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Beschlussvorlage 9/2019
Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Prenzlau, Gemeindeteil Wollenthin

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Drucksache 9/2019 (99.6 KB)

Anlage 1 zur DS 9/2019 (836.4 KB)

Anlage 2 zur DS 9/2019 (1.3 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.2019 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Das Verfahren zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Prenzlau, Gemeindeteil Wollenthin wird gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 - 3 i. V. m. Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird abgesehen.

2. Dem Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Prenzlau, Gemeindeteil Wollenthin, Stand Januar 2019 (Anlage 1), wird zugestimmt. Die Entwurfsbegründung (Anlage 2) wird gebilligt.

3. Der Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Prenzlau, Gemeindeteil Wollenthin, Stand Januar 2019, bestehend aus Planzeichnung (Teil A und B) und Begründung wird zur öffentlichen Auslegung nach ortsüblicher Bekanntmachung für die Dauer mindestens eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch bestimmt.

Anlagen:
1 Entwurf Planzeichnung, Teil A und B, Stand Januar 2019
2 Entwurf Begründung, Stand Januar 2019

Die Anlagen werden digital (online) bereitgestellt. Die Ausgabe von gedruckten Exemplaren erfolgt ausschließlich auf Anforderung der/ des Stadtverordneten und sollte aufgrund hoher Kopierkosten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Auszüge aus den Planungsunterlagen sind jederzeit möglich.

Begründung

Die Gemeinde kann durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind sowie einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden. (§ 34 Abs. 4 BauGB)

Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. (§ 34 Abs. 5 BauGB)

Im vereinfachten Verfahren wird gem. BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Bei der Aufstellung der Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (vereinfachtes Verfahren) sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Der vorliegend zu beschließende Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Prenzlau, Gemeindeteil Wollenthin entspricht den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und 5 BauGB. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht wird mit den getroffenen Festsetzungen nicht begründet, eine Umweltprüfung wird nicht durchgeführt.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird abgesehen. Der Entwurf der Satzung soll gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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