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Beschlussvorlage 85/2018
6. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Downloads

Drucksache 85/2018 (91.6 KB)

Analge 1 zur DS 85/2018 (131.7 KB)

Anlage 2 zur DS 85/2018 (166.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.09.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 6. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 - 6. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung (6. Verwaltungsgebührenänderungssatzung)
Anlage 2 - Synopse der Gebührentabelle 2013-2018

Begründung

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50 vom 27. Oktober 2016 öffentlich bekannt gemacht.
Die dazugehörige Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgZVProstSchG) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, Nr. 13 vom 15. Februar 2018 veröffentlicht, wonach die Stadt Prenzlau als amtsfreie kreisangehörige Stadt zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 3 bis 5 einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Absatz 8 und § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 und Absatz 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der in § 32 des Prostituiertenschutzgesetzes geregelten Pflichten ist. Diese Aufgaben nimmt sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Sie beinhalten die Überwachung und Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten.
Im Umkehrschluss aus § 3 Absatz 4 BbgZVProstSchG ergibt sich, dass die Stadt Prenzlau für die Erhebung von Gebühren, im Rahmen der Antragsbearbeitung nach dem ProstSchG, entsprechende Tatbestände in eine Gebührensatzung aufnehmen muss. Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Prenzlau mit der Aufnahme der entsprechenden Amtshandlungen und den dazugehörigen Gebühren in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau nach.
Gemäß § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften darf die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip).
Insofern wurden aufgrund zwischenzeitlicher Tariferhöhungen die Stundensätze an die derzeitigen Gegebenheiten angepasst.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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