritten Kind -,,Ab dem driten Kind wird für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagestätte der Stadt Prenzlau kein Kostenbeitrag erhoben. Beider Erhebung der Kostenbeiträge werden nur die zwei jüngsten Kinder berücksichtigt."

2. Änderung de rHöchstbeiträge lt. Anlagen zur Satzung
a) Höchstbeitrag der Anlage 1 (Krippenkinder) zur Satzung
- 1-Kind-Familie iHv 266,00 €
- 2-Kind-Familie iHv 199,00 €
- 3-Kind-Familie iHv 133,00 €

b) Höchstbeitrag der Anlage 2 (Kindergartenkinder) zur Satzung
- 1-Kind-Familie iHv 250,00 €
- 2-Kind-Familie iHv 187,00 €
- 3-Kind-Familie iHv 125,00 €

Begründung des Antrags:

zu Nr.1:
Die Eltern mit drei und mehr Kindern sollen für deren Betreuung eine finanzielle Entlastung erhalten. Dem wird Rechnung getragen, in dem ab dem dritten Kind für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagestätte der Stadt Prenzlau kein Kostenbeitrag erhoben wird. Lediglich für die zwei jüngsten Kinder werden entsprechend der Satzung die Kostenbeiträge erhoben.

zu Nr.2:
Der höchste Elternbeitrag darf gemäß § 17 Abs. 2 S.3 KitaG nicht über die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen liegen, vgl.OVG vom 22.05.2019 Rn. 29, Stelungnahme von Herrn Dr. Christoph Baum KStZ 2018 Nr.9 und 10, BVerfG vom 10.03.19 8-1 BvR 178/97Rn.50.

OVG Niedersachsen 29.09.20154 LB149/13 juris Rn.67:
Bei de  Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs.1 Satz1 Nr.3SGB VIII ist hingegen der sich aus Art. 3 Abs.1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4LA 98/12-; Hes.VGH, Beschl.v. 4.3.2014 - 5C23 1/12.N-, ESVGH64,21; BVerfG, Beschl. v.10.3.19 8 - 1BvR178/97 -, BVerfGE, 97, 3 2; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). Dieser ist bei einer Kostenbeitragstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs.1 Satz 2 SGB VIII aber jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und vorausetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v.10.3.19 8-1 BvR 178/97-, BVerfGE, 97,3 2; Driehaus, § 6Rn.496f). In einem solchen Fall ist auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt, weil dann von einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Kostenbeitrag und dem Wert der Leistung keine Rede sein kann.

Angesichts noch anhängiger Verfahren besteht das Risiko, dass die Satzung rückwirkend für nichtig erklärt wird. Dies würde zu einer Rückforderung der Kostenbeiträge führen. In Risikoabwägung ist es nur sachgerecht, wenn bei der Berechnung der Höchstbeiträge die durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen nicht überschreiten. Das Ausfallrisiko würde jährlich ca. 800.000 € betragen. Dieser mögliche Schaden sollte von der Stadt Prenzlau abgewendet werden.

gez.
S. Kirchner
Fraktion Wir Prenzlauer

Begründung

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Zu 1.

Die beantragte Änderung ist rechtlich nicht zulässig, da sie auf die Zahl der betreuten Kinder in einer Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau abstellt.
Rechtlich zulässig ist gemäß § 17 Abs.2 KitaG nur die Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigter Kinder, unabhängig davon, ob eine Betreuung in einer kommunalen Kindertagesstätte erfolgt und vom Alter der Kinder. Der Satzungsentwurf stellt entsprechend dieser Rechtslage zutreffend in § 7 Abs.2 auf alle unterhaltsberechtigten Kinder der Kostenbeitragspflichtigen ab.
Rechtlich möglich ist demnach, ab einer 3-Kind-Familie die Kostenbeiträge zu erlassen (unter Berücksichtigung aller Unterhaltsverpflichtungen), was jedoch eine zusätzliche Mindereinnahme von ca. 5 T € jährlich bedeuten würde. Darüber hinaus setzt eine Beitragsfreiheit ein falsches Signal in Richtung Landesregierung. Eine Beitragsfreiheit - in welcher Form auch immer - impliziert der Landesregierung, dass kommunale Träger selbst in der Lage sind, die Kosten bzw. höhere Einnahmeausfälle zu tragen, so dass das Konnexitätsprinzip nicht weiter verfolgt werden muss.

Zu 2.

Die angestrebte Änderung der Höchstbeiträge bei den Betreuungsformen Kinderkrippe und Kindergarten ist rechtlich nicht umsetzbar.
Das Höchsteinkommen lt. Anlage 1, für den der Höchstbeitrag infrage kommt, liegt bei einem Einkommen ab 5.500,00 € monatlich. Die nächst niedrigere Einkommensstufe (bis 5.499,99 € monatlich) weist einen Beitrag i. H. v. 313,00 € aus, der somit über den beantragten 266,00 € liegt. Ähnlich verhält es sich in der Betreuungsform Kindergarten lt. Anlage 2.
Rechtlich zulässig ist nur eine Reduzierung der höchsten Einkommensgrenze (nach derzeitiger Anlage bei 4.999,87 €), um dem Antrag gerecht zu werden oder eine Neustaffelung sämtlicher Beitragshöhen ausgehend von den beantragten Höchstbeiträgen bei Beibehaltung der Einkommensstufen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Antrag.
Beide dann rechtlich zulässigen Varianten hätten allerdings zur Folge, dass zusätzliche Einnahmeverluste von bis zu ca. 120 T € bzw. ca. 250 T € zu verzeichnen wären.
Dadurch würden die bisherigen Einnahmen der Stadt Prenzlau aus Elternbeiträgen um noch einmal diesen Betrag - also von ursprünglich ca. 850 T € p. a. auf ca. 600 T € p. a. (Satzungsentwurf der Verwaltung) - auf schlussendlich ca. 350 T € reduziert werden.
In dem Zusammenhang weise ich darauf hin: Gebühren und Beiträge gehen vor Steuern!

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das OVG Berlin-Brandenburg nicht entschieden, dass der höchste Elternbeitrag nicht über den durchschnittlichen Platzkosten aller Betreuungsformen liegen darf. In der als Beleg zitierten Entscheidung vom 22.05.2019 hat das Gericht vielmehr ebenfalls geprüft, ob die für die Betreuungsmodule Kinderkrippe, Kindergarten und Hort jeweils getrennt ermittelten Platzkosten über den festgesetzten Höchstbeiträgen liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2019, 6 A 6.17, Rn. 24 ff. juris). Diese Herangehensweise hat das Oberverwaltungsgericht erst kürzlich erneut bestätigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019, 6 A 8.18 Rn. 20,23 juris).

Vor diesem Hintergrund ist die zitierte ältere Literaturmeinung aus dem Jahr 2018 durch die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg überholt. Die Rechtsprechung anderer Bundesländer ist nicht aussagekräftig, da es um die Auslegung von Landesrecht geht.

Aus Sicht der Stadt Prenzlau ist nicht zu erwarten, dass das Oberverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung in anhängigen Verfahren ändern wird. Es besteht daher nur ein sehr geringes Risiko, dass die Satzung aus den vom Antragsteller geschilderten Gründen für unwirksam erklärt wird.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion Wir Prenzlauer

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