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Beschlussvorlage 126/2019
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2020

Downloads

Drucksache 126/2019 (94.3 KB)

Anlage 1 zur DS 126/2019 (51.0 KB)

Anlage 2 zur DS 126/2019 (1.5 MB)

Anlage 3 zur DS 126/2019 (665.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2019 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die "Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2020

Begründung

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, Nr. 8), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dies gilt jedoch nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Weiterhin dürfen auch nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

Mit Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16. Mai 2018 sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung enger auszulegen.

In der beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Prenzlau soll folgender Verkaufssonntag aufgrund besonderer Ereignisse festgesetzt werden:

1. Weihnachtsmarkt - 06.12.2020.

Der Weihnachtsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da dieser seit Jahrzehnten einen festen Bestandteil des kulturellen Lebens in der Stadt darstellt. Insbesondere sind hier die musikalischen Darbietungen und Theateraufführungen zu benennen. Dieses Fest stellt einen Anziehungspunkt vieler Einwohner und auswärtiger Besucher dar, weil hier für die jeweiligen Bevölkerungsgruppen verschiedene Attraktionen angeboten werden. Dieses Gesamtpaket führt zu einer umfassenden Belebung der Stadt, wodurch das Allgemeininteresse begründet ist. Der Besucherstrom wird hier eindeutig durch die o.g. Veranstaltungen hervorgerufen.

Die prägende Wirkung des besonderen Ereignisses kann für diese Veranstaltung bejaht werden.

Gemäß Punkt 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VVBbgLöG) sind Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die Industrie- und Handelskammer sowie die Kirche vor dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung schriftlich anzuhören.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben sich der Handelsverband Berlin und Brandenburg und die Industrie- und Handelskammer hierzu geäußert. (siehe Anlage 2 und 3) Beide Institutionen haben sich positiv zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit der Festsetzung der genannten beiden Terminen geäußert. Die gegebenen Hinweise wurden in der Erarbeitung der ordnungsbehördlichen Verordnung beachtet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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