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Anfrage 64/2018
MitteilungspfIicht der Mitglieder der SVV Prenzlau

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DS 64/2018 (116.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
Gemäß § 31 (3) BbgKVerf und des § 7 (1) der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau unterliegt jedes Mitglied der SVV Prenzlau einer dort festgelegten Mitteilungspflicht zu seiner Person, gegenüber dem Vorsitzenden der SVV Prenzlau.

1. Ist jedes Mitglied der SVV Prenzlau dieser Mitteilungspflicht bis zum 01.06.2018 nachgekommen?
2. Wenn das nicht der Fall ist, nennen Sie bitte deren Namen.
3. Trifft es zu, dass Mitglieder der SVV Prenzlau dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind, welche Maßnahmen haben Sie eingeleitet, damit der gesetzlichen und rechtlichen Pflicht genüge getan wird?
4. Welche gesetzlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um, wenn nötig in der Sache Zwang auszuüben?
5. Entsprechen sämtliche vorhandenen Mitteilungen der Mitglieder der SVV Prenzlau den gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen?
6. Wenn es zutrifft, dass es Versäumnisse bei der entsprechenden Meldepflicht gibt, bis wann ist diese Angelegenheit zufriedenstellend erledigt?
7. Die Hauptsatzung der Stadt Prenzlau sieht im § 7 (1) vor, dass die sachkundigen Einwohner sich ebenfalls der Meldepflicht zu unterziehen haben. Wie ist hier der Stand der Dinge?

Erläuterung zur Begründung der Anfrage:
Was gesetzlich und rechtlich geregelt ist, dem muss genüge getan werden. Das ein Interesse besteht, ob dem so ist, liegt in der Sache. Wenn es Mitglieder in der SVV Prenzlau gibt, die dem nicht nachgekommen sind, dann sehe ich die Verpflichtung des Vorsitzenden der SVV Prenzlau zu einer entsprechenden Information und wenn n ötig der unverzüglichen Handlung.

Stadtverordneter
J. Hoppe

Begründung

Antwort des Vorsitzenden:
1. Ob jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seiner Mitteilungspflicht zum bestimmten Stichtag nachgekommen ist, kann der Vorsitzende nicht beurteilen. Aus dem Wort Mitteilungspflicht ergibt sich unzweideutig die Pflicht der Stadtverordneten seine persönlichen Daten dem Vorsitzenden unaufgefordert anzuzeigen. Die Veränderung von persönlichen Verhältnissen betrifft die private Sphäre jedes einzelnen Stadtverordneten und ist somit grundsätzlich nicht kontrollierbar.

Außerdem regelt § 31 Abs. 3 BbgKVerf die Mitteilungspflicht mit einer Einschränkung: soweit dies für die Ausübung seines Mandates von Bedeutung sei! Inwieweit eine berufliche, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung eines Mandates von Bedeutung sei, muss zunächst jeder Stadtverordnete mit sich selbst ausmachen. Hier sehe ich deutliche Grenzen der Nachprüfbarkeit durch den Vorsitzenden. Ich persönlich habe alle beruflichen und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten lückenlos benannt, weil eine klare Grenzziehung, ob von Bedeutung oder nicht, für mich nicht eindeutig greifbar war. Diese umfassende Bekanntgabe entspricht dem Transparenzgedanken. Hinzu kommt, die Beurteilung was für die Ausübung eines Mandates künftig von Bedeutung sein wird, ist erst mal spekulativ.

Im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau wurde auf Seite 9 und 10, vom 25. März 2015, die ausgeübten Berufe sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadtverordneten veröffentlicht.

Die Mitteilungen § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung sind an den Vorsitzenden zu richten. Mir sind nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von Prenzlau keine weiteren Mitteilungen zugegangen. Die meisten Mitteilungen der Stadtverordneten in der Zeit von Juni 2014 bis zur Veröffentlichung im März 2015 sind beim Sitzungsdienst eingegangen und nicht beim Vorsitzenden. Der Hauptamtsleiter, Herr Müller, versicherte mir, dass bei ihm bzw. beim Sitzungsdienst seit der Veröffentlichung im Amtsblatt keine weiteren Mitteilungen zugegangen sind. Er teilte mir außerdem mit, dass ich als Vorsitzender selbstverständlich über einen Eingang einer Mitteilung nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung unverzüglich informiert worden wäre. Im Gegenzug reiche ich eingehende Mitteilungen an den Sitzungsdienst.

2. Aufgrund der oben genannten Ausführung sehe ich mich außerstande Namen zu nennen. Ein offenbarer Pflichtverstoß ist nicht erkennbar, aber nicht auszuschließen. Eine umfassende Prüfungspflicht ist nicht Aufgabe des Vorsitzenden. Über die datenschutzrechtlichen Aspekte einer Namensnennung in dieser Frage bin ich glücklicherweise enthoben. Es fehlt der Prüfungsanlass!

3. Dem Vorsitzenden ist eine Verletzung der Mitteilungspflicht nicht bekannt. Wenn der Fragesteller einen konkreten Anlass für seine Frage hat, so bitte ich ihn, seinen Anlass zu dieser Frage zu präzisieren. Wenn er es nicht in der großen Runde machen möchte, dann möge er das individuelle Gespräch mit mir suchen. Ein Katz-und-Maus-Spiel kostet uns unnötig Kraft. DS: 64/2018 Seite 2 Stadt Prenzlau

4. Hierzu trifft die Hauptsatzung in Prenzlau und die Brandenburgische Kommunalverfassung keine konkreten Regelungen. Somit bleibt lediglich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht als Instrumentarium übrig. Einleuchtend aus meiner Sicht ist, körperlicher Zwang scheidet aus. Übrig bleibt die Androhung von Zwangsgeld und die Festsetzung von Zwangsgeld im Falle der Nichterfüllung. Aus meiner Sicht setzt die Einleitung eines derartigen Verfahrens die Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung voraus. Aus meiner Kenntnis heraus wurde ein derartiges Ansinnen an die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau nie gestellt.

5. Ich habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der Mitteilung der Stadtverordneten zu zweifeln.

6. Da kein Versäumnis bekannt ist, kann ich auch keine Aussage treffen über den Termin einer zufriedenstellenden Erledigung. Erkannte Versäumnisse werden immer nach Möglichkeit schnellstmöglich erledigt. Um die Aufstellung im Amtsblatt aus dem Jahre 2015 zu ermöglichen, waren einige Gespräche mit Stadtverordneten notwendig. Namen werde ich aus Gründen der Diskretion an dieser Stelle nicht nennen.

7. Seitens der sachkundigen Einwohner sind mir und dem Hauptamt keine Mitteilung zugegangen. Schlussbemerkung: die Mitteilungspflicht ist eine Bringschuld und die Richtigkeit der gemachten Aussagen entzieht sich weitgehend der Überprüfbarkeit durch den Vorsitzenden. Auch der Sitzungsdienst mit seiner Bereitschaft zu Assistenzleistungen wäre bei einer detaillierten Überprüfung dieser Angaben überfordert. Ich denke, es wäre hilfreicher, wenn bei konkreten Beanstandungsverdacht das Gespräch zunächst mit dem betroffenen Stadtverordneten unmittelbar gesucht wird. Erst im Falle der Erfolglosigkeit des Klärungsversuches oder bei Fortbestehen der Unterschiedlichkeit der Auffassungen muss das Gespräch mit mir gesucht werden. Dann aber unverzüglich.

Ansonsten gilt das bereits in Nummer 3 gesagte. Konkrete Beanstandungen bitte nicht abstrahieren. Unsere Zeit ist begrenzt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Stadtverordneter Hoppe

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