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Beschlussvorlage 23/2018
Dienstaufwandsentschädigung für den Bürgermeister und die Beigeordneten

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Drucksache 23/2018 (96.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.03.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung (DAE) des Bürgermeisters wird mit 100 v.H. der für die jeweilige amtliche Einwohnerzahl geltenden Obergrenze gemäß § 7 Abs.1 der Brandenburgischen Kommunalbesoldungsverordnung (BbgKomBesV) festgelegt.

2. Der Erste Beigeordnete erhält für den verbleibenden Zeitraum seiner Amtszeit, ab dem 07.02.2018 bis zum 05.05.2018, monatlich eine pauschale Dienstaufwandsentschädigung (DAE) gemäß der BbgKomBesV in der jeweils gültigen Fassung. Für den genannten Zeitraum wird die Höhe der DAE des Ersten Beigeordneten mit 75 v.H. der für die jeweilige amtliche Einwohnerzahl geltenden Obergrenze festgelegt.

3. Für die Amtszeit vom 06.05.2018 bis zum 05.05.2026 wird die Höhe der DAE des Ersten Beigeordneten gemäß der BbgKomBesV in der jeweils gültigen Fassung mit dem maximalen Prozentsatz bezüglich der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße festgesetzt.

4. Der Zweite Beigeordnete erhält für den verbleibenden Zeitraum seiner Amtszeit, ab dem 07.02.2018 bis zum 28.02.2018, monatlich eine pauschale Dienstaufwandsentschädigung (DAE) gemäß der BbgKomBesV in der jeweils gültigen Fassung. Für den genannten Zeitraum wird die Höhe der DAE des Zweiten Beigeordneten mit 50 v.H. der für die jeweilige amtliche Einwohnerzahl geltenden Obergrenze festgelegt.

5. Für die Amtszeit vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2026 wird die Höhe der DAE des Zweiten Beigeordneten gemäß der BbgKomBesV in der jeweils geltenden Fassung mit dem maximalen Prozentsatz bezüglich der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße festgesetzt.

Begründung

Am 07.02.2018 ist die BbgKomBesV in Kraft getreten. Diese löst neben der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung (KommDAEV) auch die Einstufungsverordnung ab. Mit der neuen BbgKomBesV wurden neue Einwohnergrenzen für die Ermittlung der Höhe von DAE festgelegt. Für die Stadt Prenzlau bzw. den Bürgermeister und die Beigeordneten gilt die neue Stufe größer als 15.000 Einwohner und kleiner als 25.001 Einwohner.
Die DAE des Bürgermeisters richtet sich nach den Einwohnerzahlen gemäß § 6 (4) BbgKomBesV. Für die Festlegung der DAE ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Für den 30.06.2017 liegt derzeit keine amtliche Einwohnerzahl vor. Die letzte amtliche Einwohnerzahl wurde auf den 31.12.2016 ermittelt und beträgt 19.279 Einwohner. Es kann davon ausgegangen werden, dass weder die Einwohnerzahl von 15.000 unterschritten, noch die von 25.000 überschritten wird. Für die Festlegung einer Dienstaufwandsentschädigung als pauschaler Festbetrag gilt, dass der dienstlich veranlasste persönliche Mehraufwand der/s Wahlbeamten erhoben und dokumentiert wird. Hierzu wurde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten eine entsprechende Erhebung auf der Basis des Jahres 2017 vorgenommen, die im Hauptamt der Stadt Prenzlau durch die Fraktionen und Stadtverordneten eingesehen werden kann. Berücksichtigung fanden hierbei Mehrkosten für häufigere Beschaffung angemessener Bekleidung aufgrund der Vielzahl von Repräsentationsverpflichtungen, Beiträge und Spenden an Vereine, Gesellschaften und sonstige karitative Vereinigungen, Eintrittsgelder zu Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme des BM bzw. der Beigeordneten aus gesellschaftlichen Gründen erwartet wird.

zu 1. Gemäß Beschluss DS: 90/2017 erhält der Bürgermeister der Stadt Prenzlau ab dem 01.01.2018 monatlich eine pauschale DAE gemäß der KomDAEV in der jeweils gültigen Fassung. Durch Wegfall dieser Rechtsgrundlage bedarf es eines erneuten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister soll mit dem vorstehenden Beschluss ab dem 07.02.2018 für den verbleibenden Zeitraum seiner Amtszeit eine DAE in Höhe von 225,00 € gemäß § 7 Abs 1 der BbgKomBesV erhalten. Der für den Bürgermeister erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung (BbgEZulV) beträgt 2.925,00 €/Jahr, was durchschnittlich 243,75 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Bürgermeisters übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze gemäß § 7 Abs. 1 der BbgKomBesV.

zu 2. In § 8 Abs. 1 BbgKomBesV ist die DAE für die Ersten Beigeordneten geregelt. Danach darf die DAE des Ersten Beigeordneten 75 vom Hundert der für die Hauptverwaltungsbeamten vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten. Der Erste Beigeordnete soll nach Punkt 2 dieser Vorlage nunmehr eine DAE in Höhe von 168,75 € erhalten. Der für die Beigeordneten erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 BbgEZulV beträgt 2.425,00 €/Jahr, was durchschnittlich 202,08 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Ersten Beigeordneten übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze gemäß § 8 Abs 1 der BbgKomBesV.

zu 3. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgKomBesV ist die Höhe der DAE zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der besagten Verordnung festzusetzen. Bezüglich der Höhe der DAE des Ersten Beigeordneten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 dieser Begründung verwiesen.

zu 4. In § 8 Abs. 1 BbgKomBesV ist die DAE die weiteren Beigeordneten geregelt. Danach darf die DAE für den Zweiten Beigeordneten 50 vom Hundert der für die Hauptverwaltungsbeamten vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten. Der Zweite Beigeordnete soll nach Punkt 2 dieser Vorlage nunmehr eine DAE in Höhe von 112,50 € erhalten Der für die Beigeordneten erhobene persönliche Mehraufwand ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den "Dienst zu ungünstigen Zeiten" gemäß § 4 Absatz 2 BbgEZulV beträgt 2.425,00 €/Jahr was durchschnittlich 202,08 €/Monat entspricht. Der persönliche Mehraufwand des Zweiten Beigeordneten übersteigt damit die pauschale Höchstgrenze gemäß § 8 Abs 1 der BbgKomBesV.

zu 5. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgKomBesV ist die Höhe der DAE zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen der besagten Verordnung festzusetzen. Bezüglich der Höhe der DAE ab dem zweiten Beigeordneten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 dieser Begründung verwiesen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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