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Beschlussvorlage 68/2018
2. Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (2. Entschädigungsänderungssatzung)

Downloads

Drucksache 68/2018 (89.1 KB)

Anlage zur DS 68/2018 (12.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.09.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (2. Entschädigungsänderungssatzung) gemäß Anlage.

Anlage:
2. Entschädigungsänderungssatzung

Begründung

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 4 vom 08.März 2018 wurde unter Artikel 2 die Änderung des Schiedsstellengesetzes öffentlich bekannt gemacht. Neu aufgenommen wurde u.a. der Absatz 4 im § 46 SchG mit folgendem Wortlaut: "Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird." Hierunter fällt zukünftig auch die stellvertretende Schiedsperson.
In der Schiedsstelle werden Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten durchgeführt. Dabei wird versucht ein Kompromiss zwischen den beteiligten Parteien zu finden, um so die Streitigkeit außergerichtlich beizulegen.
Die Schiedspersonen zeigen in diesem schwierigen Bereich ein aufopferungsvolles und ehrenamtliches Engagement. Diese sind nicht nur zu den einmal im Monat stattfindenden Sprechzeiten ehrenamtlich tätig, sondern auch außerhalb dieser stattfindenden Schlichtungsverhandlungen und Ortsbesichtigung.
Beide Schiedspersonen, die Erstbenannte wie auch die Stellvertreterin, teilen die anfallenden Angelegenheiten unter sich zu gleichen Teilen auf und beraten besonders schwierige Angelegenheiten gemeinsam. Aus diesem Grund soll auch die "stellvertretende Schiedsperson" die monatliche Aufwandsentschädigung erhalten.
Durch die Festsetzung der Aufwandsentschädigung soll gewährleistet werden, dass die Schiedsperson einen Ausgleich zu den mit ihrem Ehrenamt verbundenen Aufwendungen erhalten.
Die Mittel für 2018 werden durch eine außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung zur Verfügung gestellt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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