Abschließende Beschlussfassung im Hauptausschuss am 10.02.2020 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Der Hauptausschuss beschließt für jeden Stadtverordneten die Genehmigung von maximal 5 Dienstreisen pro Jahr innerhalb des Landes Brandenburg, nach Berlin oder zu den Städtepartnern.
Die Dienstreise muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten als Mandatsträger stehen. Sie ist vorab dem Hauptamt der Stadt Prenzlau anzuzeigen.
Gemäß § 13 Absatz 1 der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) kann eine Reisekostenvergütung nur für Dienstreisen gewährt werden, die von dem nach der Entschädigungssatzung zuständigen Organ angeordnet oder genehmigt wurde. In Anwendung dieser Rechtsnorm ist eine Organentscheidung zwingend erforderlich. Beschließende Organe sind die Stadtverordnetenversammlung und der Hauptausschuss. Laut § 4 Absatz 1 der Entschädigungssatzung - 2019 ist für die Genehmigung von Dienstreisen von Stadtverordneten, sachkundigen Einwohnern, Ortsvorstehern und Mitgliedern der Ortsbeiräte der Hauptausschuss zuständig.
Für die Dienstreisen, die sich im Wirkungskreis des Beschlusses befinden, wird gem äß § 4 Absatz 2 der Entschädigungssatzung - 2019 Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Bundesreisekostengesetzes gezahlt.
Hauptamt