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Beschlussvorlage 29/2020
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Am Strom" der Stadt Prenzlau

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Drucksache 29/2020 (158.0 KB)

Anlage zur DS 29/2020 (7.1 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuschließende Durchführungs- und Erschließungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Am Strom" der Stadt Prenzlau (zum Entwurf, Stand Januar 2020) zwischen der Stadt Prenzlau, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Hendrik Sommer und der Vorhabenträgerin, der Adolf Siebeneicher KG, vertreten durch Herrn Detlef Tietz, Schenkenberger Straße 45b, 17291 Prenzlau, wird bestätigt.
Der Durchführungs- und Erschließungsvertrag ist mit den Planungsunterlagen zur DS 30/2020 öffentlich auszulegen.

Begründung

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn die Vorhabenträgerin auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages verpflichtet.

Die Verfügungsberechtigung für die Überplanung und Nutzung des Grundstückes wurde seitens der Vorhabenträgerin als Grundstückseigentümerin nachgewiesen.

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die Erschließungsanlagen bis zum 31.12.2021 herzustellen und somit die Baumaßnahmen schnellstmöglich zu beginnen. Aus diesem Grund soll dem Durchführungs- und Erschließungsvertrag und -plan bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über den erneuten Entwurf (Stand Januar 2020), also vor Satzungsbeschluss, durch die Stadtverordnetenversammlung zugestimmt werden. Soweit im weiteren Verfahren wesentliche Belange zu einer erforderlichen Änderung des Vertrages führen, bedürfen diese gem. § 12 des Vertrages der Schriftform und Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

Da der Durchführungs- und Erschließungsvertrag unter Anderem verbindliche Vorgaben zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen der Bundesstraße B 109 sowie Maßnahmen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und dem besonderen Artenschutz trifft, wird der Vertrag mit den Planungsunterlagen zur DS 30/2020 öffentlich ausgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

Auf die Beifügung der Anlagen 2, 3 und 4 zum Vertrag wurde verzichtet. Diese Anlagen sind inhaltsgleich Bestandteil der Drucksache 30/2020.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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