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Beschlussvorlage 45/2019
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zum Antrag auf Baugenehmigung sowie der sanierungsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses,Uckerpromenade 39, Prenzlau (Ablehnung des Bauantrages)

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Drucksache 45/2019 (98.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 23.05.2019 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Das Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Prenzlau, Flur 42, Flurstück 154 vom 24.04.2019 wird gemäß § 36 BauGB abgelehnt sowie das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB nicht erteilt.

2. Der Bürgermeister der Stadt Prenzlau wird beauftragt, dementsprechend die Stellungnahme der Gemeinde gegenüber dem Bauordnungsamt des Landkreises Uckermark abzugeben.

Vorangegangene Beschlüsse: DS 49/2018, DS 61/2018, DS 43/2019

Anlage: Skizze aus dem WSO-A vom 09.04.2019 (öffentlich)

Begründung

Gemäß der Abstimmung zur Drucksache 43/2019 hat sich die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau diese Angelegenheit zur Entscheidung mit großer Mehrheit herangezogen.

Der Bauantrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Prenzlau, Flur 42, Flurstück 154 ist am 24.04.2019 bei der Stadt Prenzlau unter dem Aktenzeichen 63-01332-18-13 mit der Bitte um Prüfung und Erteilung des Einvernehmens der Stadt binnen 2 Monate eingegangen.

Der Vorhabenstandort befindet sich innerhalb des Bebauungszusammenhanges der Stadt Prenzlau. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Durch die geplante Gebäudehöhe wird der vorhandene Rahmen deutlich überschritten. Mit der Verwirklichung des Vorhabens entsteht im Vergleich zur vorhandenen Bebauung ein nach Höhe und Volumen übergroßer Baukörper.

Das Ortsbild entlang der historischen Stadtmauer/Ensemble mit dem Seepark und direkt am Unteruckersee mit seiner im Übergang zur Landschaft offenen Ausprägung wird durch den wuchtigen Baukörper gestört.

Das Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Prenzlau, Flur 42, Flurstück 154 vom 24.04.2019 ist daher gemäß § 36 BauGB abzulehnen.

Des Weiteren widerspricht das Bauvorhaben auch dem § 3 der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet 1 der Stadt Prenzlau und die sanierungsrechtliche Genehmigung ist somit aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu versagen.

Ein sich in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan D VII "Uckerpromenade" formuliert dem beantragten Bauvorhaben entgegenstehende Ziele für diesen exponierten Standort. Dieses wird durch eine bereits vorliegende städtebauliche Studie, die dem Bauantragsteller sowie den Stadtverordneten bekannt ist, belegt.

Nach der Abstimmung zur Drucksache 43/2019 in der Stadtverordnetenversammlung am 09.05.2019 gab es von mehreren Stadtverordneten deutliche Hinweise an den Bürgermeister, dass ihr Abstimmungsverhalten nicht ihren eigentlichen Intentionen entsprach. Deshalb stellt der Bürgermeister nochmals in dieser leicht geänderten Form die Entscheidung zur Abstimmung. Wer den Punkten 1 und 2 dieser Drucksache seine Zustimmung mit JA erteilt, lehnt somit den eingereichten Bauantrag der Wohnungsgenossenschaft Prenzlau e.G. in dieser Form ab.

Hinweis: Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch bezieht sich auf das im BauGB nominierte Allgemeine Städtebaurecht. Die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 hingegen bezieht sich auf das Zweite Kapitel des BauGB Besonderes Städtebaurecht, Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahme.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Bürgermeister der Stadt Prenzlau

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