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Anfrage 40/2017
Nachfrage zur Anfrage DS 26/2017

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Drucksache 40/2017 (13.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beratung in der Stadtverordnetenversammlung am 04.05.2017 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
1. Hat der 1. Beigeordnete den Bürgermeister vor dem 12.Dezember 2016 darüber informiert, dass die Ladenlokale, trotz eines anders lautenden Beschluss der SVV,geöffnet haben?
Der Bürgermeister möchte klarstellen, wann er von der Tatsache der geöffneten Ladenlokale Kenntnis genau erhalten hat! Mit der Beantwortung der Anfrage 26/2017 gibt der Bürgermeister zum Ausdruck, dass der 1.Beigeordnete ihn nicht informiert hatte.

2. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen werden gegenüber dem 1.Beigeordneten verhängt, soweit der 1.Beigeordnete den Verstoß gegen den Beschluss der SVV dem Bürgermeister nicht gemeldet bzw. das Ordnungsamt nicht eingeschaltet hatte?

gez.
M. Hildebrandt

Begründung

Antwort des Bürgermeisters:
Zu 1.:
Der Erste Beigeordnete hat am Samstagnachmittag, den 10.12.2016, den Bürgermeister in einem Telefongespräch gefragt, ob er Kenntnis davon hätte, dass am darauffolgenden Tag Innenstadtgeschäfte öffnen werden. Dem Bürgermeister lagen hierzu jedoch keine Informationen vor. Wie in der Beantwortung der Anfrage DS 16/2017 zu 1. bereits beantwortet, hat der Bürgermeister erst am 12.12.2016 dies durch eine Anzeige erfahren.

Zu 2.:
Erst nach Ladenöffnungsschluss erhielt der Erste Beigeordnete über eine elektronische Nachricht Kenntnis vom Verstoß gegen den Satzungsbeschluss. Ein Einschreiten während der nicht regulären Ladenöffnungszeiten am Sonntag wäre aus Sicht der Verwaltung, aufgrund des Opportunitätsprinzips sowie aufgrund des Übermaßverbots durch den Einsatz vom Ordnungsamt und Polizeigewalt zur Durchsetzung der Schließung der geöffneten Geschäfte, unverhältnismäßig und nicht angemessen gewesen. Die nachträgliche Einleitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren war auch in Abstimmung mit dem Amt für Arbeitsschutz in Eberswalde ausreichend. Damit besteht auch kein Anlass zu irgendwelchen dienstrechtlichen Konsequenzen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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