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Beschlussvorlage 80/2018
Beschluss der 3. Satzung der Stadt Prenzlau über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung).

Downloads

Drucksache 80/2018 (90.3 KB)

Anlage 1 zur DS 80/2018 (426.1 KB)

Anlage 2 zur DS 80/2018 (94.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.09.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Dem Abwägungsvorschlag wird gefolgt (Anlage 1).
2. Der Entwurf der 3. Satzung der Stadt Prenzlau über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung) lt. Anlage 2 wird zur Satzung erhoben.

Anlagen:
1. Abwägungsvorschlag
2. 3. Satzung der Stadt Prenzlau über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung)

Begründung

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 32) und der §§ 49 Abs. 1 und 87 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 01. Juli 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14) ist diese Satzung zu beschließen.
Um der zukünftigen Fahrradnutzung in Prenzlau ein größeres Gewicht zu verleihen, wurde der Passus eingefügt, dass pro 4 Wohneinheiten mindestens 4 Fahrradabstellplätze vorzusehen sind. Grundsätzlich geht die Stadt Prenzlau aber davon aus, dass ausreichend Fahrradstellplätze bisher geplant wurden und auch vorhanden sind. Besonderes Interesse wird hier im Rahmen der Elektromobilität auch der Verwendung von E-Bikes zugesprochen. Die Förderung der E-Mobilität wird durch die Verankerung in § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung bezweckt. Hier wird bei Vorhaben mit einem regulären Stellplatzbedarf von mindestens 20 Stellplätzen ermöglicht, dass mindestens 10 % der Stellplätze mit einer Stromleitung für die Ladung der Elektrofahrzeuge vorgesehen werden sollen.
In § 6 der Stellplatzsatzung werden die Voraussetzungen für zukünftige Car-Sharing- Konzepte geschaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei entsprechenden Projekten die Stellplatzsatzung nicht hinderlich ist, sondern diese befördert.
Neben einigen Klarstellungen und Aktualisierungen (u.a. Anpassung der Herstellungskosten) wurde die vorher grundsätzlich mögliche Stellplatzreduzierung für altengerechtes Wohnen gestrichen, diese wird somit nur noch im Rahmen der Einzelfallprüfung und unter Anführung einer entsprechenden Begründung und Nachweispflicht gemäß § 5 der Satzung aus verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründen zugelassen werden können.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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