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Beschlussvorlage 35/2020
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

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Drucksache 35/2020 (120.8 KB)

Anlage 1 zur DS 35/2020 (179.2 KB)

Anlage 2 zur DS 35/2020 (29.6 KB)

Anlage 3 zur DS 35/2020 (123.0 KB)

Anlage 4 zur DS 35/2020 (99.2 KB)

Anlage 5 zur DS 35/2020 (103.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.06.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau gemäß Anlage.

Begründung

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau ergibt sich aus § 90 Abs. 1, 97a SGB VIII.
Die Ausgestaltung der Erhebung der dort genannten Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. So haben die Personensorgeberechtigten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) u. a. einen Zuschuss zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten.
Nach § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG werden die Elternbeiträge durch den Träger der Einrichtung u. a. durch Satzung festgelegt und erhoben. § 17 Abs. 3 Satz 1 unterstreicht die in § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verankerte Autonomie für die Träger der freien Jugendhilfe, berechtigt andererseits aber auch Gemeinden als Träger der Einrichtungen (siehe § 14 Abs. 1 Satz 1 KitaG), Elternbeiträge für die Betreuung in ihren Einrichtungen zu erheben. Letztere werden auch ermächtigt, Elternbeiträge durch Satzung festzulegen und als Gebühren zu erheben (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG). Die Elternbeiträge legt der Träger der Kindertageseinrichtungen in seiner Träger- bzw. Satzungsautonomie selbst fest, wobei er gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe der Staffelung der Elternbeiträge herzustellen hat. In diesem Rechtsrahmen hat die Gemeinde als Satzungsgeber einen Gestaltungsspielraum.
Die Einnahmen durch die Kostenbeiträge der Personensorgeberechtigten entsprechen auch dem § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG, wonach die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden.

Die Änderung der Kostenbeitragssatzung erfolgt im Wesentlichen auf folgenden Grundlagen:
1. Mit dem "Gute-Kita-Gesetz des Bundes wurde § 90 SGB VIII mit Wirkung zum 01.08.2019 geändert. Bestimmten Eltern kann daher unwiderlegbar nicht zugemutet werden, einen Kostenbeitrag zur Kindertagesbetreuung zu zahlen.
2. Zudem erfolgte mit dem "Brandenburgischen Gute-Kita-Gesetz" eine gleichlautende Änderung mit dem neuen Absatz 1a im § 17 KitaG.
3. Zur Umsetzung des "Brandenburgischen Gute-Kita-Gesetzes" trat mit Wirkung zum 01.08.2019 u. a. die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) in Kraft, die Näheres zum Vorliegen der Unzumutbarkeit sowie zum Ausgleichsverfahren und zur Höhe des Pauschalbetrages zur Erstattung der Einnahmeausfälle regelt.

Die als Beschlussentwurf vorgelegte Satzung erfüllt aus Sicht der Verwaltung diese Voraussetzung und fußt auf der in einer Arbeitsgruppe "Mustersatzung" entwickelten Norm unter Federführung des Landkreises Uckermark in Anlehnung an die Empfehlungen des Landes Brandenburg.
Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.

Das Einvernehmen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen der Satzung, was bedeutet, dass ohne Einvernehmen die Satzung nicht wirksam in Kraft gesetzt werden kann. Im Vorfeld wurde der Satzungsentwurf dem Jugendamt des Landkreises Uckermark vorgelegt. Im Ergebnis der erfolgten Prüfung durch den Landkreis Uckermark wurde das Einvernehmen für den vorgelegten Satzungsentwurf erteilt.
Im Krippen- und Kindergartenbereich konnten bei der neuen Satzung die Beiträge zumeist abgesenkt werden.
Zurzeit werden insgesamt 1.207 Kinder betreut. Für die Betreuung von 134 Kindern zahlen nur 11,1 % der Personensorgeberechtigten den Höchstbeitrag. Im Hortbereich gibt es jedoch anhand der neuen Gebührenkalkulation Erhöhungen in allen Einstufungen. Zwar hat sich im Bereich des "Kernrechtsanspruchs" (4 Std. tägliche Betreuungszeit), der für viele Kinder die "Regelbetreuung" darstellt, der Höchstbetrag von 117,53 € ab einem Einkommen i. H. v. 3.368,00 € monatlich auf 126,00 € ab einem Einkommen i. H. v. 5.500,00 € monatlich erhöht, für das gleiche Einkommen (3.368,00 € - alter Höchstbeitrag) würden nun jedoch nur noch 75,00 € an Beiträgen monatlich gezahlt werden müssen.
Zudem wurde die Berechnung des Einkommens an die Empfehlungen des MBJS und die Beitragsbefreiungsverordnung angepasst. Diese Anpassung umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • keine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen 
  • kein Abzug der Regelsätze (für unterhaltsberechtigte Kinder) 
  • keine Zählkinder, sondern 1-Kind-Familie, 2- Kind-Familie usw.

Eine komplett kostenlose Kitabetreuung ist zwar die sozialverträglichste Variante, lässt sich aber aus dem Haushalt der Stadt Prenzlau so bis auf weiteres ohne Ausgleich durch das Land Brandenburg nicht finanzieren (siehe Eigenanteil).

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Sport und Soziales

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