direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 20/2019
Dienstaufwandsentschädigung Bürgermeister und Beigeordnete ab 2018

Downloads

Drucksache 20/2019 (96.5 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2019 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Der Beschluss zur Drucksache 23/2018 wird gänzlich aufgehoben.

2. Der Bürgermeister der Stadt Prenzlau erhält rückwirkend ab dem 07.02.2018 monatlich eine pauschale Dienstaufwandsentschädigung (DAE) in Höhe von 225,00 € gemäß § 7 Abs. 1 BbgKomBesV. Für den Zeitraum 07.02.2018 bis 28.02.2018 ist die DAE gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgKomBesV anteilig zu berechnen.

3. Der Erste Beigeordnete der Stadt Prenzlau erhält rückwirkend für verbleibenden Zeitraum seiner ersten Amtszeit, ab dem 07.02.2018 bis zum 05.05.2018 monatlich eine pauschale DAE in Höhe von 168,75 € gemäß § 8 Abs. 1 BbgKomBesV. Für den Zeitraum 07.02.2018 bis 28.02.2018 und 01.05.2018 bis 05.05.2018 ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgKomBesV entsprechend anzuwenden.

4. Der Erste Beigeordnete der Stadt Prenzlau erhält für seine zweite Amtszeit rückwirkend ab dem 06.05.2018 monatlich eine pauschale DAE in Höhe von 168,75 € gemäß § 8 Abs. 1 BbgKomBesV. Für den Zeitraum 06.05.2018 bis 31.05.2018 ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgKomBesV entsprechend anzuwenden.

5. Der Zweite Beigeordnete der Stadt Prenzlau erhält rückwirkend für den verbleibenden Zeitraum seiner ersten Amtszeit vom 07.02.2018 bis 28.02.2018 eine pauschale monatliche DAE in Höhe von 112,50 € gemäß § 8 Abs. 1 BbgKomBesV. Für diesen Zeitraum ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgKomBesV entsprechend anzuwenden.

6. Der Zweite Beigeordnete der Stadt Prenzlau erhält für seine zweite Amtszeit rückwirkend ab dem 01.03.2018 monatlich eine pauschale DAE in Höhe von 112,50 € gemäß § 8 Abs. 1 BbgKomBesV.

Begründung

Am 07.02.2018 ist die Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung - BbgKomBesV in Kraft getreten. Diese löst neben der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KommDAEV) auch die Einstufungsverordnung ab. Mit der neuen BbgKomBesV wurden neue Einwohnergrenzen für die Ermittlung der Höhe von DAEen festgelegt. Für die Stadt Prenzlau bzw. den Bürgermeister und die Beigeordneten gilt die neue Stufe größer als 15.000 Einwohner und kleiner als 25.001 Einwohner.
Die DAE des Bürgermeisters richtet sich nach den Einwohnerzahlen gemäß § 6 (4) BbgKomBesV. Für die Festlegung der DAE ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Für den 30.06.2017 liegt nunmehr die amtliche Einwohnerzahl vor. Sie beträgt 19.246 Einwohner. Für die Festlegung einer Dienstaufwandsentschädigung als pauschaler Festbetrag gilt, dass der dienstlich veranlasste persönliche Mehraufwand der/s Wahlbeamten erhoben und dokumentiert wird. Hierzu wurde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten eine entsprechende Erhebung auf der Basis des Jahres 2017 vorgenommen, die im Hauptamt der Stadt Prenzlau durch die Fraktionen und Stadtverordneten eingesehen werden kann. Berücksichtigung fanden hierbei Mehrkosten für häufigere Beschaffung angemessener Bekleidung aufgrund der Vielzahl von Repräsentationsverpflichtungen, Beiträge und Spenden an Vereine, Gesellschaften und sonstige karitative Vereinigungen, Eintrittsgelder zu Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme des BM bzw. der Beigeordneten aus gesellschaftlichen Gründen erwartet wird.

zu Beschluss 1.:
Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 22.01.2019 ein Beanstandungsverfahren zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.03.2018 zur Drucksache 23/2018 eingeleitet und der Stadt Prenzlau in einem ersten Schritt Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) gegeben.
Nach Prüfung des Schreibens ist festzustellen, dass der Auffassung der Kommunalaufsicht nicht in jedem Punkt gefolgt werden kann. Darüber hinaus bestand in der Phase der Erstellung der Drucksache 23/2018 Kontakt zum Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), Referat 31 (Bereich Kommunales Dienst- u. Tarifrecht), von wo hilfreiche Hinweise zur Ausgestaltung des Beschlusses, insbesondere zur Begründung der Höhe der DAE gegeben wurden. Der Beschlusstext war dort bereits bekannt und wurde seinerzeit in keinster Weise beanstandet.
Ein Rechtsstreit darüber, ob die Rechtswidrigkeit des zu beanstandenden Beschlusses in allen Punkten tatsächlich vorliegt, würde zwar zu mehr Rechtsklarheit führen, aber im Gegenzug nicht unerhebliche Personalressourcen binden und ggf. zusätzliche Kosten verursachen. Deshalb ist es mit wesentlich weniger Aufwand verbunden, den Beschluss zur DS 23/2018 aufzuheben und durch einen den Intentionen der Kommunalaufsicht entsprechenden Beschluss zu ersetzen, wobei die Höhen der einzelnen Dienstaufwandsentschädigungen nicht verändert wird und damit keine zusätzliche finanzielle Belastung entsteht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die Einwohnerzahl vor Ablauf der Amtszeiten derart drastisch verändert, dass entweder die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wird und sich daraus eine Änderung der DAE und eine damit verbundene neue Beschlussfassung zwingend erforderlich macht. 

zu 2.:
Gemäß Beschluss DS: 90/2017 erhält der Bürgermeister der Stadt Prenzlau ab dem 01.01.2018 monatlich eine pauschale DAE gemäß der KomDAEV in der jeweils gültigen Fassung. Durch Wegfall dieser Rechtsgrundlage bedarf es eines erneuten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Der für den Bürgermeister erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV) beträgt 2.925,00 €/Jahr, was durchschnittlich 243,75 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Bürgermeisters übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze von 225,00 € gemäß § 7 Abs. 1 der BbgKomBesV.

zu 3.:
In § 8 Abs. 1 BbgKomBesV ist die maximal zulässige Höhe der DAE für die Ersten Beigeordneten geregelt. Danach darf die DAE des Ersten Beigeordneten 75 vom Hundert der für die Hauptverwaltungsbeamten vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten. Der für die Beigeordneten erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 BbgEZulV beträgt 2.425,00 /Jahr, was durchschnittlich 202,08 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Ersten Beigeordneten übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze von 168,75 € gemäß § 8 Abs 1 der BbgKomBesV.

zu 4.:
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgKomBesV ist die Höhe der DAE zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der besagten Verordnung festzusetzen. Bezüglich der Höhe der DAE des Ersten Beigeordneten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 dieser Begründung verwiesen.

zu 5.:
In § 8 Abs. 1 BbgKomBesV ist die maximal zulässige Höhe der DAE der weiteren Beigeordneten geregelt. Danach darf die DAE für den Zweiten Beigeordneten 50 vom Hundert der für die Hauptverwaltungsbeamten vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten.
Der für die Beigeordneten erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 BbgEZulV beträgt 2.425,00 €/Jahr was durchschnittlich 202,08 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Zweiten Beigeordneten übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze von 112,50 € gemäß § 8 Abs 1 der BbgKomBesV.

zu 6.:
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgKomBesV ist die Höhe der DAE zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der besagten Verordnung festzusetzen. Bezüglich der Höhe der DAE ab dem 01.03.2018 für den Zweiten Beigeordneten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5 dieser Begründung verwiesen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

zurück Seitenanfang Seite drucken