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Beschlussvorlage 79/2018
Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan "ALDI-Verlagerung / Kietzstraße" der Stadt Prenzlau

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Drucksache 79/2018 (92.2 KB)

Anlage zur DS 79/2018 (15.9 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.09.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Dem Antrag des Vorhabenträgers, KI Keßler Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ronny Keßler, Lützlower Damm 3a, 17291 Hohengüstow, auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wird zugestimmt. Der Geltungsbereich sowie die Planungsziele sind im Antrag (Anlage 1) dargestellt.
2. Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich und die Flurstücke 130/2, 132, 133, 134, 135, 143, 146/1, 146/2, 231 und 234 (teilweise) der Flur 47 der Gemarkung Prenzlau soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan "ALDI-Verlagerung / Kietzstraße" aufgestellt werden.

Anlage:
Anlage 1 - Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom August 2018 mit Vorhabenbeschreibung und Übersichtsplan

Begründung

Planungsziele
Der Vorhabenträger verfolgt mit seinem Vorhaben die Errichtung eines ALDI-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.250 m² (s. Vorhabenbeschreibung).

Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich befindet sich innerhalb des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Prenzlau vom 26.10.2001. Derzeit befindet sich der Gesamt-Flächennutzungsplan für die Stadt sowie der Orts- und Gemeindeteile in der Feststellung und weist ein WA aus. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes müssen daher angepasst und das Gebiet als SO Handel ausgewiesen werden, dies muss in einem parallelen Verfahren stattfinden.

Einzelhandelskonzept
Das 2016 beschlossene Einzelhandelskonzept für die Stadt Prenzlau (DS 82/2016) ist fortzuschreiben, da die Auswirkungen der Standortverlagerung vom ursprünglichen Ansatz der Nutzung des Turmkarrees abweichend nun mehr in das Wohngebiet an der Kietzstraße zu betrachten, zu bewerten und im Einzelhandelskonzept zu verankern sind.

Grundsätze zum Verfahren
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Der zu erstellende Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung bildet gem. § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplanes. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 ff BauGB zum Zwecke der Sicherung der Aufstellung des Bauleitplanes ist gem . § 12 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Kostenübernahme/ Durchführungsvertrag
Die Planungs- und Erschließungskosten werden vollumfänglich durch den Vorhabenträger getragen. Ein Durchführungsvertrag wird geschlossen. Die Verfügungsberechtigung für das überplante Grundstück wurde nachgewiesen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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