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Beschlussvorlage 99/2017
Verzicht auf öffentliche Ausschreibung der Stellen der Beigeordneten

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Drucksache 99/2017 (24.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 07.12.2017 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Auf die öffentliche Ausschreibung der Besetzung der Stelle des Ersten Beigeordneten zum 06.05.2018 wird verzichtet.
2. Auf die öffentliche Ausschreibung der Besetzung der Stelle des Zweiten Beigeordneten zum 01.03.2018 wird verzichtet.

Begründung

Bereits in meiner Wahlwerbung um das Amt des Bürgermeisters für die Wahlperiode 2018 bis 2025 habe ich erklärt, dass ich bei meiner Wiederwahl die Zusammenarbeit mit den beiden Beigeordneten, Herrn Marek Wöller-Beetz (Erster Beigeordneter) und Herrn Dr. Andreas Heinrich (Zweiter Beigeordneter), fortsetzen möchte. Ich schlage deshalb die Wiederwahl der beiden Beigeordneten vor.

Gemäß § 60 Absatz 1 BbgKVerf werden die Beigeordneten auf Vorschlag des Bürgermeisters durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Gemäß § 60 Absatz 2, Satz 1 BbgKVerf sind die Stellen der Beigeordneten öffentlich auszuschreiben. Nach Satz 2 kann die Stadtverordnetenversammlung jedoch auf diese Ausschreibung verzichten, wenn eine Wiederwahl vorgenommen werden soll. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

Gemäß § 59 Absatz 3 BbgKVerf müssen die Beigeordneten die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen und ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Diese Bedingungen galten bereits 2010, als beide Beigeordnete in ihre Ämter gewählt wurden.
Darüber hinaus muss ein Beigeordneter die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. Diese Bedingung wird durch den Zweiten Beigeordneten, Herrn Dr. Andreas Heinrich, erfüllt, der auch die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt.
Einer Wiederwahl der beiden Beigeordneten steht damit aus der gesetzlichen Normierung heraus nichts im Wege.
Beide Beigeordneten haben mir gegenüber die Bereitschaft zur Weiterführung ihrer Ämter bekundet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Bürgermeister der Stadt Prenzlau

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