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Antrag 113/2018
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2019

Downloads

Drucksache 113/2018 (94.3 KB)

Anlage 1 zur DS 113/2018 (69.9 KB)

Anlage 2 zur DS 113/2018 (797.2 KB)

Anlage 3 zur DS 113/2018 (52.8 KB)

Anlage 4 zur DS 113/2018 (28.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.12.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die "Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2019" gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2019
Anlage 2 - Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16. Mai 2018
Anlage 3 - Schreiben vom Handelsverband Berlin-Brandenburg
Anlage 4 - Schreiben von der Industrie- und Handelskammer

Begründung

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, Nr. 8), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dies gilt jedoch nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Weiterhin dürfen auch nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.
Mit Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG) des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16. Mai 2018 sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung enger auszulegen. (siehe Anlage 2)
In der beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Prenzlau sollen folgende Verkaufssonntage aufgrund besonderer Ereignisse festgesetzt werden:
1. Stadtfest - 02.06.2019 und
2. Weihnachtsmarkt - 08.12.2019.
Das Stadtfest sowie der Weihnachtsmarkt haben eine besondere kommunale Bedeutung, da diese seit Jahrzehnten einen festen Bestandteil des kulturellen Lebens in der Stadt darstellen. Insbesondere sind hier die musikalischen Darbietungen und Theateraufführungen über den Tag hinweg, Vorführungen der Partnerstädte sowie sportliche Vorführungen zu benennen. Diese Feste stellen einen Anziehungspunkt vieler Einwohner und auswärtiger Besucher dar, weil hier für die jeweiligen Bevölkerungsgruppen verschiedene Attraktionen angeboten werden. Dieses Gesamtpaket führt zu einer umfassenden Belebung der Stadt, wodurch das Allgemeininteresse begründet ist. Der Besucherstrom wird hier eindeutig durch die o.g. Veranstaltungen hervorgerufen.
Die prägende Wirkung des besonderen Ereignisses kann für beide Veranstaltungen bejaht werden.
Gemäß Punkt 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VVBbgLöG) sind Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die Industrie- und Handelskammer sowie die Kirche vor dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung schriftlich anzuhören.
Der Handelsverband Berlin und Brandenburg und die Industrie- und Handelskammer haben sich positiv zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit der Festsetzung der beiden genannten Termine geäußert (siehe Anlage 3 und 4). Die gegebenen Hinweise wurden bei der Erarbeitung der ordnungsbehördlichen Verordnung beachtet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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