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Beschlussvorlage 110/2018
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Downloads

Drucksache 110/2018 (95.2 KB)

Anlage 1 zur Drucksache 110/2018 (80.8 KB)

Anlage 2 zur Drucksache 110/2018 (294.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.12.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die "4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)" gemäß Anlage 1.

Begründung

Die Bestattungskultur in Deutschland befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel und besitzt unmittelbare Auswirkungen auf das Friedhofswesen. Traditionsgemäße Bestattungsformen (z. B. Erbbegräbnisse) werden mehr und mehr abgelöst durch pflegearme Grabarten. Seit 1997 ging der Anteil der Sargbeisetzungen in Prenzlau von 25 % auf 7 % zurück. Gleichzeitig werden mehr Grabstellen vor Ablauf der Nutzungszeit beräumt, was dazu führt, dass die Bürgerinnen und Bürger Gebühren für die Nutzungszeiten zahlen, die sie letztendlich nicht in Anspruch nehmen. Weiterhin werden derzeit Maßnahmen zur Flächenentwicklung erarbeitet, die sowohl die Wiederbelegung und Gestaltung von Grabflächen, als auch kurzfristige und langfristige Umnutzungen beinhalten. Einige dieser Maßnahmen würden derzeit erst in einem Zeitraum von 30 - 40 Jahren wirksam werden. Aus diesen Gründen ist die Herabsetzung der Nutzungszeiten für alle Grabstellenarten auf 20 Jahre, die zudem der gesetzlichen Mindestruhezeit für Erdbestattungen entspricht, Kernpunkt dieser Satzungsänderung.

Des Weiteren wurden Regelungen klarer gefasst, Begrifflichkeiten vereinheitlicht und Widersprüchliches/Überflüssiges gestrichen.

Die Änderungen im Einzelnen:

Zu § 7

Um den späteren finanziellen Aufwand für die Stadt Prenzlau zu minimieren, sind für die Zukunft nur noch biologisch abbaubare Urnen für die Urnenerdbestattungen zu zulassen. Diese haben den Vorteil, dass sie später nicht wieder ausgegraben, erneut beigesetzt oder entsorgt werden müssen.

Zu § 10

Umbettungen von Leichen können nicht durch die Friedhofsverwaltung oder durch den beauftragten Dienstleistungserbringer durchgeführt werden. Leichen werden grundsätzlich entsprechend den vorgegebenen Hygienevorschriften durch ein Bestattungsunternehmen exhumiert, eingesargt und wieder beigesetzt. Die Veranlassung von Umbettungen durch die Friedhofsverwaltung ist nur für Urnen möglich.

Zu § 11

Vorgesehen ist, dass zukünftig auch Urnenstelen als Erweiterung zu den vorhandenen Urnenwandanlagen errichtet und angeboten werden.

Zu § 12

Bisher wurden Reihengrabstellen mit einem Abstand von 30 cm angelegt. Gespräche mit den Friedhofsbesuchern, aber auch die praktischen Erfahrungen ergaben, dass die seitlichen Zwischenräume für die Grabpflegearbeiten oft zu gering sind. Die Abstände sollen je nach Gestaltung des Grabfeldes, der Größe der Grabstelle und deren Pflegeaufwand festgelegt werden können.

Zu § 13

Die Nutzungszeiten für Wahlgrabstellen, ausgenommen die Urnenwandanlagen, die bis zum 31.12.2018 errichtet worden sind, werden auf 20 Jahre reduziert. Die Nutzungszeiten der Wahlgrabstellen werden entsprechend der Ruhezeit von 20 Jahren angepasst. Somit entsteht keine Überschreitung des Nutzungsrechts gegenüber der Ruhezeit, was sich positiv auf die Nutzungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger auswirkt. Bedarfsgerechte Nutzungszeiten können sich ebenfalls positiv auf die Friedhofsentwicklung und der Planung zur Wiederbelegung von Grabstellen auswirken.

Zu § 14

Derzeit beträgt die Nutzungszeit für die Urnengemeinschaftsanlage 40 Jahre bei einer Ruhezeit von 20 Jahren. Die jetzige Nutzungszeit ist nicht mehr zeitgemäß und hemmt die Wiederbelegung der Urnengemeinschaftsanlage unnötig um 20 Jahre. Die Nutzungszeit wird entsprechend der Ruhezeit von 20 Jahren bedarfsgerecht angepasst.

Zu § 19

Die Änderungen dienen zur Klarstellung und der Rechtssicherheit, zu der bereits praktizierten Verfahrensweise. Die Worte "der Ruhezeit" stehen im Widerspruch zu § 9 der Friedhofssatzung. Das Wort "Abräumung" wird durch das Wort "Beräumung" ersetzt, weil es nicht dem korrekten Sprachgebrauch entspricht.

Zu § 20

Die Worte "der Ruhezeit" stehen im Widerspruch zu § 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Das Wort "abräumt" wird durch das Wort "beräumt" ersetzt, weil es nicht dem korrekten Sprachgebrauch entspricht

Zu § 21

redaktionelle Änderung

Zu § 22 und § 23

Der Aufbahrungsraum wurde in den letzten 10 Jahren nicht mehr genutzt, da die Bestattungsinstitute selbst über Aufbahrungsräume verfügen. Die Regelung zu einer Aufbahrung aus § 22 Absatz 2 wird in den § 23 Trauerfeiern in Absatz 2 eingefügt.

Zu § 23a

redaktionelle Änderung

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hoch- und Tiefbauamt

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