Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2019 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Die/Der Vorsitzende des Hauptausschusses wird gemäß § 49 (2), Satz 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) durch die Mitglieder des Hauptausschusses aus deren Mitte gewählt.
Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zeigt gemäß § 49 (2) BbgKVerf zwei Möglichkeiten für den Vorsitz des Hauptausschusses auf:
Gemäß § 49 (2) BbgKVerf ist der Vorsitzende des Hauptausschusses aus der Mitte der Mitglieder durch diese selbst zu wählen. Abweichend davon eröffnet § 49 (2), Satz 3 BbgKVerf für die Stadtverordneten die Möglichkeit, als Vorsitzenden des Hauptausschusses den hauptamtlichen Bürgermeister per Beschluss zu benennen.
Über das Verfahren entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Das heißt, die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, ob der hauptamtliche Bürgermeister Vorsitzender des Hauptausschusses sein soll oder ob der Hauptausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen soll.
In Anbetracht der bisher bewährten Verfahrensweise und auf Grund der umfangreichen Aufgaben des Bürgermeisters wird vorgeschlagen, dass der Vorsitzende des Hauptausschusses aus der Mitte der Mitglieder des Hauptausschussess gewählt wird.
Hauptamt