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Antrag 22/2020
Überprüfung der Stadtverordneten und Beigeordneten der Stadtverordnetenversammlung Prenzlau nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

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Drucksache 22/2020 (97.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.02.2020 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau möge beschließen:
1. Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung Prenzlau sowie Beigeordnete -im Folgenden nur noch "Abgeordnete" genannt -, die vor dem Jahr 1972 geboren wurden, werden auf Grundlage des Stasi-Unterlagen-Gesetzes hinsichtlich einer früheren hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf eine mögliche inoffizielle Tätigkeit für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei sowie auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren (Vgl. § 6 IV, V StUG).

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, zum Zwecke der Überprüfung der Abgeordneten Auskünfte gem. §§ 20 I Nr. 6 b Alt. 2 und 3, 21 I Nr. 6 b Alt. 2 und 3 StUG beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: "Bundesbeauftragter" genannt) einzuholen. Zu diesem Zweck teilen alle Abgeordneten dem Bürgermeister ihre Vor- sowie ihren Familiennamen (ggf. zzgl. Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl (sofern vorhanden) sowie ihre Wohnanschriften (Hauptund Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit.

3. Die Bewertung der Auskünfte erfolgt durch einen Ehrenausschuss. Zur Bildung dieses Ausschusses beruft jede Fraktion jeweils eines ihrer Mitglieder sowie eine zusätzliche Vertrauensperson, die weder Abgeordneter noch Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist. Die Vertrauensperson ist vom Bürgermeister im Benehmen mit den Fraktionen zu benennen. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

4. Alle Unterlagen des Bundesbeauftragten sind zunächst an den Bürgermeister zu senden. Sie werden von diesem bzw. von einem von ihm hierzu ermächtigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung verwahrt und ungeöffnet dem Vorsitzenden des Ehrenausschusses übergeben.

5. Der Ehrenausschuss prüft und bewertet die Unterlagen des Bundesbeauftragten. Enthält die Antwort des Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieses Antrages hinweisen, erhält der Ehrenausschuss das Recht, ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anzufordern. Die Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie die Bewertung, ob der Abgeordnete durch seine Tätigkeit für das MfS der SED-Diktatur Vorschub geleistet hat, sind dem Betroffenen zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Der Abgeordnete kann hierbei Akteneinsicht verlangen und sich einer von ihm selbst ausgewählten Vertrauensperson bedienen. Die Ergebnisse der Prüfung und deren Bewertung werden anschließend dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen des Ehrenausschusses bedürfen dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

6. Die Feststellungen des Ehrenausschusses werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als nichtöffentliche Vorlage klassifiziert. Jeder betroffene Abgeordnete kann verlangen, dass eine von ihm abgegebene persönliche Erklärung in die Vorlage aufgenommen wird. Die Stadtverordnetenversammlung befasst sich mit dieser Drucksache in nichtöffentlicher Sitzung. Anschließend unterrichtet der Bürgermeister die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung.

7. Der Ehrenausschuss tagt nichtöffentlich. Seine Mitglieder sind vorbehaltlich der Ziffer 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Übermittlungen, Akteneinsicht und Veröffentlichungen sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter i.S.d. § 6 III, VII StUG zu berücksichtigen. Überdies sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen i.S.d. §§ 12 ff. zu beachten.

8. Die Mitteilungen der BStU werden nach Beendigung der Überprüfung allen nicht belasteten Abgeordneten übergeben. Alle sonstigen Mitteilungen sowie Unterlagen hingegen werden nach Ablauf der Wahlperiode vernichtet. Scheidet ein Abgeordneter vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus der Stadtverordnetenversammlung aus, so ist das Verfahren einzustellen und die im Zusammenhang mit der Überprüfung angefallenen Unterlagen sind umgehend und vollständig zu vernichten.

Begründung

Begründung:

Der Stadtverordnetenversammlung obliegt gem. §§ 19 I, II, 1 I Nr. 4 die Möglichkeit, eine Überprüfung ihrer Abgeordneten i.S.d. §§ 20 I Nr. 6 b Alt. 2 und 3, 21 I Nr. 6 b Alt. 2 und 3 StUG zu veranlassen. Diese Möglichkeit zur Überprüfung wurde durch Bundestagsbeschluss vom 26. September 2019 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Eine Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist aufgrund der jüngeren deutschen Geschichte und insbesondere auch aus Gründen der Transparenz geboten. Vielen Bürgern der DDR ist durch die Tätigkeiten des Staatssicherheitsdienstes großes Leid zugefügt worden. Die stete Ungewissheit bezüglich der Identität der inoffiziellen Mitarbeiter führte zu einem Klima dauerhaften Misstrauens, denn quasi ein jedes Gegenüber konnte insgeheim für das Überwachungsministerium tätig sein und an dieses Bericht erstatten. Jedes unbedachte Wort konnte solcherart zu gravierenden beruflichen, sozialen oder auch privaten Konsequenzen führen.

Es liegt daher im Interesse sowohl der Prenzlauer Bürger im Allgemeinen wie auch der Stadtverordneten im Besonderen, über etwaige Stasi-Vergangenheiten jener, die sie vertreten bzw. jener, mit denen Sie in der SVV zum Wohle der Stadt und ihrer Einwohner zusammenwirken sollen, Bescheid zu wissen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

AfD-Fraktion

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