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Beschlussvorlage 15/2018
Empfangszuständigkeit der Stadtwerke Prenzlau GmbH für Angebote zur finanziellen Beteiligung an Bürgerenergiegesellschaften nach EEG

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Drucksache 15/2018 (95.2 KB)

Anlage zur DS 15/2018 (163.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.03.2018 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung benennt die Stadtwerke Prenzlau GmbH als alleinzuständige Institution in der Stadt Prenzlau für den Empfang von Angeboten über die finanzielle Beteiligung an Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 36g des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG).

Alle Bürgerenergiegesellschaften, die beabsichtigen, Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Prenzlau gemäß § 36g EEG zu errichten, werden aufgefordert, ihre verbindlichen Angebote über die finanzielle Beteiligung mit den entscheidungserheblichen Informationen innerhalb der laut EEG geltenden Fristen ausschließlich an die Stadtwerke Prenzlau GmbH zu adressieren und dort einzureichen.

Anlage:
Auszug aus dem EEG 2017 - § 36g EEG 2017

Begründung

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Bürgerenergiegesellschaften durch besondere Ausschreibungsbedingungen für Windenergieanlagen privilegiert. Diese Privilegierung ist in § 36g EEG detailliert geregelt. Sie umfasst insbesondere (1.) die Möglichkeit, im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur Gebote bereits vor der Erteilung einer BImSchG-Genehmigung abzugeben, und (2.) die Aussicht, eine höhere finanzielle Förderung durch höhere Zuschlagswerte zu erhalten.

Eine gesetzliche Voraussetzung für die Nutzung dieser besonderen Ausschreibungsbedingungen durch eine Bürgerenergiegesellschaft besteht darin, dass "die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen, oder eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder der entsprechenden Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden ist" (§ 36g Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit. b) EEG 2017).

Maßgeblich ist, in welcher Gemeinde die Windenergieanlage errichtet werden soll (Standortgemeinde). Auf den Gesellschaftssitz der Bürgerenergiegesellschaft kommt es nicht an.

"Indem den Standortgemeinden die Möglichkeit geboten wird, von der Ansiedlung von Windenergieanlagen vor Ort materiell zu profitieren, soll die lokale Akzeptanz für den Ausbau von Windenergieanlagen zusätzlich gesteigert werden."
Quelle: Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017 erstellt von Ilka Hoffmann, 02.05.2017

Die Bürgerenergiegesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzung in einer Eigenerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich zu versichern. Der Zeitpunkt, zu dem diese Eigenerklärung abgegeben wird, ist je nach der Verfahrensart (Beteiligung an der Ausschreibung mit oder ohne BImSchG-Genehmigung) unterschiedlich.

Die Stadt Prenzlau hat nunmehr grundsätzlich zu entscheiden, welche Institution empfangszuständig für solche Angebote zur finanziellen Beteiligung an Bürgerenergiegesellschaften sein soll. Diese Grundsatzentscheidung schafft sowohl Rechtsklarheit für die Stadt und ihre Eigengesellschaften als auch Rechtsklarheit für die Bürgerenergiegesellschaften.

Die Windenergieanlagen dienen der Stromversorgung. Da die Versorgung mit Strom ein Unternehmensgegenstand der Stadtwerke Prenzlau GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag ist und da die Stadt an der Stadtwerke Prenzlau GmbH zu 100 Prozent beteiligt ist, soll sinnvoller Weise die Stadtwerke Prenzlau GmbH benannt werden. Eine Benennung der Kommunalwind Nord GmbH wäre hingegen rechtlich nicht zulässig, da die Stadt Prenzlau an ihr nicht zu 100 Prozent beteiligt ist.

Wenn die Bürgerenergiegesellschaft nachweisen kann, dass sie der Stadtwerke Prenzlau GmbH innerhalb der laut EEG geltenden Frist ein verbindliches Angebot zur finanziellen Beteiligung unterbreitet hat, läuft sie nicht Gefahr, gegebenenfalls später die finanzielle Förderung nach dem EEG zu verlieren. Den Bürgerenergiegesellschaften wird anheimgestellt, sich bereits frühzeitig vor dem Einreichen der verbindlichen Angebote mit der Stadtwerke Prenzlau GmbH über die Art der Angebote und den Umfang der entscheidungserheblichen Informationen abzustimmen.

Bei der Stadtwerke Prenzlau GmbH werden die eingehenden Angebote bewertet werden und es wird über eine finanzielle Beteiligung entschieden werden. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH ist nicht verpflichtet, auf die Angebote einzugehen. Für eine Beteiligung der Stadtwerke Prenzlau GmbH an Unternehmen bleibt eine gesonderte Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 8 der Kommunalverfassung erforderlich.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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