Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.06.2019 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Zur/Zum Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung wird gewählt:
______________________________
Gemäß § 33 (2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden regelt § 40 (2) BbgKVerf. Demnach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhält.
Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Bei Stimmengleichheit nach einer Stichwahl entscheidet das Los.
Wahlvorschläge:
a)
b)
c)
d)
e)
Hauptamt