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Nutzungsordnung für den Tierfriedhof „Kleine Heide Prenzlau“

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2017 vom 05.08.2017, Seite 4

Inhaltsübersicht

 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
     § 1 - Geltungsbereich
     § 2 - Lage
     § 3 - Friedhofszweck
     § 4 - Schließung und Entwidmung

 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
     § 5 - Öffnungszeiten
     § 6 - Allgemeines Verhalten
     § 7 - Bestattungsunternehmen

 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
     §   8 - Anmeldung zur Bestattung
     §   9 - Urnen
     § 10 - Beisetzungen
     § 11 - Ausheben der Urnenlöcher
     § 12  - Ruhezeit
     § 13  - Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN
     § 14 - Allgemeine Vorschriften
     § 15 - Nutzungsrechte
     § 16 - Baumgrabstätten
     § 17 - Dokumentation 

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
     § 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätz
     § 19 - Pflege der Grabstellen

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
     § 20 - Haftung
     § 21 - Kosten
     § 22 – Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

 § 1
Geltungsbereich

(1) Diese Nutzungsordnung  gilt ausschließlich für den von der Stadt Prenzlau betriebenen und verwalteten „Tierfriedhof  Kleine Heide Prenzlau", nachfolgend Tierfriedhof  genannt.

(2) Die Stadt Prenzlau betreibt das Grundstück als Beisetzungsstätte.

(3) Eigentümer des Grundstücks ist die Stadt Prenzlau.

(4) Der Tierfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2
Lage

(1) Der Tierfriedhof  befindet sich auf dem Territorium des Erholungsgebietes Kleine Hei-de. Er umfasst eine Teilfläche von 1,5 Hektar des Flurstückes 8 der Flur 22 in der Gemar-kung Prenzlau. Südlich  grenzt er an die Familienwiese bzw. den Großen Ratssee, west-lich in einem Abstand von ca. 200m an die B 109. Die beiliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung (Anlage 1).

(2) Eine  Umfriedung erfolgt nicht. Der Tierfriedhof  ist durch Wege begrenzt. Im Ein-gangsbereich wird der Waldbesucher mittels einer 1 x 1 m großen Tafel über die Nut-zungsform des benannten Waldstückes informiert.

(3) Die öffentliche Zuwegung zum Parkplatz des Tierfriedhofs, der sich auf einer Teilfläche des Flurstücks 8 der Flur 22 befindet, erfolgt über die westlich verlaufende B 109.

 

§ 3
Friedhofszweck

Der Tierfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bestattung von Tieren, aus-schließlich in eingeäscherter Form.

 

§ 4
Schließung und Entwidmung

(1) Der Tierfriedhof, Teile dessen  und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffent-lichen Interesse geschlossen oder der Nutzungszweck vollständig aufgehoben  werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Nutzungsaufhebung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

  

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Tierfriedhofs  ist jederzeit gestattet.

(2) Die Forstverwaltung der Stadt Prenzlau kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht insgesamt oder für Teilflächen einschränken oder vorübergehend versagen. Das allgemeine Betretungsrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6
Allgemeines Verhalten

(1) Jeder hat sich auf dem Tierfriedhof  der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Das Betreten der Fläche ist auf eigene Gefahr gestattet. Es erfolgt mit Ausnahme der auf-gestellten Bänke, keine erhöhte Verkehrssicherung. Die Anordnungen des Forstpersonals der Stadt Prenzlau sind zu befolgen.

(2) Auf dem Tierfriedhof  ist insbesondere nicht gestattet:

a)    den Tierfriedhof mit  Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Forstfahrzeuge der Stadt Prenzlau, Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste, anzubieten,

c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Tätigkeiten auszuführen,

d)    den Tierfriedhof und deren Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e)    Abfälle jeglicher Art abzulagern,

f)     Druckschriften zu verteilen,

g)    zu lagern bzw. zu zelten,

h)    zu rauchen,

i)     das Freilassen von Hunden. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

j)     die Grabgestaltung jeglicher Art entsprechend §§ 20 und 21, insbesondere das Aufstellen von Kerzen und / oder Grabschmuck.

Die Forstverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen für die Buchstaben a) bis i) zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Tierfriedhofs vereinbar sind.

 

§ 7
Bestattungsunternehmen

(1)  Gewerbliche Arbeiten in dem Tierfriedhof dürfen nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung oder der Waldbewirtschaftung stattfinden.

(2) Bestattungsarbeiten auf dem Tierfriedhof bedürfen der vorherigen Zulassung durch die städtische Forstverwaltung.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung  ist  dem Forstpersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die für die Beisetzung erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Tierfried-hof  nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeitsplatzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.

 

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

 § 8
Anmeldung zur Beisetzung

(1) Beisetzungen  sind bei der städtischen Forstverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Einäscherungsurkunde vom Krematorium beizufügen.

(2) Die Forstverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest.

(3) Die Beisetzung erfolgt selbstständig oder durch ein beauftragtes Unternehmen, an der durch das Forstpersonal eingemessenen und markierten Stelle.

§ 9
Urnen

Zur Beisetzung sind nur Urnen oder andere vollständig biologisch abbaubare und schadstofffreie Behältnisse  zugelassen. Urnen dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Die Urnen müssen innerhalb von 3 Jahren biologisch abbaubar sein.

§ 10
Beisetzung

(1) Registrierte Bestattungsbäume erhalten durch das Forstpersonal  zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer.

 

§ 11
Ausheben der Urnenlöcher

(1) Urnenlöcher dürfen nur an den durch das Forstpersonal eingemessenen und markier-ten Plätzen geöffnet werden.

(2) Beim Öffnen der Urnenlöcher wird das Erscheinungsbild des Waldes beibehalten. Der natürliche Charakter der Bäume wird belassen.

(3) Die Urnenlöcher werden selbstständig oder von beauftragten Dritten ohne  Beschädi-gung der Baumwurzeln ausgehoben und wieder verfüllt.

(4) Die Tiefe der einzelnen Urnenlöcher beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Ein Grabhügel wird nicht gefertigt.

(5) Die Urnen werden in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern vom Baumstamm (Baumkronenbereich) beigesetzt.

 

§ 12
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschenbestattungen beträgt 10 Jahre.

 

§ 13
Umbettungen

Umbettungen aus der Waldruhestätte sind unzulässig.

IV. GRABSTÄTTEN

 § 14
Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Prenzlau. An ihnen können Rechte nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung  erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Über die Vergabe von Grabstätten kann auf Wunsch  eine Graburkunde ausgestellt werden. Das Grab wird mit der Baumnummer auf der Graburkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Graburkunde erfolgt nach Zahlung des fälligen privatrechtlichen Entgeltes.

 

§ 15
Nutzungsrechte

(1) An Grabstätten  wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.

 

§ 16
Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht entsprechend § 15 dieser Nutzungsordnung (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In jeder Baumgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Weitere Beisetzungen während der Nutzungszeit sind unzulässig.

(3) An einem Baum sind maximal 10 Baumgrabstätten möglich.

 

§ 17
Dokumentation

Die Forstverwaltung der Stadt Prenzlau führt ein Register der veräußerten Nutzungsrechte an Grabstätten. Dieses Register enthält Angaben zum Zeitpunkt der Beisetzung und An-gaben zur Grabstelle.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Bäume des Tierfriedhofs, insbesondere die Bäume, an denen Beisetzungen stattfanden oder Beisetzungen möglich sind, müssen in ihrem natürlichen Charakter belassen werden. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. 

(2) Gestaltungen jeglicher Art sind im Tierfriedhof dauerhaft untersagt. Insbesondere ist nicht gestattet:

  • Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten

  • Schrifttafeln zu befestigen

  • Blumen, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen

  • Kerzen oder Lampen aufzustellen

  • Anpflanzungen vorzunehmen.

(3) Grabgestaltungen jeglicher Art werden von der Forstverwaltung der Stadt Prenzlau ent-schädigungslos entfernt.

 

§ 19
Pflege der Grabstellen

(1) Der Tierfriedhof befindet sich in einem naturnah bewirtschafteten Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist unzulässig.

(2) Die Stadt Prenzlau oder ein von der Stadt Prenzlau beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bäumen vornehmen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung der Bäume geboten sind.

(3) Ersatzpflanzungen für ausgefallene registrierte Bäume erfolgen nicht.

  

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 § 20
Haftung

(1) Die Stadt Prenzlau haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Be-nutzung des Tierfriedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte, durch Na-turereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen oder durch Tiere entstehen.

(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des Tierfriedhofs gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr.

 

§ 21
Kosten

(1) Für die Nutzung des Tierfriedhofs  werden privatrechtliche Entgelte erhoben, die das Entgelt für die Grabstelle und auf Wunsch das Erstellen der Nutzungsrechtsurkunde bein-halten.

(2) Die privatrechtlichen Entgelte richten sich nach der Entgeltordnung.

(3) Zur Zahlung des privatrechtlichen Entgeltes ist derjenige verpflichtet, der ein Nutzungs-recht an einer Grabstätte auf dem Tierfriedhof erwirbt oder sonstige Leistungen der Forst-verwaltung bezüglich des Tierfriedhofs in Anspruch nimmt.

(4) Das privatrechtliche Entgelt ist vor Inanspruchnahme der Leistungen, jedoch frühestens nach Rechnungslegung fällig.

 

§ 22
Inkrafttreten

Diese Lesefassung tritt am Tage nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.

               

 

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Nutzungsordnung für den Tierfriedhof „Kleine Heide Prenzlau“ (310.0 KB)

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