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Beschlussvorlage 91/2018
Berufung eines Wahlleiters der Stadt Prenzlau und seines Stellvertreters für die Kommunalwahl 2019

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Drucksache 91/2018 (89.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.09.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beruft für die Kommunalwahl am 26.05.2019

zur Wahlleiterin der Stadt Prenzlau:                                  Frau Maren Schön und

zum stellvertretenden Wahlleiter der Stadt Prenzlau:   Herrn Matthias Schmidt

Begründung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in Verbindung mit der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (verkündet am 17. August 2018, In-Kraftgetreten am 18. August 2018) finden am 26. Mai 2019 Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen, Kreistagen und Ortsbeiräten statt.
Gemäß § 15 Abs. BbgKWahlG beruft die Vertretung (hier die Stadtverordnetenversammlung) für das Wahlgebiet (hier die Stadt Prenzlau) einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) muss die Berufung binnen drei Monate nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 BbgKWahlG, jedoch spätestens fünf Monate vor den Kommunalwahlen erfolgen. Die Berufung gilt für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters und seines Stellvertreters.
Für das Amt des Wahlleiters der Stadt Prenzlau wird Frau Maren Schön, für das Amt des Stellvertreters Herr Matthias Schmidt vorgeschlagen. Beide sind in der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung bereits in diesen Funktionen tätig.

Frau Maren Schön wohnt in der Gemeinde Oberuckersee des Amtes Gramzow. Sie ist somit nicht in der Gemeinde Stadt Prenzlau wohnhaft. Damit erfüllt sie nicht die Voraussetzung des § 15 Abs. 1, Satz 1, BbgKWahlG. Jedoch eröffnet § 15 Abs. 2 BbgKWahlG, dass ein Bediensteter des Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises auch dann zum Wahlleiter berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Da Frau Schön seit 1993 Bedienstete der Stadt Prenzlau ist, bestehen hinsichtlich ihrer Berufung keine rechtlichen Bedenken.

Herr Matthias Schmidt ist wohnhaft in der Gemeinde Stadt Prenzlau, wahlberechtigt und gleichzeitig Bediensteter der Stadt Prenzlau. Somit sind die Voraussetzungen des § 15 BbgKWahlG erfüllt und es bestehen auch hier hinsichtlich seiner Berufung keine rechtlichen Bedenken.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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